Fünftelregelung bei Abfindung ---- Hilfe ----
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
12.10.2015 14:44
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Hi,
ich hoffe jemand kann mir helfen.
habe meine Steuererklärung gemacht.
folgender Sachverhalt:
bin Ende November 2013 aus NSN ausgetreten und Dezember 2013 in die bEE eingetreten.
Dezember 2013 bis Ende Februar 2014 bei bEE...
AB 1. März 2014 habe ich einen neuen Arbeitgeber gefunden.
Im April 2014 habe ich meine Abfindung bekommen inklusive Sprinterprämie.
Zahlen:
Mein Jahresgehalt bei NSN betug ca. 44.000 Euro.
Meine Abfindung betrug April 2014 ca. 70000 Euro.
Meine Jahresbetrag beim neuen Arbeitgeber beträgt ca. 34.000 Euro.
Kommt eine Fünftelregelung für mich in Frage?
Denn laut Vorbescheid von Elster sollte ich ca. 10000 Euro zurückbekommen.
Laut Onlinebescheid vom FA nur 4800?
Abfindung würde mit Steuerklasse 6 versteuert....ansonsten Steuerklasse 3.
Kann mir das jemand erklären?
Nachdem Siemens (unter dem netten Namen "1_BY_16" jetzt die nächste Runde eingeleitet hat:
Wer kann mit einen guten Steuerberater im Raum Muenchen nennen der ausgewiesener Experte für das Thema
Abfindung und 5-tel-Regelung ist ?
Es geht hier noch nicht um die Steuererklärung sondern um die "richtige" Terminierung der Abfindungszahlung!
Konkrete Frage: Wenn Austritt (und letztes normales Gehalt) in März 2016,
und Abfindungszahlung erst in Januar 2017, erkennt das Finanzamt dann die 5-tel-Regelung dafür an ?ST
23:27 da im April 2014 zwei Arbeitgeber nur einer kann die Steuerkarte haben. Wir wurden damals in der Infoschrift darauf hingewiesen, daß es wichtig ist Siemens die Steuerkarte zu lasen sonst wird mit Klasse 6 versteuert. Da in Deinem Fall in dem Jahr der Abfindungszahlung andere Einkünfte waren kann die fünftel Besteuerung nicht angewand werden. Den Nachteil mit der Klasse 6 sollte der Steuerausgleich bereinigen.
7:28 wichtig für die fünftelregelung sind die Einnahmen im Jahr der Abfindungszahlung. Arbeitslosengeld, Kapitalerträge,Mieteinnahmen usw zählen alles zu den Einnahmen es gibt eine Grenze (Finanzamt muß Auskunft geben). je nach alter (wieviele Monate ALG) ist es evt. Sinnvoll Dispositionsrecht für das Jahr der Abfindung bei ARGE in Anspruch zu nehmen. Es ist wichtig eine gute Beratung vom Fachmann zu haben (kostet Geld kann aber Abgesetzt werden). Da jeder Einzelfall anders ist (Freibeträge, Abschreibung, Familie usw.) muß jeder für sich die Prüfung und Entscheidung machen.
Viel Erfolg
Anonymous User hat geschrieben:
Das ist nicht richtig, natürlich kann die Fünftelregelung angewendet werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
Es gibt allerdings einen "verblüffenden" Effekt, siehe Beispiel 2 und 3. "Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte."
23:27 da im April 2014 zwei Arbeitgeber nur einer kann die Steuerkarte haben. Wir wurden damals in der Infoschrift darauf hingewiesen, daß es wichtig ist Siemens die Steuerkarte zu lasen sonst wird mit Klasse 6 versteuert. Da in Deinem Fall in dem Jahr der Abfindungszahlung andere Einkünfte waren kann die fünftel Besteuerung nicht angewand werden. ... Viel Erfolg
Das ist nicht richtig, natürlich kann die Fünftelregelung angewendet werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
Es gibt allerdings einen "verblüffenden" Effekt, siehe Beispiel 2 und 3. "Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte."
Fünftel Regelung bei Abfindung
http://www.abfindunginfo.de/abfindung-mit-ein-funftelregelung.html
http://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-zusammenballung-von-einkuenften-so-vermeiden-arbeitgeber-bei-abfindungen-die-haftung-f74931
http://www.iww.de/lgp/archiv/entschaedigung-fuer-den-verlust-des-arbeitsplatzes-so-zahlen-arbeitgeber-ihren-arbeitnehmern-abfindungen-steuerlich-beguenstigt-aus-f2543
http://www.iww.de/wiso/archiv/erste-entscheidung-gesplittete-abfindungen-fg-koeln-setzt-geringfuegigkeitsgrenze-bei-fuenf-prozent-fest-f1735
Anonymous User hat geschrieben:
Benutze bei Elster die Funktion "1) Steuerbescheiddaten mit der Steuererklärung vergleichen". Das sollte dir mehr Einsicht in deinen Bescheid geben.
http://elster-tester.blogspot.de/2013/08/elektronische-bescheiddatenrueckuebermittlung.html
Du kannst nicht erwarten, dass wir dir deinen Online Bescheid des FA aufgrund der dünnen Datenlage im Eingangspost erklären.
