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Kirchenaustritt sinnvoll? wann? vor Abfindungszahlung?

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 02.09.2015 20:09
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Kirchenaustritt sinnvoll? wann? vor Abfindungszahlung?

Abgeschickt von Anonymous User am 1.September 2015 13:17
Hier in diesem Tread soll die sinnhaftigkeit eines Kirchenaustritts diskutiert werden. Daher sind Tipps zum Erlass in diesem Trad sinnvoll und erwünscht: http://www.netzwerkit.de/projekte/siemens/foren/NSN/184374176 Danke

Re: Kirchenaustritt sinnvoll? wann? vor Abfindungszahlung?

Abgeschickt von Anonymous User am 1.September 2015 13:19
danke

Re: Kirchenaustritt sinnvoll? wann? vor Abfindungszahlung?

Abgeschickt von Anonymous User am 1.September 2015 14:53
Ja, wenn, dann auf jeden Fall vor der Abfindungszahlung aus der Kirche austreten. Ich hab mal was gelesen, dass es sogar im Vorjahr (Fiskaljahr) passieren soll. Bin mir da aber nicht mehr so sicher. Danach gibt es nur die Möglichkeit 50% Kirchensteuererlass auf die von der Abfindung bezahlte Steuer zu erbetteln, was in Muenchen zumindest utopisch erscheint.

Re: Kirchenaustritt sinnvoll? wann? vor Abfindungszahlung?

Abgeschickt von Anonymous User am 1.September 2015 15:05
Für Betroffene, die im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten sind, gibt es eine weitere Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war als die Auszahlung der Abfinung. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritts aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Lässt sich mit dem Arbeitgeber noch verhandeln, kann es sich also lohnen, eine Abfindung in das folgende Jahr zu verschieben. Im Erlassantrag ist jedoch auf diese besondere Fallgestaltung hinzuweisen. Die Rechtsprechung tendiert in diesen Fällen zu einem zusätzlichen Erlassgrund, wenn nach dem Austritt aus der Kirchen außerordentliche Einkünfte anfallen und den Betroffenen zufließen (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126).
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