Betriebsrente für Tarifler erst mit 65?
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
28.03.2015 17:31
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Hallo,
wer von Euch war denn auf dieser Veranstaltung von IGM/Mercer vorletzten Mittwoch im Gewerkschaftshaus?
Dieses mail von der IGM über die Veranstaltung ist ja schon etwas unverständlich.
Heisst das jetzt also, daß man erst mit 65 Jahren die Betriebsrente beantragen kann oder hat das Renteneintrittsalter mit 65 Jahren nur mit der Berechnung der Rente zu tun?
Habt Ihr eigentlich schon einen neuen Auszug von Mercer erhalten?
Also mein letzter Auszug ist vom April 2014, hat da jemand aus dem Tarifkreis schon was neueres bekommen?
Wäre für Aufklärung dankbar.
Lies einfach mal die Anhänge. Bisher war es so, das man mit 60 in Rente gehen konnte. Laut N.K. scheinen die Berechnungen wohl richtig zu sein. Allein die Betriebszugehörigkeit könnte demnach Fehlerhaft sein. Komm doch einfach mal zum nci-Stammtisch (www.nci-br.de) oder zum nächsten itk-treff (http://bestager-itk.de/) anfragen über Kontakte. Ansonsten warte doch einfach mal den nächsten Kontoauszug für den Zeitraum 2014 ab, ob sich da dann was geändert hat......
Es bedeutet erstmals, die Betriebsrente wird nicht mehr nach den Siemensregeln (Alter 60 - Kapital erreicht - etc.) sondern nach dem Betriebsrentengesetz §2 berechnet - das wäre in der Regel derzeit 65. Rente mit 60 war auf ÜTs beschränkt (Individualvertrag)- Tarifkreis war auch bereits jetzt 65 - 60 ist wohl eine kann Bestimmung - ziehen halt die Differenz bis 65 ab - waren bei einer Kollegin direkt nach der bee rd. 26%. Wie ich es von Kollegen verstanden habe, bedeutet es eine zusätzliche Verschlechterung - müsstest du anhand deiner Auszüge überprüfen und/oder mit Kollegen vergleichen.
Also in meiner rechtsverbindlichen Mitteilung von Mercer im Auftrage von NSN von 11/2013
sind keine Abzüge bezgl. Betriebsrentengesetz oder irgendwas anderes zum Ansatz gekommen.
Pro Jahr (bis 60) vorzeitigem Ausscheiden wurde eine monatlichen Abschlag von ca. 3% (sogenannter Dienstjahresbetrag)angesetzt. Dies wird allerdings nur dann von NSN so gehandhabt wenn Alter > 50 Betriebszugehörigkeit > 15 und Beendigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, geht es nach dem Zeitanteiligkeitsverhältnis (also wie lang hab ich vs. wie lang hätte ich) Das ist alles an Abschlägen.
Die Frage 60 vs. 65 ist bekanntlich so formuliert das der Versorgungsfall mit Vollendung des 65. Lebensjahr oder auf meinen Antrag und Zustimmung des Unternehmens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, ich kenne niemanden, der nächste ist zum 1.4. fällig, wo das Unternehmen nicht zugestimmt hat, im übrigen sähe das im Rahmen der Auszahlungsoption 5-12 Jahresraten auch etwas komisch aus, weil es schlicht bedeutet das das auf Alter 60 erreichte Kapital wohl noch garnicht nicht zurückgestellt wurde.
Ich denke im übrigen, das nach der rechtsverbindlichen Mitteilung von NSN da nicht noch dran geschraubt werden kann, außer bei den Auszahlungsoptionen.
Ich gehe davon aus das Ihr eure verbindlichen Unverfallbarkeitsmitteilungen alle auch schon erhalten habt, vielleicht kann dann mal einer eine anonymisiert auf dropbox oder so hochladen und hier verlinken.
