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Besteuerung der Abfindung

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 17.03.2014 15:05
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Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Dezember 2013 21:51
Wie bekommt der Beamte das mit der Sprinterprämie denn mit, wenn ich ihn da nicht darauf hinweise? Kann der hellsehen?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Dezember 2013 23:13
Es ist ganz einfach. Die Steuer wurde von NSN abgeführt und FA bekommt auch ein Beleg dafür. Die restliche Einkommensteuer kommt wohl von anderem Arbeitgeber.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Dezember 2013 23:48
Was lernen wir daraus? Eben erst ende Dezember gehen. Dann hat man in dem Jahr nur einen Arbeitgeber...

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 18.Dezember 2013 23:02
Verstehe ich immer noch nicht: Wie bekommt das Finanzamt mit, dass ich eine Sprinterprämie erhalten habe? Das ist doch eine ganz normale Gehaltszahlung.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 01:44
Wenn diesmal nsn das unter 19 bucht, dann ist es eine Abfindung. Wenn Sie es normal buchen, dann wird es auch normal besteuert. Ich denke, das sie es nach 19 buchen, da ja keine Abfindung mehr kommt. Aber mal ehrlich, ehrlichkeit währt am längsten. Nur weil jemand anders eine Verfehlung begeht, muß ich doch nicht auch genau das selbe tun oder?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 10:02
Anonymous User hat geschrieben:
.... Nur weil jemand anders eine Verfehlung begeht, muß ich doch nicht auch genau das selbe tun oder?


Doch das ist die neue Moral die zum Erfolg führt.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 11:49
Wenn man im 2012 einen anderen Job gefunden hat und Bee nicht gleich gekündigt, sondern erst im 2013 und gleich die Sprinterprämie bekommen, wird FA mindestens zwei Lohnsteuerbescheinigungen bekommen. Eine von NSN mit der Sprinterprämie und andere vom neuen Arbeitgeber. Das wird bedeuten, dass man noch eine Zahlung vom NSN im 2013 hatte und deswegen ist die 1/5-Regelung im 2012 nicht anwendbar ist.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 12:31
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
.... Nur weil jemand anders eine Verfehlung begeht, muß ich doch nicht auch genau das selbe tun oder?


Doch das ist die neue Moral die zum Erfolg führt.


Erfolg für wen? Wenn Du das FA um ein paar Tausend € bescheisst und die Großfirmen um Millionen, wer hat dann den Erfolg? In meinen Augen die Großfirmen auch in zweiter hinsicht, weil sie Deine "kleinheimliche" Zustimmung für ihren Beschiss bekommen haben.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 14:06
Meine HR_Bearbeiterin gab mir den Hinweis (nehme die Abfindung am Ende der BEE), wenn du die 1/5 Regelung machst, komm vorher zu uns und laß es eintragen. Mehr Info hätte es nicht gebraucht. Scheint hier ein reines Versäumnis beim österlichen Chaos 2012 gewesen zu sein.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 17:41
Tja, hätten die in 2012 die Abfindung von der Gmbh und Co Kack gezahlt, dann hätte man auch auf die Sprinterprämie dei 5telregelung erhalten.... Für die Buchhaltung eine kleine Buchung, für Betroffene eine Menge Kohle...

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 18:13
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
.... Nur weil jemand anders eine Verfehlung begeht, muß ich doch nicht auch genau das selbe tun oder?


Doch das ist die neue Moral die zum Erfolg führt.


Erfolg für wen? Wenn Du das FA um ein paar Tausend € bescheisst und die Großfirmen um Millionen, wer hat dann den Erfolg? In meinen Augen die Großfirmen auch in zweiter hinsicht, weil sie Deine "kleinheimliche" Zustimmung für ihren Beschiss bekommen haben.

Ich bewerte nicht, ich stelle nur fest wie die Gesellschaft heute in Deutschland tickt.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 19:06
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
.... Nur weil jemand anders eine Verfehlung begeht, muß ich doch nicht auch genau das selbe tun oder?


Doch das ist die neue Moral die zum Erfolg führt.


Erfolg für wen? Wenn Du das FA um ein paar Tausend € bescheisst und die Großfirmen um Millionen, wer hat dann den Erfolg? In meinen Augen die Großfirmen auch in zweiter hinsicht, weil sie Deine "kleinheimliche" Zustimmung für ihren Beschiss bekommen haben.

Ich bewerte nicht, ich stelle nur fest wie die Gesellschaft heute in Deutschland tickt.