OK...und wer kann mir defentiv eine Antwort auf mein Problem geben?
Benutze bei Elster die Funktion "1) Steuerbescheiddaten mit der Steuererklärung vergleichen". Das sollte dir mehr Einsicht in deinen Bescheid geben.
http://elster-tester.blogspot.de/2013/08/elektronische-bescheiddatenrueckuebermittlung.html
Du kannst nicht erwarten, dass wir dir deinen Online Bescheid des FA aufgrund der dünnen Datenlage im Eingangspost erklären.
Nimm Dir einen Steuerberater. Es gibt beispielsweise auch sogenannte Lohnsteuerhilfevereien, da tritt man bei und zahlz in Deinem Fall 240 Euro. "40 Euro, die sich lohnen. Es gilt das Zufluss und Abflussprinzip. Alls alle Einnahmen eines Jahres (Kontoeingang) z.B. 2014 zusammenzählen. Das ist Dann Dein Einkommen. Die fünftelregellung tritt nur dann in Kraft, wenn diese um einen euro höher ist als all die anderen Einnahmen. Wenn Du also 69999 Euro Gehalt hattest und 70.000 Abfindung, dann wird die fünftelregelung angewandt. Wenn Du jedoch 70001 Einkommen und 70000 Abfindung hattest, dann haste Pech gehabt...... Fluch und Segen neuer Arbeit... Kannst es Dir jetzt aussuchen... Viel Glück..
Wenn es um "NeuSiermens" geht, dann mach doch bitte uber den Admin ein eigenes Unterforum auf. Wir posten da dann fgerne mit, nur hilft es dann auch anderen aus Deiner ecke weiter. Danke Die denke Geiz ist Geil kostet dich nur ganz geil viel Kohle am Ende.... Auskunft ohne Gewähr, frei von jedwedem Schadensersatzanspruch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, daher keinerlei haftung...
Was soll der TE jetzt mit einem Steuerberater, heute ist doch alles schon geschehen, Handlungsspielraum
gab's in 2014 jetzt ist es vorbei, im übrigen wird hier relativ viel mit halbgarem Wissen um sich geschmissen, was irgendwo im Web zusammengekramt wurde. M.E. braucht es da weder Steuerberater noch Lohnsteuerhilfeverein, ein bisschen Selbstinitiative kann da ja auch nicht schaden, wobei wie gesgt der
Gestaltungsspielraum jetzt eben NULL ist.
Es gibt mehrere kleinpreisigen Produkte am Markt die einem das detaliert ausrechnen, so z.B. das Wiso Steuersparbauch 2015, es ist lediglich erforderlich die Daten der Arbeitgebermittteilungen sowie sonstige Einkünfte in die richtigen Tabellen/Zeilen einzutragen. Anschliessend wird einmal mit 1/5 Regelung und einmal ohne berechnet und das günstigere Ergebnis dann weiterverwendet, diese Berechnung dort ist detailierter als die des FA dargestellt, im Ergebnis aber natürlich gleich.
Nach den hier geposteten minimal Daten dann ich aber schon prognostizieren, das die Anwendung der 1/5 Regelung in diesem Fall zu einem schlechteren Ergebnis führt. In der Wikipedia sind auch einige Beispiele aufgeführt wo man die Systematik gut erkennen kann.
Es gibt mehrere kleinpreisigen Produkte am Markt die einem das detaliert ausrechnen, so z.B. das Wiso Steuersparbauch 2015, es ist lediglich erforderlich die Daten der Arbeitgebermittteilungen sowie sonstige Einkünfte in die richtigen Tabellen/Zeilen einzutragen. Anschliessend wird einmal mit 1/5 Regelung und einmal ohne berechnet und das günstigere Ergebnis dann weiterverwendet, diese Berechnung dort ist detailierter als die des FA dargestellt, im Ergebnis aber natürlich gleich.
Nach den hier geposteten minimal Daten dann ich aber schon prognostizieren, das die Anwendung der 1/5 Regelung in diesem Fall zu einem schlechteren Ergebnis führt. In der Wikipedia sind auch einige Beispiele aufgeführt wo man die Systematik gut erkennen kann.
