Fünftelregelung bei Abfindung
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
02.08.2012 21:28
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Die Firma wendet die 1/5-Regelung nicht an. Zumindest bei mir nicht (Abfindung sofort, Sprinter kommt noch nach). Wie es wäre, wenn alles wirklich auf einen Schlag käme, weiß ich nicht, aber ich meine, dass eine Kollege mal nachgefragt hat und die Antwort war, dass die Firma die 1/5-Regelung nicht anwendet und das zum Jahresausgleich zu erfolgen hat.
Das ist auch korrekt so. Wenn keine Ballung von einkünften im Veranlagungsjahr hier 2012 auftritt dann darf die Fünftelregelung nich angewandt werden.Weder von der Firma noch im Jahresaugleich.Ballung von Einkünften ist wenn die Abfindungssumme (hier Eintritt + Sprinter) im gleichen Jahr ausgezahlt werden.Wäre die Sprinterprämie weniger als 5% der Abfindung ginge wieder 1/5tel Regelung.
Es muss also jeder slebst Abwägen. Risiko der Insolvenz NSN dafür 1/5tel Regelung(Abfindung und Sprinter in einer Summe) oder erst Abfindung ohne 1/5tel und im selben Jahr Sprinter(gut dann auch) oder erst im nächsten Jahr dann keine 1/5tel dafür aber Sicherheit.
Hier der Gesetzestext zumindest interpretiere ich ihne so.Bin aber weder Steuerberater noch sonstwas.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung
Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen (BFH-Urteil vom 3.7.2002, XI R 80/00, BStBl. 2004 II S. 447; BFH-Beschluss vom 28.1.2008, IX B 243/07, BFH/NV 2008 S. 942). Nur in wenigen Ausnahmefällen sind auch mehrjährige Zahlungen zulässig.
Die Fünftelregelung ist auch dann anzuwenden, wenn Sie die in einer Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan für das Kündigungsjahr vereinbarte Auszahlung der Abfindung noch vor Eintritt der Fälligkeit ins Folgejahr verschieben, weil dies steuerlich günstiger ist (BFH-Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl. 2010 II S. 746).
Es muss eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein. Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558). Das kann bereits der Arbeitgeber erkennen, sodass er bei der Lohnabrechnung die Fünftelregelung anwenden muss.
Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, müssen entweder alle steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres (inkl. Einkünfte aus neuer Tätigkeit) höher sein als die des Vorjahres, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung (inkl. Arbeitslosengeld, vorgezogene Betriebsrente usw.) müssen höher sein als die vergleichbaren Jahreseinnahmen des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 10-12). Laut BFH ist aber dann nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich sein kann (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BFH/NV 2010 S. 1324).
Wenn Teilleistungen über mehrere Jahre gezahlt werden
Lebenslängliche betriebliche Versorgungsrenten (z.B. vorgezogene Betriebsrente) sind nicht Teil einer Entschädigung und bleiben daher bei der Prüfung der Zusammenballung unberücksichtigt (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 5).
Vorruhestandsgelder sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Werden sie über mehrere Jahre gezahlt, sind sie deshalb schädlich für die Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung (BFH-Urteil vom 16.6.2004, XI R 55/03, BStBl. 2004 II S. 1055).
Erbringt der Arbeitgeber aber ergänzende Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit nach dem Jahr der Abfindungszahlung zur Erleichterung des Arbeitsplatz- und Berufswechsels (z.B. befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld) oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe (z.B. Zahlung für die Altersversorgung oder einer Jubiläumszuwendung), beruhen diese Zusatzleistungen auf einer neuen Billigkeitsgrundlage und sind Teil der Abfindung. Damit wird die Abfindung zwar über mehr als ein Jahr ausbezahlt, trotzdem ist dies bei geringfügigen Zusatzleistungen von weniger als 50 % der Hauptleistung (Abfindung plus Leistungen im Abfindungsjahr) nicht steuerschädlich (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 9, 15). Die Zusatzleistungen in den Folgejahren werden normal besteuert.
Eine Auszahlung über zwei Jahre ist unschädlich, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09, BFH/NV 2009 S. 2034: € 1.000 im Jahr 2006, € 76.257 Anfang 2007)
Ich denke die Abfindung kommt immer von der NSN TG. Der Finanz-Topf wird am Anfang beim Übertritt von NSN eingerichtet und dann im laufe der BEE abgeschmolzen und leer sein mit der Auszahlung des letzten BEE-Gehalts und den Abfindungen. Laut BEE Vertrag müsste man eine Rückzahlung auch an die NSN TG leisten, wenn man z.B. innerhalb von 3 Jahren nach Ausscheiden aus der BEE wieder bei Siemens/NSN und Co. anfangen würde. Alles was nicht ausgezahlt werden muss bleibt also bei NSN als Einsparung hängen.
