Eintrittsgebuehr & Steuern
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
24.05.2016 11:09
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Leider ist die Frage nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich gilt zwar für Abfindungen die Fünftelregelung des Einkommenssteuergesetzes, die steuerlich günstiger ist.
Das Problem liegt aber darin, dass sowohl die Eintrittsprämie als auch die Sprinterprämie als Bestandteile der Abfindung definiert sind. Eine Abfindung muss aber substantiell in einer Zahlung geschehen, um der Fünftelregelung zu unterfallen.
Wenn die Zahlungen in unterschiedlichen Jahren anfallen (und nicht nur geringfügig sind, z.B. also über 5% der gesamten Abfindung betragen), dann kann das Finanzamt auch sagen, dass die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommt.
Wenn man sich also im Mai 2012 die Eintrittsabfindung (12 Bruttomonatsgehälter) auszahlen lässt, vor allem aus Befürchtung darüber, ob am Ende der bEE noch genügend Geld für die Abfindunden zur Verfügung stehen wird, und dann die beE nach ein paar Monaten im Jahr 2013 beispielsweise verlässt, dann kommt dieses Problem zum Tragen.
Angenommen, man verlässt die beE nach 12 Monaten. Dann ist die Sprinterprämie 6 Bruttomonatsgehälter in der beE (x 0,7 bzw x 0,8). Dies wäre substantiell mehr als 5% der gesamten Abfindung.
Daher also ein dringender Rat an alle: Stellt eine "Anfrage auf verbindliche Auskunft" an euer zuständiges Finanzamt, fügt die Verträge bei, schildert den Sachverhalt, und lasst euch verbindlich zusagen, ob die Fünftelregelung für euren speziellen Fall in Anwendung kommen wird.
Solltet ihr bereits euer Votum für den Auszahlungszeitpunkt abgegeben haben und sollte die Auskunft des Finanzamts dazu führen, dass ihr eure Meinung ändern wollt, dann habt ihr, glaube ich, noch bis 30.4. Zeit. Bitte aber rechtzeitig bei HR Bescheid sagen, wenn ihr glaubt, dass sich euer Votum noch einmal ändert.
Siehe auch:
http://www.abfindunginfo.de/zusammenballung.htm
Zur "Zusammenballung von Einkünften" muss es im Verlauf eines "Veranlagungszeitraums", in der Regel des Kalenderjahres kommen. Wird die Entlassungsentschädigung (Abfindung) auf mehrere Jahre verteilt, dann kommt es wahrscheinlich zu keiner "Zusammenballung von Einkünften". Damit entfiele dann auch die Voraussetzung für die Anwendung der 1/5-Regelung und Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Entlassungsentschädigung (Abfindung) würden insgesamt "normal" (voll) versteuert.
http://www.abfindunginfo.de/zusammenballung.htm
Zur "Zusammenballung von Einkünften" muss es im Verlauf eines "Veranlagungszeitraums", in der Regel des Kalenderjahres kommen. Wird die Entlassungsentschädigung (Abfindung) auf mehrere Jahre verteilt, dann kommt es wahrscheinlich zu keiner "Zusammenballung von Einkünften". Damit entfiele dann auch die Voraussetzung für die Anwendung der 1/5-Regelung und Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Entlassungsentschädigung (Abfindung) würden insgesamt "normal" (voll) versteuert.
Dazu auch der Text der e-mail von HR vom 12.04.2012, 18:02h:
Bei den in Abschnitt A, Ziffer 2.1. und 2.2 des Dreiseitigen Vertrages geregelten Ansprüchen handelt es sich um Abfindungsleistungen. Die Zahlungen sind in der Gehaltsabrechnung entsprechend ausgewiesen. Die Anwendbarkeit der 1/5 Regelung wird Seitens Payroll grundsätzlich immer geprüft. Die 1/5 Regelung ist nicht anwendbar, wenn die Abfindungsleistungen in zwei verschiedenen Kalenderjahren ausgezahlt werden (unschädlich wäre es nur, einen Betrag in Höhe von maximal 5 % in einem anderen Kalenderjahr auszuzahlen).Eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung kann Ihnen jedoch nur das für Sie zuständige Finanzamt erteilen.