Pro Jahr (bis 60) vorzeitigem Ausscheiden wurde eine monatlichen Abschlag von ca. 3% (sogenannter Dienstjahresbetrag)angesetzt. Dies wird allerdings nur dann von NSN so gehandhabt wenn Alter > 50 Betriebszugehörigkeit > 15 und Beendigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, geht es nach dem Zeitanteiligkeitsverhältnis (also wie lang hab ich vs. wie lang hätte ich) Das ist alles an Abschlägen.
Die Frage 60 vs. 65 ist bekanntlich so formuliert das der Versorgungsfall mit Vollendung des 65. Lebensjahr oder auf meinen Antrag und Zustimmung des Unternehmens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, ich kenne niemanden, der nächste ist zum 1.4. fällig, wo das Unternehmen nicht zugestimmt hat, im übrigen sähe das im Rahmen der Auszahlungsoption 5-12 Jahresraten auch etwas komisch aus, weil es schlicht bedeutet das das auf Alter 60 erreichte Kapital wohl noch garnicht nicht zurückgestellt wurde.
Ich denke im übrigen, das nach der rechtsverbindlichen Mitteilung von NSN da nicht noch dran geschraubt werden kann, außer bei den Auszahlungsoptionen.
Ich gehe davon aus das Ihr eure verbindlichen Unverfallbarkeitsmitteilungen alle auch schon erhalten habt, vielleicht kann dann mal einer eine anonymisiert auf dropbox oder so hochladen und hier verlinken.
Das bedeutet eventuell, nsn wendet die Siemens rules an und verzichtet auf die Berechnung nach dem Betriebsrentengesetz - habe sowas auch von Kollegen gehört bei denen es auch so ist - scheinbar tun sie es nicht bei allen, bei Kollegen steht explizit der Hinweis auf die Berechnung nach dem Gesetz in der Mitteilung. Ein Kollege wird es von Herr N. K. überprüfen lassen was die Unterschuede zwischen ihm und eimem vergleichbaren Kollegen ist.
Ja ex Kollegen stimmt ich habe mich bei fachlicher Stelle erkundigt. Die Betriebsrente wird erst mit Alter 65 ausbezahlt.Es heißt ja:
...Endalter gem.Versorgungsordnung Besitzstand...
Dies wäre in meinem Fall von Eintritt Siemens 1972 bis 2022, bin dann 65.
Als Kapital,-oder monatliche Rentenzahlung kann der Betrag zeitanteilig gekürzt werden. Das heißt von 1972 bis zu meinem ausscheiden 2008 werden die restlichen Monate zu meiner eigentlichen Stichtag Dez.2022 bei vorzeitiger Auszahlung abgezogen.
Anonymous User hat geschrieben:
Ja ex Kollegen stimmt ich habe mich bei fachlicher Stelle erkundigt. Die Betriebsrente wird erst mit Alter 65 ausbezahlt.Es heißt ja: ...Endalter gem.Versorgungsordnung Besitzstand... Dies wäre in meinem Fall von Eintritt Siemens 1972 bis 2022, bin dann 65. Als Kapital,-oder monatliche Rentenzahlung kann der Betrag zeitanteilig gekürzt werden. Das heißt von 1972 bis zu meinem ausscheiden 2008 werden die restlichen Monate zu meiner eigentlichen Stichtag Dez.2022 bei vorzeitiger Auszahlung abgezogen.Der nächste Troll, geht das auch ein etwas substantierter .....
Anonymous User hat geschrieben:
Vielleicht ist ja bei denen, bei denen eine zeitanteilige Kürzung vorgenommen wurde, eines der drei Kriterien nicht erreicht.
Das bedeutet eventuell, nsn wendet die Siemens rules an und verzichtet auf die Berechnung nach dem Betriebsrentengesetz - habe sowas auch von Kollegen gehört bei denen es auch so ist - scheinbar tun sie es nicht bei allen, bei Kollegen steht explizit der Hinweis auf die Berechnung nach dem Gesetz in der Mitteilung. Ein Kollege wird es von Herr N. K. überprüfen lassen was die Unterschuede zwischen ihm und eimem vergleichbaren Kollegen ist.
