Steuererklärung 2012 (Frist: Mai 2013), zwei bzw. drei Fragen
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
19.03.2014 16:16
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Anonymous User hat geschrieben:
Das was wir in der BEE bekommen ist Entgeld und nichts anderes. Das ALG1 wird dann auch daraus berechnet. Mit Abfindung hat das nichts zu tun.
Anonymous User hat geschrieben:Gab auf der letzten IGM die Auffassung, Abfindung war von NSN GmbH&Co; KG, Sprinterprämie von der NSN TG GmbH -damit von zwei unterschiedlichen Arbeitgebern und haben damit nichts mit einander zu tun - Aufstockung in der NSN TG GmbH ist damit Arbeitsentgeld und keine Abfindung. Sreuerberater fragen - dann gibt es noch Rechtsanwälte für Steuerrecht!
Der Firmenname auf der Abrechnung mit der Abfindung lautet: Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH Das habe ich schwarz auf weiß vor mir liegen, also lieber IGM'ler - hört auf, so einen Sscheiß zu verbreiten.
Das was wir in der BEE bekommen ist Entgeld und nichts anderes. Das ALG1 wird dann auch daraus berechnet. Mit Abfindung hat das nichts zu tun.
Der Abfindungsanspruch ensteht mit und durch Datum des Austritts 30.04.2012. Die Transfergesellschaft ist ein "neuer Arbeitgeber" und wäre die Abfindung nicht gezahlt worden, so wäre ja wohl nicht die Transfergesellschaft verklagt worden sondern der ehemalige Arbeitgeber. Es geht um den Anspruch, nicht wer auszahlt.
Die Zahlungen in der Transfergesellschaft gelten wohl als Entgelt und nicht als Abfindung.
Daher erneut die Frage an euch: Wieso kann die 1/5-Regelung bei (ich nehme jetzt mal der Einfachheit halber an) fehlender Sprinterprämie nicht für das Jahr 2012 angewendet werden?
Bei wem wurde dies im Steuerbescheid begründet und falls ja wie wurde es begründet?
Anonymous User hat geschrieben:
Soweit richtg. Im Amtsdeutsch: Die Aufstockung des KUG-Geldes in der Transfergesellschaft ist als zusätzliche Leistung der “sozialen Fürsorge” zu sehen. Wer also 2012 die BeE wieder verlassen hat kann die 1/5 Regelung auf Abfindung + Aufstockung geltend machen. Wer 2013 noch in der BeE ist, nicht, denn die Zahlungen müssen innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen.
Anonymous User hat geschrieben:Die Transfergesellschaft hat den selben Zweck, wie die Abfindung... Die Abmilderung der sozialen Härte nach dem Arbeitsplatzverlust.
Genau, auch durch den Umstand belegt, daß die Zahlungen der Abfindung und der Aufstockung des TKuG durch den selben Sozialplan geregelt worden ist.
Soweit richtg. Im Amtsdeutsch: Die Aufstockung des KUG-Geldes in der Transfergesellschaft ist als zusätzliche Leistung der “sozialen Fürsorge” zu sehen. Wer also 2012 die BeE wieder verlassen hat kann die 1/5 Regelung auf Abfindung + Aufstockung geltend machen. Wer 2013 noch in der BeE ist, nicht, denn die Zahlungen müssen innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen.
Dann dürfte derjenige, der die beE in 2013 oder am Ende 2014 verlässt (und dann auch erst die Abfindung haben wollte), niemals die 1/5-Regelung anwenden können, da er Abfindungszahlungen ja über mehrere Jahre verteilt erhalten hätte. Hiervon war in den damaligen Hinweisen der Personalabteilung schon mal nicht die Rede!
Leistungen, die die Transfergesellschaft auszahlt, als "soziale Fürsorge" zu interpretieren und dann auch noch selber einsteckt im Falle einer Ruhendstellung - das zu begreifen fällt mir schwer.
Anonymous User hat geschrieben:
Gemäß Vertrag haben wir 70% / 80% vom Bruttogehalt. Der Rest ist meiner Meinung nach egal. Der Vertrag ist bindend. Was die Firma von wo dazu bekommt, kann uns eigentlich egal sein. Und im Vertrag steht nichts von KUG.
Dann dürfte derjenige, der die beE in 2013 oder am Ende 2014 verlässt (und dann auch erst die Abfindung haben wollte), niemals die 1/5-Regelung anwenden können, da er Abfindungszahlungen ja über mehrere Jahre verteilt erhalten hätte. Hiervon war in den damaligen Hinweisen der Personalabteilung schon mal nicht die Rede! Leistungen, die die Transfergesellschaft auszahlt, als "soziale Fürsorge" zu interpretieren und dann auch noch selber einsteckt im Falle einer Ruhendstellung - das zu begreifen fällt mir schwer.