Bei den in Abschnitt A, Ziffer 2.1. und 2.2 des Dreiseitigen Vertrages geregelten Ansprüchen handelt es sich um Abfindungsleistungen. Die Zahlungen sind in der Gehaltsabrechnung entsprechend ausgewiesen. Die Anwendbarkeit der 1/5 Regelung wird Seitens Payroll grundsätzlich immer geprüft. Die 1/5 Regelung ist nicht anwendbar, wenn die Abfindungsleistungen in zwei verschiedenen Kalenderjahren ausgezahlt werden (unschädlich wäre es nur, einen Betrag in Höhe von maximal 5 % in einem anderen Kalenderjahr auszuzahlen).Eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung kann Ihnen jedoch nur das für Sie zuständige Finanzamt erteilen.
wenn ihr euch mal anschaut, um wie viel Geld es geht, dass Ihr sparen könnt, solltet ihr euch echt überlegen, wann Ihr das Geld mit nehmt. In eienm Kommentar hab ich gelesen, je mehr Geld man verdient, desto weniger wirkt sich die Fünftel Regelung aus.
Ich nehm das Geld lieber mit. Was ich hab, das hab ich...
Und bei Siemens will ich mich auch nicht mehr bewerben (das hat die letzten Jahre schon nicht funktioniert, dann wird es das jetzt auch nicht mehr). Und damit ist der Rückzahlzwang weg.
@1351 schrieb:
wenn ihr euch mal anschaut, um wie viel Geld es geht, dass Ihr sparen könnt, solltet ihr euch echt überlegen, wann Ihr das Geld mit nehmt. In eienm Kommentar hab ich gelesen, je mehr Geld man verdient, desto weniger wirkt sich die Fünftel Regelung aus.
Also, bei meinem Einkommen (JG12 unten) macht die Fünftelregelung 5,000 Euro Steuer aus bzw. 10% der Steuerschuld in dem Jahr. Wie man sich letztendlich entscheidet, hängt aber sicher auch von anderen Faktoren ab, wie bereits gesagt:
Ich nehm das Geld lieber mit. Was ich hab, das hab ich...
Muss eben jeder für sich durchrechnen und dann entscheiden.
Wer sich eine "verbindliche Auskunft" beim Finanzamt besorgen will, kann sich auf die Steuerauskunftsverordnung (Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV)Vom 30. November 2007) berufen:
http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/Steuerauskunftsverordnung.pdf
Die findet man zwar nicht auf den Seiten des Finanzamts München, aber es gibt ja Suchmaschinen.
wenn ihr euch mal anschaut, um wie viel Geld es geht, dass Ihr sparen könnt, solltet ihr euch echt überlegen, wann Ihr das Geld mit nehmt. In eienm Kommentar hab ich gelesen, je mehr Geld man verdient, desto weniger wirkt sich die Fünftel Regelung aus.
Also, bei meinem Einkommen (JG12 unten) macht die Fünftelregelung 5,000 Euro Steuer aus bzw. 10% der Steuerschuld in dem Jahr. Wie man sich letztendlich entscheidet, hängt aber sicher auch von anderen Faktoren ab, wie bereits gesagt:
Ich nehm das Geld lieber mit. Was ich hab, das hab ich...
Muss eben jeder für sich durchrechnen und dann entscheiden.
Wer sich eine "verbindliche Auskunft" beim Finanzamt besorgen will, kann sich auf die Steuerauskunftsverordnung (Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV)Vom 30. November 2007) berufen:
http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/Steuerauskunftsverordnung.pdf
Die findet man zwar nicht auf den Seiten des Finanzamts München, aber es gibt ja Suchmaschinen.