Bewerten reicht nicht aus, man muss schon Stellung beziehen. Denn wie der Volksmund so sagt:"Bei Gefahr und großer Not bringt der Mittelweg den Tot" ;)

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Dezember 2013 22:03
Von der Firma wurde die Sprinterprämie in 2013 mit Steuerklasse 6 ausgezahlt. Sie wird daher wohl kaum in der Bescheinigung das dann als Abfindung ausweisen, hat sie ja in 2012 auch nicht gemacht.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 20.Dezember 2013 09:45
Es geht hier nicht um die Steuerklasse, sondern darum, dass man noch eine Zahlung vom alten Arbeitgeber nach der Abfindung bekommen hat, was die 1/5-Regelung nicht vorsieht.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 20.Dezember 2013 22:19
Ja, diese Zahlungen sind dann eben laufende Gehaltszahlungen aufgrund dieses dreiseitigen Vertrages.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Januar 2014 18:25
Anonymous User hat geschrieben:
..... Übrigens: Auch die Aufstockungsbeträge auf das KUG, welche NSN gezahlt hat, sind nach der Fünftelregelung zu versteuern. Also auch diese Beträge gehören in Zeile 19 mit rein. Gerade für die Münchner sollte sich das doch gelohnt haben, bei uns in der BeE Ost waren es ja nur 4 Monate.

Hat es tatsächlich geklappt? Wie war die Begründung für das Finanzamt?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Januar 2014 18:33

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Januar 2014 18:44
Anonymous User hat geschrieben:
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/

Den Abfindungsrechner kenne ich. Ich habe schon dem Finanzamt die 1/5 Regelung für meine Abfindung abgerungen (bin immer noch in der beE).
Wer hat also konkret den Aufstockungsbeitrag mit der 1/5 Regelung vom Finanzamt anerkannt bekommen? Und wie wäre die Begründung, wenn ich einen Einspruch gegen den letzten Steuerbescheid machen möchte (habe noch ein paar Wochen Zeit)?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Januar 2014 19:56
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/

Den Abfindungsrechner kenne ich. Ich habe schon dem Finanzamt die 1/5 Regelung für meine Abfindung abgerungen (bin immer noch in der beE).
Wer hat also konkret den Aufstockungsbeitrag mit der 1/5 Regelung vom Finanzamt anerkannt bekommen? Und wie wäre die Begründung, wenn ich einen Einspruch gegen den letzten Steuerbescheid machen möchte (habe noch ein paar Wochen Zeit)?

Hier findest du Argumente für deinen Einspruch: http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft/757/

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Januar 2014 22:53
Argumente reichen nicht, es muss entsprechend der Darstellung auf der Web Regelungen im Sozialplan geben, um die Bedingung der "soziale Führsorge" zu erfüllen. Zitat: "Um die steuerbegünstigte Regelung zu erreichen, muss dieser Aufstockungsbetrag als sozialen Fürsorgeleistungen vom Finanzamt bewertet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die “sozialen Fürsorgeleistungen” Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sind! Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die Aufstockung des KUG-Geldes in der Transfergesellschaft als zusätzliche Leistung der “sozialen Fürsorge” im Sozialplan vereinbart ." Auf der Web-Seite git es zudem eine Vielzahl weiterer "Steuertipps", die im Einzelfall passen könnten! Am Besten wäre es natürlich der BR hätte bei den Verhanldungen entsprechend vorgesort. HG K. S. Link zum Thema Steuern: http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.Januar 2014 00:21
Danke für die Links. Werde mir das durchlesen. Hat jemand das schon vor dem Finanzamt durchgekriegt?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.Januar 2014 02:01
Danke. Zu den Verhandlungen BR. Diesbezüglich war leider keine Zeit. Die Verhandlungen und das ergebnis drohten mit fortschreitender Zeit wieder in die Ursprungslage zurück zu Kippen. Folge wäre dann gewesen, das der BEtrieb komplett geschlossen worden wäre. Ob die Gewerkschaft etwas daraus lernt kann man nur hoffen....

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.Januar 2014 02:05
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/

Den Abfindungsrechner kenne ich. Ich habe schon dem Finanzamt die 1/5 Regelung für meine Abfindung abgerungen (bin immer noch in der beE).
Wer hat also konkret den Aufstockungsbeitrag mit der 1/5 Regelung vom Finanzamt anerkannt bekommen? Und wie wäre die Begründung, wenn ich einen Einspruch gegen den letzten Steuerbescheid machen möchte (habe noch ein paar Wochen Zeit)?