Gemäß Vertrag haben wir 70% / 80% vom Bruttogehalt. Der Rest ist meiner Meinung nach egal. Der Vertrag ist bindend. Was die Firma von wo dazu bekommt, kann uns eigentlich egal sein. Und im Vertrag steht nichts von KUG.
So, so der Vertrag ist bindend... Und wo genau steht im Vertrag, daß für euch die 1/5 Regel bei der Besteuerung eures Einkommens zur Anwendung kommt?
Wieder so ein paar Schlaumeier, die den IA & SP vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrag nicht gelesen haben.
Und auch jetzt sind die nach eigener Einschätzung hochqualifizierten IT Experten nicht in der Lage Google zu benutzen.
Deshalb hier noch ein Tip für die Zeit nach de BeE..
Bundessozialgericht: Abfindung sind auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
Anonymous User hat geschrieben:
Es ist doch schon wirklich hinreichend erklärt worden, aber da ihr ex-NSN'ler ja immer alles vor dem Gericht geklärt haben wollt: Finanzgericht Düsseldorf, 25.10.2010, Az 11 K 2909/09 E
Ich würde ja nicht fragen wenn es (mir) klar ist! Ist es aber immer noch nicht. Also: Seit wann zählen Aufstockungsanteile zum KUG (beim regelmäßigen Gehalt) als Abfindungszahlung, wenn die beE am Ende und ohne weitere Abfindung (Sprinterprämie oder eigentliche Abfindung) verlassen wird?
Es ist doch schon wirklich hinreichend erklärt worden, aber da ihr ex-NSN'ler ja immer alles vor dem Gericht geklärt haben wollt: Finanzgericht Düsseldorf, 25.10.2010, Az 11 K 2909/09 E
Nochmal (zum x-ten Mal): Ich will nicht die Aufstockungsbeiträge (wie im Fall Düsseldorf) der 1/5-Regelung unterziehen und ich will diesbezüglich auch nicht vors Gericht.
Ich will die Abfindung aus 2012 in 2012 der 1/5-Regelung unterziehen und hocke noch bis zum Ende in 2014 in der Transfergesellschaft.
Wenn es hinreichend klar wäre, dann wäre Ruhe.
Anonymous User hat geschrieben:
Wie dir das FA bereits mit dem Bescheid mitgeteilt hat, kann bei dir die 1/5 Regelung nicht angewendet werden ''''''''''''''''''''''''''''''''''''ENDE'''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''
Nochmal (zum x-ten Mal): Ich will nicht die Aufstockungsbeiträge (wie im Fall Düsseldorf) der 1/5-Regelung unterziehen und ich will diesbezüglich auch nicht vors Gericht. Ich will die Abfindung aus 2012 in 2012 der 1/5-Regelung unterziehen und hocke noch bis zum Ende in 2014 in der Transfergesellschaft. Wenn es hinreichend klar wäre, dann wäre Ruhe.
Wie dir das FA bereits mit dem Bescheid mitgeteilt hat, kann bei dir die 1/5 Regelung nicht angewendet werden ''''''''''''''''''''''''''''''''''''ENDE'''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''
Ich suche nicht nur die allgemeinen Infos aus dem Netz sondern die realen Infos (Praxiserfahrung) von Betroffenen und deren Hinweise im Steuerbescheid, der inzwischen bereits da sein sollte. Mein Steuerberater weiss viel, aber er hat leider nicht immer optimal beraten. Trotzdem danke für deinen Beitrag.
@Samstag 1435:
Hallo,
wenn das so ist, dann kann niemand der über zwei Kalenderjahre KUG bezogen hatte (und NSN etwas dazugezahlt hat) eine steuerliche Vergünstigung erhalten. Egal ob mit oder ohne Sprinterprämie.
Das wäre m.E. absolut ungerecht.
Weil die steuerliche Vergünstigung hat die Begründung, daß eine Abfindung (u.a. wegen dem Verlust des Arbeitsplatzes) anders steuerlich zu behandeln ist als normales Einkommen. Jemand der imselben Jahr wieder einen Job erhält (dessen Verlust des Arbeitsplatzes somit nicht so hart ausfällt) darf die Abfindung 4/5 behandeln lassen. Diejenigen die Schwierigkeiten haben einen Job zu finden (also wo die Folgen des Arbeitsplatzverlustes härter ausfallen und die ggf. mit dem längeren Bezug von Progressionsauswirkendem KUG mit höheren Steuernachzahlungen zu rechnen haben) die haben zusätzlich ein schlechtere steuerliche Behandlung der eigentlichen Abfindung.
Wow - für mich klingt das sehr unsozial und willkürlich.