Also, ich habe heute morgen bei meinem Finanzamt einen formlosen "Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft" gestellt, um zu erfahren, ob die Abfindung nach Abs. 2.1 des Dreiseitigen Vertrags und die Sprinterprämie nach Abs. 2.2 zusammen genommen die Abfindung bedeuten, wie in Abs. 2.2 postuliert, oder ob die Sprinterprämie separat betrachtet wird.
Hintergrund: wenn separat, stehen die Chancen besser, dass die Eintritts-Abfindung der Fünftelregelung des EStG unterliegt, was steuerlich attraktiver ist.
Hinweis: Die verbindliche Auskunft ist nicht umsonst, sondern kostet Gebühren. Wie viel das ist, weiß ich nicht, aber bestimmt weniger als die 5.000 Euro, die mich die Steuer kostet, wenn die Fünftelregelung nicht angewendet wird.
Achtung: Wenn ihr diesen Antrag nicht stellt, bevor die Fakten eingetreten sind, dann bekommt ihr die Auskunft nicht, denn sie muss sich auf ein zukünftiges steuerrelevantes Ereignis beziehen.
Hintergrund: wenn separat, stehen die Chancen besser, dass die Eintritts-Abfindung der Fünftelregelung des EStG unterliegt, was steuerlich attraktiver ist.
Hinweis: Die verbindliche Auskunft ist nicht umsonst, sondern kostet Gebühren. Wie viel das ist, weiß ich nicht, aber bestimmt weniger als die 5.000 Euro, die mich die Steuer kostet, wenn die Fünftelregelung nicht angewendet wird.
Achtung: Wenn ihr diesen Antrag nicht stellt, bevor die Fakten eingetreten sind, dann bekommt ihr die Auskunft nicht, denn sie muss sich auf ein zukünftiges steuerrelevantes Ereignis beziehen.
Anonymous User hat geschrieben:
Die verbindliche Auskunft ist nicht umsonst, sondern kostet Gebühren. Wie viel das ist, weiß ich nicht, aber bestimmt weniger als die 5.000 Euro, die mich die Steuer kostet, wenn die Fünftelregelung nicht angewendet wird.Die Kosten stehen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html und sind nicht gerade ohne bei 5000 EUR Gegenstandswert müßten das laut meiner Rechnung ca. 100 EUR sein. Hier auch ein guter Link dazu: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/verbindliche-auskunft.htm
Ok, das hat jetzt endlich funktioniert. Keine Ahnung, warum sich das Board hier verschluckt hat.
Hier also mein Text, der allerdings weder von einem Steuerberater noch von einem Anwalt verfasst wurde, sondern von mir nach bestem Wissen und Gewissen formuliert wurde. Außerdem bin ich kein Steuerexperte. Nutzung also "ohne Gewähr". Wichtig ist die Formulierung des Sachverhalts; die Angabe, dass es sich auf ein zukünftiges Ereignis/Entscheidung bezieht, die steuerlich relevant ist; eine eigene Einschätzung der steuerlichen Fragestellung; und eine konkrete Frage an die Finanzbehörden. Ich hoffe, alles abgedeckt zu haben:
> An das zuständige Finanzamt <br> <b>Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zum Thema Fünftelregelung nach §34 EStG bei Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes (§24 Nr 1 EStG) SteuerNr. 123456/7890
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte Sie hiermit freundlichst um eine verbindliche Auskunft zu folgendem Thema: Meine Firma (Nokia Siemens Networks in München) macht gerade massiven Stellenabbau und machte mir am 04.04.2012 ein Angebot auf Eintritt in eine Transfergesellschaft (beE) für 2 Jahre mit Abfindung und Sprinterprämie, für das ich mich bis Freitag, 13.4.12, 12 Uhr, entscheiden musste.Alternativ würde mir die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Ich muss nun bis 30.4. schriftlich festlegen, welchen Zeitpunkt der Auszahlung ich für die Abfindung wähle. Dies hat steuerliche Relevanz, die ich im Vorfeld verbindlich klären möchte.
