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Besteuerung der Abfindung

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 17.03.2014 15:05
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Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 28.Februar 2014 13:16
Bei mir (Reg Ost) hat es auch ohne Einspruch geklappt. Mein Steuerberater hat aber auch gleich darauf hingewiesen , dass die Ausstockung Teil der sozialen Fürsorgeleidtung ist.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 11:33
Hallo, leider gibt es auch negative Beispiele, z.B. vom Finanzamt München IV, Außenstelle Passau. Ich hatte die Abfindung am Anfang genommen, im Frühjahr 2013 endlich einen neuen Job gefunden, dann beE ruhendgestellt und bin schließlich nach der Probezeit im Herbst raus aus der beE. Die Steuererklärung 2012 hatte ich 06/2013 abgegeben und die Abfindung in Anlage N getrennt eingetragen nebst entsprechendem Anschreiben usw. Das wurde vom Finanzamt ignoriert, im Steuerbescheid stand nur, dass die Berechnung entsprechend den elektronischen Angaben des Arbeitgebers vorgenommen worden wäre. Darauf habe ich 08/2013 Einspruch eingelegt, mit Begründung, dass NSN die Abfindung nicht als solche eingetragen hätte und mir daraus kein Nachteil entstehen dürfe, Gleichbehandlung sicherzustellen sei usw. Das Finanzamt hat den Einspruch fast 6 Monate liegenlassen. Dann kam 02/2014 folgendes Schreiben: "Sehr geehrte/r ..., aufgrund ihres Einspruchs habe ich die Sach- und Rechtslage überprüft. Wie sich aus den nachfolgenden Erläuterungen ergibt, sehe ich leider keine Möglichkeit dem Einspruchsantrag zu entsprechen. Alle Zahlungen der NSN Transfergesellschaft sind insgesamt als Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses bei NSN zu behandeln. Dazu gehören die Abfindung selbst, eine eventuelle Sprinterprämie, sowie die laufenden Zahlungen bis zur endgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Transfergesellschaft. Da die gesamte Entschädigung nicht in einem VZ gezahlt wurde, ist zu prüfen, ob die für eine ermäßigte Besteuerung erforderliche Zusammenballung noch gegeben ist. Dies ist wegen der nachlaufenden Zahlungen im Jahr 2013 nicht der Fall. Nach Aktenlage haben sie im VZ 2013 durch ihr frühzeitiges Ausscheiden die "Sprinterprämie" erhalten. Die gesamte Abfindung wurde daher nicht zusammengeballt in einem VZ gezahlt. Die nachlaufende Zahlung kann auch nicht als geringfügig betrachtet werden, weil dies nur dann der Fall wäre, wenn der in einem anderen VZ gezahlte Teil der Abfindung nicht mehr als 5 % der Gesamtabfindung beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung kommt daher für die gesamte Abfindung nicht in Betracht. Ihr Einspruch hat nach Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Sie den Einspruch nicht weiter verfolgen wollen, wäre ich Ihnen für eine Rücknahme mit beiliegenden Vordruck dankbar. Um Erledigung bzw. Stellungnahme bis spätestens ... wird gebeten. Sollte bis dahin keine Antwort beim Finanzamt eingehen, wird der Einspruch zur Entscheidung an die Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen ..." Ich weiß auch, dass eine ähnliche Formulierung auch mindestens einem weiteren Kollegen, der bei der gleichen Außenstelle veranlagt wird, direkt im Steuerbescheid zugegangen ist. Offenbar wissen sie, dass die beE verlassen wurde (vermutlich aus elektronischen Meldungen des AG). Und sie betrachten *alle* Zahlungen der TG als "Entschädigung".

