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Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 11.04.2012 19:34
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Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

Abgeschickt von Anonymous User am 11.April 2012 15:10

Re: Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

Abgeschickt von Anonymous User am 11.April 2012 15:40
Nein, Du kannst nur wegen mangelnder Sozialauswahl klagen. Erfolgsaussichten bitte mit Anwalt klären - bei Namenslisten wird aber davon abgeraten s.a. RA Auskünfte, die hier schon berichtet wurden.

Re: Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

Abgeschickt von Anonymous User am 11.April 2012 19:19
Du kannst auch klagen, wenn ein Teil Deiner Kollegen aus der Abteilung per Betriebsübergang in eine der GmbH´s gehen sollen und Du darfst das nicht. Das Gesetz sagt ganz eindeutig: alle aus einer Einheit müssen mit. Wird aber die Abteilung zu 100% zugemacht, geht das natürlich nicht.

Re: Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

Abgeschickt von Anonymous User am 11.April 2012 19:29
Und wenn man sich mal den Kahlschlag in München ankuckt, scheinen dort auch des öfteren ganze Abteilungen zu 100% in die BeE geschickt zu werden. Zumindest bei meinen Kollegen in Mch ist das so.

Re: Kann man auf Gleichbehandlung klagen wegen der Leute die von NSN noch vor der Zerschlagung Münchens in andere Standorte übersiedelt wurden?

Abgeschickt von Anonymous User am 11.April 2012 19:34
Anonymous User hat geschrieben:
Nein, Du kannst nur wegen mangelnder Sozialauswahl klagen. Erfolgsaussichten bitte mit Anwalt klären - bei Namenslisten wird aber davon abgeraten s.a. RA Auskünfte, die hier schon berichtet wurden.
............................ Das Risiko zu verlieren ist tatsächlich schwer abzuschätzen. Ein guter Anwalt wird hier immer vorsichtig sein. Man könnte wegen grober Fehlerhaftigkeit bei der angeblich erfolgten Sozialauswahl bei den Namenslisten klagen (eigentlich ist die Sozialauswahl ja erst bei Kündigungen erforderlich). Die (enorm rasche)Zustimmung durch den BR heißt ja nicht, dass der Arbeitgeber sich die Sozialauswahl ersparen konnte. Das Problem ist nur, der klagende Arbeitnehmer muss in diesem Fall beweisen, dass der Arbeitgeber grobe Fehler (z.B. gar keine oder völlig falsche Sozialauswahl: Z.B. Sozialauswahl hat sich nicht über den gesamten Betrieb ersteckt) gemacht hat. Dazu braucht er aber vor Gericht unbedingt Vergleichsdaten von MA´n die nicht in die beE sollten, obwohl sie sozial besser abgesichert sind als er (Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kinder, Behinderung etc.) An diese Daten kommt er schwer ran, vor allem weil auch der BR, der sie hätte, damit nicht rausrücken wird.
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