Anbei erhalten Sie Kopien folgender relevanter Korrespondenz und Verträge: (i) e-Mail der Geschäftsleitung vom 4.4.12 (ii) Vertragsangebot "Dreiseitiger Vertrag" für den Übertritt in die Transfergesellschaft (beE) vom 4.4.12 (iii) Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 4.4.12 (iv) Interessenausgleich vom 4.4.12
Mit der e-Mail vom 4.4.12 wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 1.5.12 für den Übertritt in die beE vorgesehen bin. Im Dreiseitigen Vertrag wird in Abschnitt A wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung angeboten. Diese teilt sich gemäß Absatz 2.1 und 2.2 in zwei Komponenten: erstens eine Einmalzahlung in Höhe von 12 Monatsgehältern und zweitens eine Sprinterprämie, die dann fällig wird, wenn man aus der Transfergesellschaft (beE) nach drei Monaten - aber vor Ablauf der vorgesehenen 2 Jahre - ausscheidet, weil man einen neuen Job gefunden hat.
Nach meinem Verständnis ist die Abfindung nach Absatz 2.1 diejenige Abfindung, die sich auf den Verlust des Arbeitsplatzes bezieht. Hier besteht die Wahlmöglichkeit des Auszahlungszeitpunkts, (i) entweder bei Eintritt in die beE oder (ii) bei Verlassen der beE. Ich beabsichtige, diese Auszahlung bei Eintritt in die beE (Mai 2012) vornehmen zu lassen, da ich das Geld benötige, weil ich meine Lebensverhältnisse nicht so schnell auf das verringerte Einkommen umstellen kann. Hier ist die Frage relevant, ob bei dieser Wahl des Auszahlungszeitpunkts die Fünftelregelung zur Anwendung kommen wird.
Die Sprinterprämie nach Absatz 2.2 hingegen hat m.E. nicht den gleichen Charakter wie die unter 2.1 bezeichnete Abfindung. Die Sprinterprämie hat vielmehr den Zweck, einen Anreiz dafür zu schaffen, sich in der beE auch dringend darum zu bemühen, einen neuen Job zu finden. Die Ersparnis, die dem Arbeitgeber durch das vorzeitige Ausscheiden aus der beE entsteht, wird zur Hälfte an den ausscheidenden Mitarbeiter als Prämie ausbezahlt, die verbleibende Hälfte soll dazu dienen, denjenigen, die keinen Job im Laufe der 2 Jahre Laufzeit der beE finden, zu helfen, indem die beE je nach Vorhandensein dieser zusätzlichen Gelder verlängert werden kann. Nach meinem Wissen war maßgeblich für diese Sprinterprämie auch die Bundesanstalt für Arbeit, die im ersten Jahr die beE mit Transfer-Kurzarbeitergeld mitfinanziert. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Sprinterprämie ist beim Verlassen der beE.
Die relevante Frage hier ist, ob diese Auszahlung nach Abs. 2.2, die möglicherweise in einem anderen Jahr als bei der Abfindung nach Abs. 2.1 erfolgt, automatisch dazu führt, dass die oben genannte Abfindung nach Abs. 2.1 nicht mehr unter die Fünftelregelung fällt.
Ich sehe, wie oben geschildert, einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Sinn und Zweck der unter 2.1 genannten Abfindung und der unter 2.2 genannten Sprinterprämie, der für die steuerliche Betrachtung relevant sein dürfte. Nach meiner Einschätzung dürfte die unterschiedliche Natur der beiden Zahlungen nicht dazu führen, dass die Fünftelregelung ausgehebelt wird.
Daher hier meine konkrete steuerrechtliche Frage: Da ich mich bis zum 30.4. schriftlich festlegen muss, welchen Auszahlungszeitpunkt ich für die unter 2.1 genannte Abfindung ich wähle, ist für mich relevant, ob für diese Abfindung die Fünftelregelung des §34 EStG mit Bezug auf §24 Nr. 1 EStG zur Anwendung kommen kann.