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 11:44
Und sie betrachten *alle* Zahlungen der TG als "Entschädigung". ----> das ist korrekt und eigentlich von uns auch so gewünscht. Das Problem ist doch nur, das deine Sprinterprämie im Vergleich zur Abfindung zu hoch ist. ---> die Zahlungen für 2013 dürfen nicht mehr als 5% von derer in 2012 betragen. ---> ist nur die Frage, wäre ein Verzicht auf die Sprinterprämie günstiger für dich gewesen, als jetzt der nicht erhaltene Steuervorteil?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 13:28
@10:44: Wenn man mal nur die ursprüngliche Abfindung und die Sprinterprämie zusammenlegt und sonstige Aufstockungszahlungen außer acht läßt, dann macht die Sprinterprämie bei mir ca. 17,5% davon aus. Wie diese KUG Netto-Aufschläge sich in Brutto zurückrechnen lassen um bei einer Gesamtsumme mit berücksichtigt werden zu können, weiß ich nicht. Ein Verzicht auf die Sprinterprämie wäre daher höchstwahrscheinlich nicht günstiger gewesen.

Ich bin in der gleichen Situation wie viele aus meinem Umfeld; fast alle, die einen neuen Job gefunden haben, haben erst die Probezeit abgewartet (idR. 6 Monate) und erst danach (also in 2013) die beE verlassen und die Sprinterprämie erhalten.

Trotzdem werden die Fälle überall unterschiedlich behandelt, selbst innerhalb des FA München. Mir sind Leute bekannt, die direkt, nach telefonischer Rücksprache oder nach Einspruch eine Anerkennung der Abfindung und eine Rückzahlung erhalten haben - und auch hier schildern das ja einige z.B. vom FA München I.

Das FA München IV oder speziell diese Außenstelle Passau oder noch spezieller einzelne Bearbeiter scheinen sich hier anders zu verhalten. Es ist nicht erkennbar, dass es hier für das FA München insgesamt eine generelle Verhaltensmaßregel geben würde. Sowas nenne ich eine unfaire Ungleich-Behandlung (bitte nicht daraus schließen, dass ich jemand die Rückzahlung mißgönnen würde - ich hoffe nur, dass FA fordert das Geld nicht im nächsten Jahr von denjenigen wieder zurück).

Die in einigen Beiträgen hier genannten "Freibeträge" für Abfindungen scheint es übrigens auch schon seit 2006 nicht mehr zu geben. Offenbar bringt also eine reine Anerkennung einer Zahlung als "Abfindung" gegenüber regulärem "Brutto-Gehalt" keine Verbesserung, denn es steht und fällt das Ganze m.E. ausschließlich mit der Fünftelregelung. Oder sind jemand andere Fakten bekannt?

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 14:20
Freibeträge gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Es bleibt zu befürchten, dass die Kanditaten, die 1/5 Regelung anerkannt bekommen haben auf Grund der Sprinterprämie nachzahlen müssen. Aber hier kann der ein oder andere von der Unwissenheit des FA Mitarbeiters profitieren und kommt ungeschoren davon. Oder hat halt soviel abzusetzen , das er im einem blauen Auge davon kommt...

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 16:12
da sind 2 Steuerjahre dazwischen ... da kräht doch in 2015 kein Hahn mehr danach was 2012 war ... einfach Steuererklärung ehrlich machen, dann kann einem keiner was und mit einem gewissen Optimismus an die Sache herangehen.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 16:33
Sagte ich doch schon. 2012 ist steuerlich erledigt, eine Rückversteuerung auf vergangene Jahre gibt es nicht. Es kann eben nur die neue kleine Abfindung normal versteuert werden, wobei ich mir da auch nicht sicher bin, denn es sind sog. Vorsorgeaufwendungen. Also immer einen Steuerberater nehmen, der auch Ahnung von der Sache hat.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 16:46
Anonymous User hat geschrieben:
Sagte ich doch schon. 2012 ist steuerlich erledigt, eine Rückversteuerung auf vergangene Jahre gibt es nicht. Es kann eben nur die neue kleine Abfindung normal versteuert werden, wobei ich mir da auch nicht sicher bin, denn es sind sog. Vorsorgeaufwendungen. Also immer einen Steuerberater nehmen, der auch Ahnung von der Sache hat.

---->wenn 2012 (und früher) erledigt wäre, müsste der Uli jetzt nicht einfahren...

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 17:16
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 17:26
Hallo an alle die demnächst eine Abfindung erhalten, kann jeder mit einem Kostenrechner vorab mal sein "grobes" ausrechnungen: http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner/

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 17:30
Anonymous User hat geschrieben:
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.

Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 17:40
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.

Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html

Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 18:11
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.

Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html

Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.

--> du hast den Sachverhalt der hier diskutiert wird leider gar nicht vollständig erfasst.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 18:17
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.

Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html

Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.

--> du hast den Sachverhalt der hier diskutiert wird leider gar nicht vollständig erfasst.

...dann erkläre ihn bitte mal so, dass es eindeutig ist

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 20:38
Neuer Stoff zum Lesen:
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15451.xhtml?currentModule=home
Stichwort "Rückwirkendes Ereignis"
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 22:10
@10:33 Danke für den ausführlichen Bericht. Ich sage ja: die hätten uns die Kohle geben sollen, und dann wäre jeder seiner Wege gegangen.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 23:08
Als Ossi stört mich am meisten, dass es auch um hunderttausende geht, die der Uli H. an Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost hätte bezahlen müssen.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 23:18
Ihr Ossis bekommt schon 25 Jahre Soli, ursprünglich war 1 Jahr geplant. Eigentlich müssten wir Wessis mal Soli bekommen, bei euch ist mittlerweile alles neu, bei uns ist alles verrottet. Siehe die Straßen, die haben bei uns einen Zustand wie im finstersten Ostblock. Also wenn Uli Soli zahlen muß, dann soll er denn auch im Westen bleiben, ihr Ossis habt schon genug bekommen. Amen

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 16.März 2014 23:25
Anonymous User hat geschrieben:
Als Ossi stört mich am meisten, dass es auch um hunderttausende geht, die der Uli H. an Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost hätte bezahlen müssen.

Gieriger Ossi!!! Wenn ihr meint ihr bekommt zu wenig vom Westen, dann macht ein Referendum und schließt euch Russland an. Das ist ja gerade so in, habe ich gehört. Dann geht es euch sicher besser!

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.März 2014 00:02
Aufbau Ost ist nach 25 Jahren wohl ein Witz! In Bezug auf Steuerquellen ist der Staat wie ein Alkoholiker: an eine höhere Dosis gewöhnt er sich schnell und kommt dann nicht mehr davon runter.

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.März 2014 09:23
Bitte bleribt beim Thema, wenn ihr hier über "ossi" "Wessi" diskutieren wollt, dann macht einen eigenen Tread auf. Ansonsten geht es hier um die Abfindung!

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.März 2014 13:02
Anonymous User hat geschrieben:
Neuer Stoff zum Lesen:
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15451.xhtml?currentModule=home
Stichwort "Rückwirkendes Ereignis"
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

Noch eine Info:
http://www.buse.de/tl_files/bhf/upload/veroeffentlichungen/practice_groups/arbeitsrecht/100104_Abfindung.pdf
"..Anderenfalls kann eine Anwendung der Fünftel-Regelung allein im Billigkeitsweg in Betracht kommen (BFH, Urteil vom 06.09.2000 – XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431). Leistet der Arbeitgeber im Jahr des Ausscheidens den von ihm für zutreffend gehaltenen Abfindungsbetrag und in einem späteren Kalenderjahr eine weitere Zahlung aufgrund einer Korrektur, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs, wird auf Antrag die Fünftel-Regelung gleichwohl angewendet. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr früherer Arbeitgeber die einkommensteuerliche Mehrbelastung zu ersetzen hat (BMF, a. a. O.). Stimmt das Finanzamt Ihrem Antrag zu (§ 163 AO), wird Ihr Steuerbescheid für das Kalenderjahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung angewendet wird. Falls Sie keinen Antrag stellen, wird aufgrund der Zahlung im zweiten Jahr der Bescheid für das Kalenderjahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung versagt; die Einkommensteuer auf die Abfindung wird nachträglich erhöht."

Re: Besteuerung der Abfindung

Abgeschickt von Anonymous User am 17.März 2014 16:05
@12:02 Danke, das ist das Beste, was ich bis jetzt gehört habe. Ziehe auch folgendes in Erwägung: Wenn ich keinen guten Job finde, geht es in die Selbständigkeit. Wäre interessant zu untersuchen, ob man Investitionen in die Firma rückwirkend mit den Abfindungen verheiraten kann.
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