Vielleicht ist ja bei denen, bei denen eine zeitanteilige Kürzung vorgenommen wurde, eines der drei Kriterien nicht erreicht.
Hallo,
danke schon mal für die Antworten.
Was ist mit dieser "verbindlichen Unverfallbarkeitsmitteilung" gemeint? War das ein extra Schreiben, von NSN oder Mercer? Wann hätte man das bekommen sollen, im letzten Jahr? Haben das auch Tarifler bekommen? Oder ist damit der Kontoauszug gemeint?
Kann mich nicht erinnern so ein Schreiben erhalten zu haben.
Weiß jemand die e-mail-Adresse des Kollegen N.K.? Wäre vielleicht ganz gut sich von ihm mal beraten zu lassen solange es ihn noch gibt.
Danke!
Anonymous User hat geschrieben:
Ich bin 30.09.13 per Aufhebungsvertrag ausgeschieden und habe diese Unverfallbarkeitsmitteilung 11/2013 wie im Aufhebungsvertrag vereinbart bekommen, Absender: Mercer im Auftrag von NSN, sollte jeder kriegen bei dem das im Aufhebungsvertrag so vereinbart ist, ich glaube das war aber bei den Beelern auch so. Der Kontoauszug ist was anders.
Hallo, danke schon mal für die Antworten. Was ist mit dieser "verbindlichen Unverfallbarkeitsmitteilung" gemeint? War das ein extra Schreiben, von NSN oder Mercer? Wann hätte man das bekommen sollen, im letzten Jahr? Haben das auch Tarifler bekommen? Oder ist damit der Kontoauszug gemeint? Kann mich nicht erinnern so ein Schreiben erhalten zu haben. Weiß jemand die e-mail-Adresse des Kollegen N.K.? Wäre vielleicht ganz gut sich von ihm mal beraten zu lassen solange es ihn noch gibt. Danke!
Ich bin 30.09.13 per Aufhebungsvertrag ausgeschieden und habe diese Unverfallbarkeitsmitteilung 11/2013 wie im Aufhebungsvertrag vereinbart bekommen, Absender: Mercer im Auftrag von NSN, sollte jeder kriegen bei dem das im Aufhebungsvertrag so vereinbart ist, ich glaube das war aber bei den Beelern auch so. Der Kontoauszug ist was anders.
Anonymous User hat geschrieben:
Und wen soll ich in 25 Jahren fragen, wenn alle tot und nsn/siemens pleite ist?-> Mercer , Siemens hat mit der Betriebsrente von nsn Garnichts mehr zu tun, die Betriebsrente ist über den Rentensicherungsverein abgesichert, auf das Kapital hat nsn keinen Zugriff, Nokia und Siemensaktien etc, dürfen nicht gekauft werden - und ist Insolvenzsicher (war eine Nachverhandlung des Betriebsrates als Folge der BENQ-Pleite - es gab damals eine Mitteilung des BR - darauf hättet ihr nach BENQ achten sollen - hatte einige E-Mails nach BenQ an den BR geschickt.
"Heisst das jetzt also, daß man erst mit 65 Jahren die Betriebsrente beantragen kann" -> mit Zustimmung von nsn kann auch im Tarifkreis die Rente früher als 65 (z.B. 60) erhalten werden mit entsprechenden Abzügen (haben bereits Kollegen gemacht) - dazu gibt es Ausnahmen in der GBV wie Arbeitsunfähigkeit etc. - lt. N.K. verlangen viele Firmen eine Bescheinigung über den Erhalt der gesetzl. Rente - Siemens weicht hier vom Betriebsrentengesetz ab - (man darf halt nicht vorzeitig ausscheiden)- die Info sollte in dem komplexen Sachverhalt durch einen erfahrenen Menschen etwas Klarheit schaffen.
Anonymous User hat geschrieben:
Dein Kommentar schafft alles andere als Klarheit. Das Gegenteil ist der Fall.