Da die Abfindung nach Abs. 2.1 im Jahr 2012 fließen wird, es aber möglich ist, dass die Sprinterprämie erst im Jahr 2013 oder 2014 ausbezahlt wird, ist relevant, ob das Finanzamt meine Einschätzung teilt, dass die Natur der beiden Zahlungen wie oben beschrieben unterschiedlich ist und im Ergebnis der steuerrechtlichen Betrachtung für die Abfindung nach Absatz 2.1 die Fünftelregelung des Einkommenssteuergesetzes zur Anwendung kommt.
Nach meiner Kalkulation macht die Differenz bei der derzeitigen Sachlage für mich etwa 5.000 Euro an Steuerzahlung im Jahr 2012 aus. Daher wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie diese Frage bis zum Freitag, den 27.4.12 verbindlich klären würden. Für Ihre freundliche Mitwirkung bei der Klärung dieser Frage danke ich Ihnen bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hier also mein Text, der allerdings weder von einem Steuerberater noch von einem Anwalt verfasst wurde, sondern von mir nach bestem Wissen und Gewissen formuliert wurde. Außerdem bin ich kein Steuerexperte. Nutzung also "ohne Gewähr". Wichtig ist die Formulierung des Sachverhalts; die Angabe, dass es sich auf ein zukünftiges Ereignis/Entscheidung bezieht, die steuerlich relevant ist; eine eigene Einschätzung der steuerlichen Fragestellung; und eine konkrete Frage an die Finanzbehörden. Ich hoffe, alles abgedeckt zu haben:
> An das zuständige Finanzamt <br> <b>Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zum Thema Fünftelregelung nach §34 EStG bei Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes (§24 Nr 1 EStG) SteuerNr. 123456/7890
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte Sie hiermit freundlichst um eine verbindliche Auskunft zu folgendem Thema: Meine Firma (Nokia Siemens Networks in München) macht gerade massiven Stellenabbau und machte mir am 04.04.2012 ein Angebot auf Eintritt in eine Transfergesellschaft (beE) für 2 Jahre mit Abfindung und Sprinterprämie, für das ich mich bis Freitag, 13.4.12, 12 Uhr, entscheiden musste.Alternativ würde mir die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Ich muss nun bis 30.4. schriftlich festlegen, welchen Zeitpunkt der Auszahlung ich für die Abfindung wähle. Dies hat steuerliche Relevanz, die ich im Vorfeld verbindlich klären möchte.
Anbei erhalten Sie Kopien folgender relevanter Korrespondenz und Verträge: (i) e-Mail der Geschäftsleitung vom 4.4.12 (ii) Vertragsangebot "Dreiseitiger Vertrag" für den Übertritt in die Transfergesellschaft (beE) vom 4.4.12 (iii) Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 4.4.12 (iv) Interessenausgleich vom 4.4.12
Mit der e-Mail vom 4.4.12 wurde mir mitgeteilt, dass ich ab 1.5.12 für den Übertritt in die beE vorgesehen bin. Im Dreiseitigen Vertrag wird in Abschnitt A wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung angeboten. Diese teilt sich gemäß Absatz 2.1 und 2.2 in zwei Komponenten: erstens eine Einmalzahlung in Höhe von 12 Monatsgehältern und zweitens eine Sprinterprämie, die dann fällig wird, wenn man aus der Transfergesellschaft (beE) nach drei Monaten - aber vor Ablauf der vorgesehenen 2 Jahre - ausscheidet, weil man einen neuen Job gefunden hat.
