Besteuerung der Abfindung
Ich bin in der gleichen Situation wie viele aus meinem Umfeld; fast alle, die einen neuen Job gefunden haben, haben erst die Probezeit abgewartet (idR. 6 Monate) und erst danach (also in 2013) die beE verlassen und die Sprinterprämie erhalten.
Trotzdem werden die Fälle überall unterschiedlich behandelt, selbst innerhalb des FA München. Mir sind Leute bekannt, die direkt, nach telefonischer Rücksprache oder nach Einspruch eine Anerkennung der Abfindung und eine Rückzahlung erhalten haben - und auch hier schildern das ja einige z.B. vom FA München I.
Das FA München IV oder speziell diese Außenstelle Passau oder noch spezieller einzelne Bearbeiter scheinen sich hier anders zu verhalten. Es ist nicht erkennbar, dass es hier für das FA München insgesamt eine generelle Verhaltensmaßregel geben würde. Sowas nenne ich eine unfaire Ungleich-Behandlung (bitte nicht daraus schließen, dass ich jemand die Rückzahlung mißgönnen würde - ich hoffe nur, dass FA fordert das Geld nicht im nächsten Jahr von denjenigen wieder zurück).
Die in einigen Beiträgen hier genannten "Freibeträge" für Abfindungen scheint es übrigens auch schon seit 2006 nicht mehr zu geben. Offenbar bringt also eine reine Anerkennung einer Zahlung als "Abfindung" gegenüber regulärem "Brutto-Gehalt" keine Verbesserung, denn es steht und fällt das Ganze m.E. ausschließlich mit der Fünftelregelung. Oder sind jemand andere Fakten bekannt?
Sagte ich doch schon. 2012 ist steuerlich erledigt, eine Rückversteuerung auf vergangene Jahre gibt es nicht. Es kann eben nur die neue kleine Abfindung normal versteuert werden, wobei ich mir da auch nicht sicher bin, denn es sind sog. Vorsorgeaufwendungen. Also immer einen Steuerberater nehmen, der auch Ahnung von der Sache hat.
---->wenn 2012 (und früher) erledigt wäre, müsste der Uli jetzt nicht einfahren...
Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.
Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html
Anonymous User hat geschrieben:Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.
Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html
Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.
Anonymous User hat geschrieben:Anonymous User hat geschrieben:Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.
Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html
Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.
--> du hast den Sachverhalt der hier diskutiert wird leider gar nicht vollständig erfasst.
Anonymous User hat geschrieben:Anonymous User hat geschrieben:Anonymous User hat geschrieben:Falsch, der Uli hat ja eben nichts versteuert, bzw. das Finanzamt beschissen. Wir haben ja sauber versteuert, bzw. das FA. hat das ja bestätigt, somit ist 2012 erledigt und zwar endgültig. Alles was dann in der Zukunft kommt ist dann Thema der Folgejahre und eben nicht der Vergangenheit.
Verjährung erst nach 5 Jahren, auch bei versehentlich zuviel erstatteten Steuern ---> http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ur40g97008.html
Das ist doch ein ganz anderes Thema. Wenn das FA. 5 mal soviel zurückzahlt, wie der eigentliche Betrag tatsächlich ausmacht, ist das doch ganz was anderes, hier hat es sich um einen Fehler des Finanzamtes gehandelt. Wer 2012 sich die Abfindung auszahlen hat lassen, hat den Betrag 2012 ordentlich versteuert und das wurde auch korrekt berechnet. Dass jetzt noch mal 3000 Euro dazu kommen, konnte doch niemand wissen in 2012. Von daher kann dieser Betrag im schlimmsten Falle ganz normal als Gehalt versteuert werden. Ausserdem ist der Betrag im Verhältniss des "Hauptabfindungsbetrages" nur rund 5%. Auch da gibts bei der 5 tel Regelung einen Passus dazu. Also keine Panik, 2012 ist erledigt, nicht mehr und nicht weniger, alles andere ist Unfug.
--> du hast den Sachverhalt der hier diskutiert wird leider gar nicht vollständig erfasst.
...dann erkläre ihn bitte mal so, dass es eindeutig ist
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15451.xhtml?currentModule=home
Stichwort "Rückwirkendes Ereignis"
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
Als Ossi stört mich am meisten, dass es auch um hunderttausende geht, die der Uli H. an Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost hätte bezahlen müssen.
Gieriger Ossi!!! Wenn ihr meint ihr bekommt zu wenig vom Westen, dann macht ein Referendum und schließt euch Russland an. Das ist ja gerade so in, habe ich gehört. Dann geht es euch sicher besser!
Neuer Stoff zum Lesen:
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15451.xhtml?currentModule=home
Stichwort "Rückwirkendes Ereignis"
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
Noch eine Info:
http://www.buse.de/tl_files/bhf/upload/veroeffentlichungen/practice_groups/arbeitsrecht/100104_Abfindung.pdf
"..Anderenfalls kann eine Anwendung der Fünftel-Regelung allein im Billigkeitsweg in Betracht kommen (BFH, Urteil vom 06.09.2000 – XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431). Leistet der Arbeitgeber im Jahr des Ausscheidens den von ihm für zutreffend gehaltenen Abfindungsbetrag und in einem späteren Kalenderjahr eine weitere Zahlung aufgrund einer Korrektur, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs, wird auf Antrag die Fünftel-Regelung gleichwohl angewendet. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr früherer Arbeitgeber die einkommensteuerliche Mehrbelastung zu ersetzen hat (BMF, a. a. O.). Stimmt das Finanzamt Ihrem Antrag zu (§ 163 AO), wird Ihr Steuerbescheid für das Kalenderjahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung angewendet wird. Falls Sie keinen Antrag stellen, wird aufgrund der Zahlung im zweiten Jahr der Bescheid für das Kalenderjahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung versagt; die Einkommensteuer auf die Abfindung wird nachträglich erhöht."