"Mittwoch 21:05" z.B. hat seine Lage detaliert nachvollziehbar gepostet, kannst Du das dann bitte auch mal machen und nicht immer in irgendwelchen Andeutungen steckenbleiben.
"Heisst das jetzt also, daß man erst mit 65 Jahren die Betriebsrente beantragen kann" -> mit Zustimmung von nsn kann auch im Tarifkreis die Rente früher als 65 (z.B. 60) erhalten werden mit entsprechenden Abzügen (haben bereits Kollegen gemacht) - dazu gibt es Ausnahmen in der GBV wie Arbeitsunfähigkeit etc. - lt. N.K. verlangen viele Firmen eine Bescheinigung über den Erhalt der gesetzl. Rente - Siemens weicht hier vom Betriebsrentengesetz ab - (man darf halt nicht vorzeitig ausscheiden)- die Info sollte in dem komplexen Sachverhalt durch einen erfahrenen Menschen etwas Klarheit schaffen.
Dein Kommentar schafft alles andere als Klarheit. Das Gegenteil ist der Fall.
"Mittwoch 21:05" z.B. hat seine Lage detaliert nachvollziehbar gepostet, kannst Du das dann bitte auch mal machen und nicht immer in irgendwelchen Andeutungen steckenbleiben.
@11:57 - es sind keine Andeutungen - schriftliche Aussagen gibt es im Mail der IGM, alles andere ist wie verstanden - will niemanden fragen, warum er den Termin versäumte -
Referenten waren Herr Roloff, IGM und Herr Nikolaus Klotz, Germering, offizieller Rentenberater, falls ein Kollege die Visitenkarte mitnahm, bitte Adresse posten.
Aussagen waren soweit ich es verstand, die Berechnungen von Mercer sind in der Regel korrekt - gleiches Programm wie bei Siemens. Die Berechnung geschieht nach dem Betriebsrentengesetz bei vorzeitigem Ausscheiden wie bei uns.
Herr Klotz verwies für Tarifangestellte auf die Tabelle, die im Anhang der IGM mitgemailt wurde.
Zu den Fällen, wann nsn auf die Berechnung nach dem Betriebsrentengesetz verzichtet, wie im Forum gepostet wurde, gab es keine Auskunft - fragt halt bei Mercer/nsn nach - ich fand weder in der GBV (CP-Rundschreiben Nr. 24/04) noch im Gesetz was.
Hab mir die Mühe gemacht, das Betriebsrentengesetz zu googeln und entsprechende Auszüge kopiert - bitte selbst komplett durchlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/BJNR036100974.html#BJNR036100974BJNG000201308 ---
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.6.2014 I 787 -->
§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
………
§ 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. …..
§ 4a Auskunftsanspruch
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, 1.
in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
2.
wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.
(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch
(3) uf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. --------------
Dritter Abschnitt
Altersgrenze
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Vorzeitige Altersleistung
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen
---------------------------------------------------------------------------------
einige weitere Links zum Thema:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsrentengesetz
Erlassen am: 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610
Letzte Änderung durch
Art. 3 G vom 23. Juni 2014
(BGBl. I S. 787, 79
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_BetrAVG.html
Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen
Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung
https://www.uni-bamberg.de/.../Unverfallbare_Anwartschaften_Suedeuts
------------------------------------------------------------
evtl ist der Ausblick noch von Interesse:http://news.kpmg.de/eu-mobilitaetsrichtlinie/ -> Entscheidung
EU-Mobilitätsrichtlinie: Novellierung des Betriebsrentengesetzes geplant
in Allgemein, Human Ressources, 16.09.2014 - Die Umsetzung in nationales Recht muss bis 2018 erfolgen, jedoch wird der erste Gesetzentwurf noch in diesem Kalenderjahr erwartet.