Nach meinem Verständnis ist die Abfindung nach Absatz 2.1 diejenige Abfindung, die sich auf den Verlust des Arbeitsplatzes bezieht. Hier besteht die Wahlmöglichkeit des Auszahlungszeitpunkts, (i) entweder bei Eintritt in die beE oder (ii) bei Verlassen der beE. Ich beabsichtige, diese Auszahlung bei Eintritt in die beE (Mai 2012) vornehmen zu lassen, da ich das Geld benötige, weil ich meine Lebensverhältnisse nicht so schnell auf das verringerte Einkommen umstellen kann. Hier ist die Frage relevant, ob bei dieser Wahl des Auszahlungszeitpunkts die Fünftelregelung zur Anwendung kommen wird.
Die Sprinterprämie nach Absatz 2.2 hingegen hat m.E. nicht den gleichen Charakter wie die unter 2.1 bezeichnete Abfindung. Die Sprinterprämie hat vielmehr den Zweck, einen Anreiz dafür zu schaffen, sich in der beE auch dringend darum zu bemühen, einen neuen Job zu finden. Die Ersparnis, die dem Arbeitgeber durch das vorzeitige Ausscheiden aus der beE entsteht, wird zur Hälfte an den ausscheidenden Mitarbeiter als Prämie ausbezahlt, die verbleibende Hälfte soll dazu dienen, denjenigen, die keinen Job im Laufe der 2 Jahre Laufzeit der beE finden, zu helfen, indem die beE je nach Vorhandensein dieser zusätzlichen Gelder verlängert werden kann. Nach meinem Wissen war maßgeblich für diese Sprinterprämie auch die Bundesanstalt für Arbeit, die im ersten Jahr die beE mit Transfer-Kurzarbeitergeld mitfinanziert. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Sprinterprämie ist beim Verlassen der beE.
Die relevante Frage hier ist, ob diese Auszahlung nach Abs. 2.2, die möglicherweise in einem anderen Jahr als bei der Abfindung nach Abs. 2.1 erfolgt, automatisch dazu führt, dass die oben genannte Abfindung nach Abs. 2.1 nicht mehr unter die Fünftelregelung fällt.
Ich sehe, wie oben geschildert, einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Sinn und Zweck der unter 2.1 genannten Abfindung und der unter 2.2 genannten Sprinterprämie, der für die steuerliche Betrachtung relevant sein dürfte. Nach meiner Einschätzung dürfte die unterschiedliche Natur der beiden Zahlungen nicht dazu führen, dass die Fünftelregelung ausgehebelt wird.
Daher hier meine konkrete steuerrechtliche Frage: Da ich mich bis zum 30.4. schriftlich festlegen muss, welchen Auszahlungszeitpunkt ich für die unter 2.1 genannte Abfindung ich wähle, ist für mich relevant, ob für diese Abfindung die Fünftelregelung des §34 EStG mit Bezug auf §24 Nr. 1 EStG zur Anwendung kommen kann.
Da die Abfindung nach Abs. 2.1 im Jahr 2012 fließen wird, es aber möglich ist, dass die Sprinterprämie erst im Jahr 2013 oder 2014 ausbezahlt wird, ist relevant, ob das Finanzamt meine Einschätzung teilt, dass die Natur der beiden Zahlungen wie oben beschrieben unterschiedlich ist und im Ergebnis der steuerrechtlichen Betrachtung für die Abfindung nach Absatz 2.1 die Fünftelregelung des Einkommenssteuergesetzes zur Anwendung kommt.
Nach meiner Kalkulation macht die Differenz bei der derzeitigen Sachlage für mich etwa 5.000 Euro an Steuerzahlung im Jahr 2012 aus. Daher wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie diese Frage bis zum Freitag, den 27.4.12 verbindlich klären würden. Für Ihre freundliche Mitwirkung bei der Klärung dieser Frage danke ich Ihnen bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Vergiss das Thema 5-tel Regelung. Und vor allem spätere Auszahlung. Habe gerade mit meinem Steuerberater gesprochen, Grundsatz an dem Jahr an dem die Kohle rein kommt, ist sie zu versteuern. Die 5 tel regelung bringt unter dem Strich gar nichts, er hat sie bereits gerechnet, das ist alles Farce. Die 5-tel regelung besagt nicht dass innerhalb / aufgeteilt von 5 Jahren versteuert wird, sondern ist nur eine andere Berechnungsmethode. In dem Jahr in dem die Kohle kommt ist sie zu versteuern.