Hier findest du Argumente für deinen Einspruch: http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft/757/

Du machst einen generellen Fehler bei der ganzen Sache. Nicht die 5/tel Regelung ist interessant, sondern die Besteuerung der Abfindung. Dazu muß beim FA die Abfindung auch als solche deklariert sein und nicht als reines Gehalt, so wie es in den Lohnzetteln versteuert ist. Da ist die Abfindung als reiner Lohn deklariert und das ist falsch. Abfindungen haben Freibeträge und andere Steuersätze. Trotz Progressionsvorbehalt habe ich einen 5 stelligen Betrag von FA zurück bekommen. Wichtig ist dabei den Dreiseitigen Vertrag als Beleg an das FA. Also verbeiß dich nicht an der 5/tel Regelung, das ist der falsche Weg.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.Januar 2014 19:13
Ja, der Autor des Artikels auf der web (K.S.) und alle betroffenen Kollegen haben das beim Finanzamt (bzw. den verschiednen Finanzämtern) anerkannt bekommen. Kein Problem. Schreib ggf. eine Anfrage über die Website. HG K.S.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.Januar 2014 00:25
Anonymous User hat geschrieben:
Ja, der Autor des Artikels auf der web (K.S.) und alle betroffenen Kollegen haben das beim Finanzamt (bzw. den verschiednen Finanzämtern) anerkannt bekommen. Kein Problem. Schreib ggf. eine Anfrage über die Website. HG K.S.

Hallo K.S.
verstehe ich das richtig? In http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/zweifelsfragen-zusammenhang-ertragsteuerlichen-behandlung-entlassungsentschaedigungen-34-estg/1709/ gibt es viele Vorschriften und Beispiele. Für die steuerliche Begünstigung des Aufstockungsbeitrags (auf dem Lohnzettel "KUG Aufstockung (netto)" gennant), welcher über 2 VZ gezahlt wird, gilt die folgende Vorschrift:
" b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
[14] Fließt die Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem VZ zu..." und das Beispiel darunter.
Kannst Du es bitte bestätigen, dass ich es richtig verstanden habe? Danke!

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Januar 2014 21:31
Schreib einfach eine kurze Notiz, dann schick ich Dir meine Tel. Nr. und wir können darüber sprechen. Ist einfacher als in diesem Chat. Im Grunde gilt mein erster Beitrag: "Um die steuerbegünstigte Regelung zu erreichen, muss dieser Aufstockungsbetrag als sozialen Fürsorgeleistungen vom Finanzamt bewertet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die “sozialen Fürsorgeleistungen” Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sind! Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die Aufstockung des KUG-Geldes in der Transfergesellschaft als zusätzliche Leistung der “sozialen Fürsorge” im Sozialplan vereinbart." Der Artikel im Blog heißt: Abfindung umwandeln in “soziale Fürsorgeleistungen” http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen/751/ inkl. Beispielrechungung ELSTER. K.S.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 28.Januar 2014 12:01
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/

Den Abfindungsrechner kenne ich. Ich habe schon dem Finanzamt die 1/5 Regelung für meine Abfindung abgerungen (bin immer noch in der beE).
Wer hat also konkret den Aufstockungsbeitrag mit der 1/5 Regelung vom Finanzamt anerkannt bekommen? Und wie wäre die Begründung, wenn ich einen Einspruch gegen den letzten Steuerbescheid machen möchte (habe noch ein paar Wochen Zeit)?

Hier findest du Argumente für deinen Einspruch: http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft/757/

Du machst einen generellen Fehler bei der ganzen Sache. Nicht die 5/tel Regelung ist interessant, sondern die Besteuerung der Abfindung. Dazu muß beim FA die Abfindung auch als solche deklariert sein und nicht als reines Gehalt, so wie es in den Lohnzetteln versteuert ist. Da ist die Abfindung als reiner Lohn deklariert und das ist falsch. Abfindungen haben Freibeträge und andere Steuersätze. Trotz Progressionsvorbehalt habe ich einen 5 stelligen Betrag von FA zurück bekommen. Wichtig ist dabei den Dreiseitigen Vertrag als Beleg an das FA. Also verbeiß dich nicht an der 5/tel Regelung, das ist der falsche Weg.

+++Also bei mir hat es bei Lohnsteuererklärung geklappt: Finanzamt hat Abfindung getrennt vom Gehalt behandelt(Auf Lohnzettel steht es ja drauf). Habe einige Kohle zurückbekommen.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 5.Februar 2014 20:26
Hallo, welcher Steuerberater / Lonsteuerhelfer hat das Thema erfolgreich durchgepaukt? Muss da a weng nachhelfen...