Bei der Süddeutschen gibt es einen Rechner mit dem man das ganze mal mit den eigenen Zahlen durchspielen kann:
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/
Was Anonymus geschrieben hat ist schon sehr gut recherchiert. Allerdings betreffen die Ausführungen immer nur den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Für die Anwendung der Fünftelregelung sind bei verheiraten Zusammenveranlagten auch noch die Einkünfte des Ehepartners hinzuzuziehen. Außerdem kann sich durch weitere Einkünfte im Kalenderjahr nach/neben der Abfindungszahlung doch noch die Möglichkeit zu Anwendung der Fünftelregelung ergeben. Am Beispiel erläutert http://www.abfindunginfo.de/zusammenballung.htm
Das wird dann mit der Steuererklärung korrigiert.
Anonymous User hat geschrieben:
Das ist auch korrekt so. Wenn keine Ballung von einkünften im Veranlagungsjahr hier 2012 auftritt dann darf die Fünftelregelung nich angewandt werden.Weder von der Firma noch im Jahresaugleich.Ballung von Einkünften ist wenn die Abfindungssumme (hier Eintritt + Sprinter) im gleichen Jahr ausgezahlt werden.Wäre die Sprinterprämie weniger als 5% der Abfindung ginge wieder 1/5tel Regelung. Es muss also jeder slebst Abwägen. Risiko der Insolvenz NSN dafür 1/5tel Regelung(Abfindung und Sprinter in einer Summe) oder erst Abfindung ohne 1/5tel und im selben Jahr Sprinter(gut dann auch) oder erst im nächsten Jahr dann keine 1/5tel dafür aber Sicherheit. Hier der Gesetzestext zumindest interpretiere ich ihne so.Bin aber weder Steuerberater noch sonstwas. Voraussetzungen für die Fünftelregelung Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen (BFH-Urteil vom 3.7.2002, XI R 80/00, BStBl. 2004 II S. 447; BFH-Beschluss vom 28.1.2008, IX B 243/07, BFH/NV 2008 S. 942). Nur in wenigen Ausnahmefällen sind auch mehrjährige Zahlungen zulässig. Die Fünftelregelung ist auch dann anzuwenden, wenn Sie die in einer Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan für das Kündigungsjahr vereinbarte Auszahlung der Abfindung noch vor Eintritt der Fälligkeit ins Folgejahr verschieben, weil dies steuerlich günstiger ist (BFH-Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl. 2010 II S. 746). Es muss eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein. Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558). Das kann bereits der Arbeitgeber erkennen, sodass er bei der Lohnabrechnung die Fünftelregelung anwenden muss. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, müssen entweder alle steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres (inkl. Einkünfte aus neuer Tätigkeit) höher sein als die des Vorjahres, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung (inkl. Arbeitslosengeld, vorgezogene Betriebsrente usw.) müssen höher sein als die vergleichbaren Jahreseinnahmen des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 10-12). Laut BFH ist aber dann nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich sein kann (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BFH/NV 2010 S. 1324). Wenn Teilleistungen über mehrere Jahre gezahlt werden Lebenslängliche betriebliche Versorgungsrenten (z.B. vorgezogene Betriebsrente) sind nicht Teil einer Entschädigung und bleiben daher bei der Prüfung der Zusammenballung unberücksichtigt (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 5). Vorruhestandsgelder sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Werden sie über mehrere Jahre gezahlt, sind sie deshalb schädlich für die Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung (BFH-Urteil vom 16.6.2004, XI R 55/03, BStBl. 2004 II S. 1055). Erbringt der Arbeitgeber aber ergänzende Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit nach dem Jahr der Abfindungszahlung zur Erleichterung des Arbeitsplatz- und Berufswechsels (z.B. befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld) oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe (z.B. Zahlung für die Altersversorgung oder einer Jubiläumszuwendung), beruhen diese Zusatzleistungen auf einer neuen Billigkeitsgrundlage und sind Teil der Abfindung. Damit wird die Abfindung zwar über mehr als ein Jahr ausbezahlt, trotzdem ist dies bei geringfügigen Zusatzleistungen von weniger als 50 % der Hauptleistung (Abfindung plus Leistungen im Abfindungsjahr) nicht steuerschädlich (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 9, 15). Die Zusatzleistungen in den Folgejahren werden normal besteuert. Eine Auszahlung über zwei Jahre ist unschädlich, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09, BFH/NV 2009 S. 2034: € 1.000 im Jahr 2006, € 76.257 Anfang 2007)
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