Zum Auszahlungstermin. Nur sofort!!!! Wenn nach 2 jahren NSN-Deutschland dicht macht, gibts gar nichts mehr, den Vertrag kann man sich dann in den Allerwertesten stecken.
Lt. Berater Kohle in jedem Falle sofort, alles andere ist unvernüftig.
Also ich nehme die Kohle gleich, was abgegriffen ist, kann mir niemand mehr nehmen und das ist gut so.
An Deiner Stelle würde ich ganz schnell den Steuerberater wechseln. Natürlich ist die Fünftelregelung nur eine andere Berechnungsmethode, aber wie oben erwähnt geht es dabei bei den meisten Kollegen um ca. 5000€. Das kann man mit jedem Abfindungsrechner im Netz nachrechnen.
Du hast natürlich recht mit der sofortigen Auszahlung, nur kann der Schuss eben nächstes Jahr, falls man in den genuss der Sprinterprämie kommt, nach hinten losgehen. Und genau das sollte man jetzt klären.
Denn auch wenn man das Geld sofort braucht wäre ein begrenzter Kredit wahrscheinlich günstiger.
Du hast natürlich recht mit der sofortigen Auszahlung, nur kann der Schuss eben nächstes Jahr, falls man in den genuss der Sprinterprämie kommt, nach hinten losgehen. Und genau das sollte man jetzt klären.
Denn auch wenn man das Geld sofort braucht wäre ein begrenzter Kredit wahrscheinlich günstiger.
Ich habe folgengen Link für einen Abfindungsrechner
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/
@ Bezüglich Steueroptimierung wäre es am günstigsten, die Abfindung zum 1.1.2014 auszahlen lassen, aus der beE treten, Dispositionsrecht bei der Arbeitsagentur anmelden, dann im Jahr 2014 nichts mehr verdienen, dann am 1.1.2015 ALG1 beantragen.
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Da liegst du nicht ganz richtig. In diesem Fall wird sich die Krankenkasse an deine Abfindung halten. Immer versuchen ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis zu halten nach der BEE, mindestens 1 jahr. Sonst rupfen die dich. Es reicht wenn du über die 400 Euro Jobber Grenze kommst, nur steuerpflichtig muß es sein.
Anonymous User hat geschrieben:
Der Spitzensteuersatz (Reichensteuer) liegt bei 45%. Wenn man über 52.500/105.000 Euro, aber unter 250.000 Euro verdient, bleibt immer noch etwas hängen. Wenn man wirklich so viel verdient, dann kennt man sich auch darin aus, wie man das zu versteuernde Einkommen unter die jeweiligen Grenzen drücken kann. Aber die Info war ja eher an die MEhrheit der hier beteiligten Mitarbeiter gerichtet, und für diese rechnet es sich allemal.
wenn man als Lediger über 52500(105000 verheiratete) Euro zu versteuerndes Einkommen(ab da fängt der Spitzensteuersatz von 42 %an) im Jahr liegt bringts sowieso nix oder habe ich was falsch verstanden zur 5tel Regelung
Der Spitzensteuersatz (Reichensteuer) liegt bei 45%. Wenn man über 52.500/105.000 Euro, aber unter 250.000 Euro verdient, bleibt immer noch etwas hängen. Wenn man wirklich so viel verdient, dann kennt man sich auch darin aus, wie man das zu versteuernde Einkommen unter die jeweiligen Grenzen drücken kann. Aber die Info war ja eher an die MEhrheit der hier beteiligten Mitarbeiter gerichtet, und für diese rechnet es sich allemal.
Auf Basis von Ploneboard