- Folgende Änderungen sieht die neue EU-Mobilitätsrichtlinie vor:
- •Absenkung des Mindestalters für die Unverfallbarkeit von 25 auf 21 Jahre
- •Verkürzung der Mindest-Zusagedauer für die Unverfallbarkeit von fünf auf drei Jahre
- •Dynamisierung der Anwartschaften unverfallbar ausgeschiedener Mitarbeiter für Beschäftigungszeiten ab 2018, (soweit die Leistungszusage eine Anwartschaftsdynamik beinhaltet)
- •Abfindung von Kleinanwartschaften nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers
Anonymous User hat geschrieben:
Könntest Du bitte hier das Ergebnis der Prüfung mittteilen, danke !
Das bedeutet eventuell, nsn wendet die Siemens rules an und verzichtet auf die Berechnung nach dem Betriebsrentengesetz - habe sowas auch von Kollegen gehört bei denen es auch so ist - scheinbar tun sie es nicht bei allen, bei Kollegen steht explizit der Hinweis auf die Berechnung nach dem Gesetz in der Mitteilung. Ein Kollege wird es von Herr N. K. überprüfen lassen was die Unterschuede zwischen ihm und eimem vergleichbaren Kollegen ist.
Könntest Du bitte hier das Ergebnis der Prüfung mittteilen, danke !
Betreibsrente, fuer Tarifler, am besten erst mit 80 oder 90, dann sind die meisten schon tod, und das gesparte Geld geht an die TOP Manager, die leistungsbedingt schon mit 60 die wohlverdiente Rente erhalten. Tarifler koennen ja immer ultra low cost arbeiten, bsp. in einem Hard Core Call Center, was Managern nicht zumutbar ist. DC.
Hallo,
ich war nicht auf der Veranstaltung weil ich mich auf die letzte Info bezüglich Betriebsrente von der IGM verlassen habe, da wurde ja ein Word-Dokument per e-mail verschickt wie man die Rente dann beantragt wenn man kurz vor 60 Jahren ist.
Da stand kein Wort davon daß man erst Anspruch hat mit 65 Jahren.
Im übrigen habe ich noch nie was von dieser extra Mitteilung gehört, tut mir leid daß ich nicht zu den Hellsehern gehöre.
Werde mercer mal anschreiben, wobei mir nicht klar ist warum man diese Unverfallbarkeitsmitteilung braucht wenn man den Kontoauszug hat wo drauf steht welchen Anspruch man hat.
Gehe mal davon aus daß man die e-mail-Adresse vom Kollegen Klotz auch über die IGM bekommt falls sie nicht "top secret" ist wovon ich jetzt nicht ausgehe.
Schönes Wochenende noch.
17:48 hallo Kollege - die E-Mail und Telefonnummer von Herrn Klotz kann ich dir mailen - temporäre E-Mailadresse: bestager-itk@t-online.de - gib bitte ein Stichwort im Betreff an - am 25.3. um 10:00 Uhr haben wir wieder unseren bestager Arbeitskreis im Gewerkschaftshaus - da wird wohl jemand dir mehr über die Infoveranstaltung sagen können. Ins Forum mag ich keine Adressen stellen - sonst läuft das Postfach bald über.
- die Unverfallbarkeitsmitteilung steht im Gesetz und dürfte (Jurist.) verbindlicher sein ; zu Alter 60 bei Tarif sollte mit Zustimmung von nsn gehen - ein Kollege aus der bee hat sie vor kurzem mit 60 erhalten mit entsprechenden Abzügen - so hatte ich Herrn Klotz auch verstanden.
Anonymous User hat geschrieben:
Was hier immer durcheinander geschmissen wird sind die zwei grundsaetzlichen Fragestellungen die nichts miteinander zu tun haben.