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 5.Februar 2014 23:03
Anonymous User hat geschrieben:
Hallo, welcher Steuerberater / Lonsteuerhelfer hat das Thema erfolgreich durchgepaukt? Muss da a weng nachhelfen...

Ich bin beim Finanzamt München I und habe es mit einem einfachen Einspruch durchbekommen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den obigen Steuerbescheid erhebe ich Einspruch, weil für meine Abfindung die 1/5-Regelung nicht angewandt wurde.
Zum 1.5.2012 bin ich aus der NSN GmbH&Co.KG; ausgeschieden und in die Transfergesellschaft gewechselt. Zum Ende 5.2012 habe ich eine Abfindung in Höhe von xxxxxx € bekommen (s. Anlage „Entgeltnachweis“). Eine weitere Abfindung am Ende der Transfergesellschaft gibt es nicht.
Die Transfergesellschaft hat diese Abfindung nicht in die Zeile 19 der Elster-Bescheinigung eingetragen, weil sie (angeblich) dazu nicht verpflichtet wäre, s. Anlage „Info-Schreiben Jan/ Feb 2013“.
Deswegen habe ich die Abfindung selbst in die Zeile 19 unserer Steuerklärung eingetragen. Ich bitte Sie die 1/5-Regelung in Ihrem Steuerbescheid anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen"

Dazu habe ich noch die Kopie des 3-Seitigen Vertrags eingereicht.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 20.Februar 2014 13:07
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Hallo, welcher Steuerberater / Lonsteuerhelfer hat das Thema erfolgreich durchgepaukt? Muss da a weng nachhelfen...

Ich bin beim Finanzamt München I und habe es mit einem einfachen Einspruch durchbekommen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den obigen Steuerbescheid erhebe ich Einspruch, weil für meine Abfindung die 1/5-Regelung nicht angewandt wurde.
Zum 1.5.2012 bin ich aus der NSN GmbH&Co.KG; ausgeschieden und in die Transfergesellschaft gewechselt. Zum Ende 5.2012 habe ich eine Abfindung in Höhe von xxxxxx € bekommen (s. Anlage „Entgeltnachweis“). Eine weitere Abfindung am Ende der Transfergesellschaft gibt es nicht.
Die Transfergesellschaft hat diese Abfindung nicht in die Zeile 19 der Elster-Bescheinigung eingetragen, weil sie (angeblich) dazu nicht verpflichtet wäre, s. Anlage „Info-Schreiben Jan/ Feb 2013“.
Deswegen habe ich die Abfindung selbst in die Zeile 19 unserer Steuerklärung eingetragen. Ich bitte Sie die 1/5-Regelung in Ihrem Steuerbescheid anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen"

Dazu habe ich noch die Kopie des 3-Seitigen Vertrags eingereicht.



Mit einem weiteren Einspuch beim Fianzamt München I habe ich auch die 1/5-Regelung für den Aufstockungsbeitrag durchbekommen (s. http://sozialplan-eup.de/steuerfragen/steuern-sparen-beim-aufstockungsbetrag-in-der-transfergesellschaft/757/ ).
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den obigen Steuerbescheid erhebe ich Einspruch.
Leider habe ich erst nachträglich noch einen weiteren Fehler in der Lohnsteuerbescheinigung von 1.5 – 31.12.2012 festgestellt. Laut dem Ihnen bereits vorliegenden „Dreiseitigen Vertrag“ stockt die Transfergesellschaft das Kurzarbeitergeld (KUG) auf. Diese Aufstockung geschieht im Rahmen der sozialen Führsorgeleistungen und ist im obigen Vertrag geregelt (s. Abschnitt B, Pkt 4, Seite 6). Dieser Aufstockungsbeitrag ist in dem monatlichen Entgeltnachweis (s. Anlagen) als „/644 Kug Zuschuß (Netto)“ ausgewiesen. Dieser Zuschuß belief sich für das Jahr 2012 auf XXXXXX €. Leider hat die Transfer-gesellschaft es versäumt diesen Aufstockungsbeitrag (genauso wie die Abfindung) in die Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung von 1.5 – 31.12.2012 einzutragen damit es nach der 1/5 Regelung besteuert werden kann.
Ich bitte Sie die 1/5-Regelung für den Aufstockungsbeitrag von XXXX € in Ihrem Steuerbescheid anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen"

Wer also:
a) die Abfindung und die Aufstockung im gleichen Jahr bekommen hat
b)und noch einen offenen Steuerbescheid hat (z.B. wg. Einspruch)
kann es auch versuchen.
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