@Do 9:09 Was soll der Quatsch mit Halbwissen? Du bist wohl allwissender Steuerberater? Normalerweise muß man seine Einkommensteuererklärung bis 31.5. des folgejahres abgegeben haben. Eine Verlängerung ist laut Gesetz nur für den Fall das man einen Steuerberater hat auf Antrag zulässig. Aufgrund der Arbeitsbelastung des Fina wird das oft etwas lockerer gesehen. Rein rechtlich, könnte das Fina jedoch Probleme bereiten. Im Extremfall wäre es doch so, das man sich erst einmal Beispielsweise 240 Euro Beraterkosten spart, später abgibt und die Fünftelregelung verliert. Es ist immer w ieder erstaunlich, wieviele Menschen es gibt, die immer noch nach der Methode Geiz ist Geil handeln. Selbst wenn Sie ein umfassendes BEratungspaket für z.B. 500 Euro bei Bee-Angebot erhielten, würden Sie sich dies sparen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich und muß für seine Handlungen gerade stehen.....
Etwas mehr Solidarität und Unterstützung anderer auch wenn man nicht selbst direkt hiervon betroffen ist wäre oft mehr als sehr hilfreich....
Anonymous User hat geschrieben:
Danke fuer deine Bestaetigung deines Halbwissens, kopfschüttel ! Einfachmal die K. halten wäre besser!
@Do 9:09 Was soll der Quatsch mit Halbwissen? Du bist wohl allwissender Steuerberater? Normalerweise muß man seine Einkommensteuererklärung bis 31.5. des folgejahres abgegeben haben. Eine Verlängerung ist laut Gesetz nur für den Fall das man einen Steuerberater hat auf Antrag zulässig. Aufgrund der Arbeitsbelastung des Fina wird das oft etwas lockerer gesehen. Rein rechtlich, könnte das Fina jedoch Probleme bereiten. Im Extremfall wäre es doch so, das man sich erst einmal Beispielsweise 240 Euro Beraterkosten spart, später abgibt und die Fünftelregelung verliert. Es ist immer w ieder erstaunlich, wieviele Menschen es gibt, die immer noch nach der Methode Geiz ist Geil handeln. Selbst wenn Sie ein umfassendes BEratungspaket für z.B. 500 Euro bei Bee-Angebot erhielten, würden Sie sich dies sparen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich und muß für seine Handlungen gerade stehen..... Etwas mehr Solidarität und Unterstützung anderer auch wenn man nicht selbst direkt hiervon betroffen ist wäre oft mehr als sehr hilfreich....
Danke fuer deine Bestaetigung deines Halbwissens, kopfschüttel ! Einfachmal die K. halten wäre besser!
Das mit dem Steuerberater ist richtig. Es gibt da jedoch noch einen gemeinhin unbekannten nicht beachteten Faktor. Selbst wenn der Steuerberater einen Fehler macht, kann seitens des FINA der Bescheid noch jahrelang nach dessen Erteilung abgeändert werden. Dies kann Beispielsweise im Rahmen einer dortigen Betriebsprüfung geschehen... Im Falle einer Klage bezahlt in aller Regel der Unterlegene die gesamten Kosten des Verfahrens und den Gegnerischen sprich Deinen Anwalt.
Anonymous User hat geschrieben:
@-----------------------@ bei mir macht die Erklärung der Steuerberater. ich hatte mih mit ihm über die 5tel Regelung unterhalten, er meinte dazu: Das bringt kaum etwas, wesentlich besser ist es die Zahlungen als Fürsorgeleistungen zu deklarieren was er auch gemacht hat. So ganz genau hatte ich das alles zwar nicht verstanden, muß ich auch nicht. Auf jeden Fall kam ein guter 5 stelliger Betrag vom FA zurück, somit Ziel erreicht. In solchen Fällen ist es schon ratsam einen Experten seine Steuererklärung machen zu lassen, das ist gut investiertes Geld.
Ich habe gegen den Steuerbescheid 2012 wegen nicht angewendeter Fünftel Regelung im Juni 2013 Widerspruch eingelegt und der Widerspruch ist bis heute nicht entschieden!
@-----------------------@ bei mir macht die Erklärung der Steuerberater. ich hatte mih mit ihm über die 5tel Regelung unterhalten, er meinte dazu: Das bringt kaum etwas, wesentlich besser ist es die Zahlungen als Fürsorgeleistungen zu deklarieren was er auch gemacht hat. So ganz genau hatte ich das alles zwar nicht verstanden, muß ich auch nicht. Auf jeden Fall kam ein guter 5 stelliger Betrag vom FA zurück, somit Ziel erreicht. In solchen Fällen ist es schon ratsam einen Experten seine Steuererklärung machen zu lassen, das ist gut investiertes Geld.
Im Grunde ist das gleich ob "Fürsorgeleistungen" oder Abfindung, bei der Deklaration als Fürsorgeleistungen
ist allerdings die "Zusammenballungs" klausel nicht so eng, so dass das vor allem für die KUG Aufstockungsbeiträge der 2012 Bee in Frage kommt.
http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen/751/
http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen/751/
Auf Basis von Ploneboard