(Steuermaus)
Vielleicht wurde es ja schon mal wo geschrieben, aber egal:
Die FünftelRegelung bringt nur was, wenn man sonst im Jahr nichts verdient hat. Also im Januar die Abfindung erhält und den Rest des Jahres keinen Verdienst hat. Also auch beim Arbeitsamt für dieses Jahr nichts erhält! Jedes Monat in dem man was verdient senkt den Vorteil und wenn man das ganze Jahr beE-Gehalt bezogen hat, dann bleibt einfach nichts mehr übrig vom Steuervorteil. Beim Abfindung Rechner von heydorn - Besteuerung von Abfindungen www.n-heydorn.de/abfindungsrechner.html Fünftelregelung nach §34 bei außerordentlichen Einkünften kann man das ganz nett ausspielen. Und bei mir hat es fast auf den Euro gestimmt.
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:ich bin noch in der NSN-TG und habe die Abfindung im Mai 2012 ausbezahlt bekommen, die Jahresteuerbescheinigung von NSN-TG (5-12/2012) hat nur das Gesamtbrutto für diese 8 Monate unter Zeile 3 ausgewiesen, deshalb habe ich bei Elster unter Anlage N die Abfindung unter Zeile 19 selber eingetragen, das Tool reduziert in diesem Fall automatisch den Betrag in Zeile 3 um den Betrag in Zeile 19, wenn du die Steuererklärung mit Papier machst musst du natürlich selbst den Betrag in Zeile 3 um den Abfindungsbetrag in Zeile 19 reduzieren, da ja die Firma das für uns netterweise nicht gemacht hat Das Finanzamt anerkennt aber die Abfindung unter Zeile 19 (ermässigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeiten die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden).....
Wenn du jetzt noch in der BeE bist, bezweifle ich, daß das Finanzamt bei dir die Fünftelregelung akzeptiert. Egal ob du das nun in Zeile 19 einträgst oder nicht...
Denn folgende Bedingung trifft bei dir nicht zu: "Die Anwendung der Fünftelregelung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die Abfindung vollständig innerhalb eines Steuerjahrs gezahlt wird..."
Die Sprinterprämie zählt als „Zusatzleistungen“ aus Sicht des FA ebenfalls zur Abfindung und die hast du ja nicht gleichen Kalenderjahr bekommen, wie die eigentliche Abfindung.
Anonymous User hat geschrieben:
----------- mann, mann, mann, das FA darf gar keine Steuerberatung machen und macht sie auch nicht. Dafür ist der Steuerberater zuständig. Und wenn der sagt das ist so, dann ist es auch so. Dafür hat man ja einen Steuerberater. Im Übrigen ist der Steuerberater der verlängerte Arm des Finanzamtes. Also für mich ist das Thema beendet an dieser Stelle, wer es nicht glaubt kann selber Himmel und Hölle in Bewegung setzten um weitere Informationen zu holen. Wer sich seine Abfindung 2012 hat auszahlen lassen, kann 5 tel Regelung und Fürsorgeanspruch geltend machen und die 3 k die jetzt noch kommen, werden als normales Gehalt versteuert, basta.
Warum hast Du nicht direkt das Finanzamt gefragt, die entscheiden doch? Der Steuerberater berät nur.
----------- mann, mann, mann, das FA darf gar keine Steuerberatung machen und macht sie auch nicht. Dafür ist der Steuerberater zuständig. Und wenn der sagt das ist so, dann ist es auch so. Dafür hat man ja einen Steuerberater. Im Übrigen ist der Steuerberater der verlängerte Arm des Finanzamtes. Also für mich ist das Thema beendet an dieser Stelle, wer es nicht glaubt kann selber Himmel und Hölle in Bewegung setzten um weitere Informationen zu holen. Wer sich seine Abfindung 2012 hat auszahlen lassen, kann 5 tel Regelung und Fürsorgeanspruch geltend machen und die 3 k die jetzt noch kommen, werden als normales Gehalt versteuert, basta.
Anonymous User hat geschrieben:
Bis zu einer 5% Grenze gibt es ein Urteil für gesplittete Abfindungen
http://www.iww.de/wiso/archiv/erste-entscheidung-gesplittete-abfindungen-fg-koeln-setzt-geringfuegigkeitsgrenze-bei-fuenf-prozent-fest-f1735
und ein Schreiben des BMF (Praxishinweis)
http://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-keine-ermaessigte-besteuerung-bei-teilabfindungen-aus-sozialplan-f48233
Hab gerade mit meinem Steuerberater telefoniert. Da der zusätzliche Abfindungsbetrag deutlich kleiner ist als 10% ist gar keine Gefahr gegeben, dass die 5 tel Regelung wieder aufgehoben wird und Nachzahlungen erfolgen werden. Von daher voll entspannt sehen
Bis zu einer 5% Grenze gibt es ein Urteil für gesplittete Abfindungen
http://www.iww.de/wiso/archiv/erste-entscheidung-gesplittete-abfindungen-fg-koeln-setzt-geringfuegigkeitsgrenze-bei-fuenf-prozent-fest-f1735
und ein Schreiben des BMF (Praxishinweis)
http://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-keine-ermaessigte-besteuerung-bei-teilabfindungen-aus-sozialplan-f48233
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