1. Die Berechnung der aufgelaufenen Kapitalsummen aus Alt-und Neuregelung bei Austritt vor Alter 60, und da gibt es wohl momentan zwei unterschiedliche vorgehensweisen durch nsn, entweder
a.) nach dem Betriebsrentengesetz - BetrAVG entsprechend der bei Siemens/nsn verbrachten Zeit und der maximal bis 65 J möglichen Zeit, entsprechende zeitanteilige Kürzung, sogenanntes Zeitanteiligkeitsverhältnis
b.) nach einer Günstigeregelung die bei Alter > 50 J, Betriebszugehörigkeit > 15 J, und betriebsbedingtes Ausscheiden greift und wo nur um den Dienstjahresbeitrag pro Jahr vorzeitigem Ausscheidens vermindert wird.
Übrigens macht der Unterschied zwischen a.) und b.) bei einem Tarifangestelltem höchste ERA Einstufung und ausscheiden mit 56 ca. 45 EURO p.M. aus bei 30 Jahren Siemens nsn ...
2.) Auszahlung im Leistungsfall, und da ist klar geregelt, der Leistungsfall tritt ein, entweder mit Alter 65, oder mit Zustimmung von nsn mit Alter 60, es wird aber nichts weiteres mehr gekürzt.
sogesehen bitte ich das doch mal zu beachten und nicht immer alles miteinander zuvermischen.
17:48 hallo Kollege - die E-Mail und Telefonnummer von Herrn Klotz kann ich dir mailen - temporäre E-Mailadresse: bestager-itk@t-online.de - gib bitte ein Stichwort im Betreff an - am 25.3. um 10:00 Uhr haben wir wieder unseren bestager Arbeitskreis im Gewerkschaftshaus - da wird wohl jemand dir mehr über die Infoveranstaltung sagen können. Ins Forum mag ich keine Adressen stellen - sonst läuft das Postfach bald über. - die Unverfallbarkeitsmitteilung steht im Gesetz und dürfte (Jurist.) verbindlicher sein ; zu Alter 60 bei Tarif sollte mit Zustimmung von nsn gehen - ein Kollege aus der bee hat sie vor kurzem mit 60 erhalten mit entsprechenden Abzügen - so hatte ich Herrn Klotz auch verstanden.
Was hier immer durcheinander geschmissen wird sind die zwei grundsaetzlichen Fragestellungen die nichts miteinander zu tun haben.
1. Die Berechnung der aufgelaufenen Kapitalsummen aus Alt-und Neuregelung bei Austritt vor Alter 60, und da gibt es wohl momentan zwei unterschiedliche vorgehensweisen durch nsn, entweder
a.) nach dem Betriebsrentengesetz - BetrAVG entsprechend der bei Siemens/nsn verbrachten Zeit und der maximal bis 65 J möglichen Zeit, entsprechende zeitanteilige Kürzung, sogenanntes Zeitanteiligkeitsverhältnis
b.) nach einer Günstigeregelung die bei Alter > 50 J, Betriebszugehörigkeit > 15 J, und betriebsbedingtes Ausscheiden greift und wo nur um den Dienstjahresbeitrag pro Jahr vorzeitigem Ausscheidens vermindert wird.
Übrigens macht der Unterschied zwischen a.) und b.) bei einem Tarifangestelltem höchste ERA Einstufung und ausscheiden mit 56 ca. 45 EURO p.M. aus bei 30 Jahren Siemens nsn ...
2.) Auszahlung im Leistungsfall, und da ist klar geregelt, der Leistungsfall tritt ein, entweder mit Alter 65, oder mit Zustimmung von nsn mit Alter 60, es wird aber nichts weiteres mehr gekürzt.
sogesehen bitte ich das doch mal zu beachten und nicht immer alles miteinander zuvermischen.
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:Der Troll kann dir einfachhalber mitteilen das bei einer Auszahlung vor dem 65Lebensjahr mit Abzügen zu rechnen ist.Genaue Höhe hängt vom Ausscheidungstag ab zum eigentlichen Rentenbeginn. Hieraus ergibt sich ein Unverfallbarkeitsquotient. PS: Es ist ja schon super das Siemens eine Betriebsrente zahlt aber liebe Leute hier schaut bitte mal aus welch einer Zeit dieses Dokument erstellt wurde. Bei mir steht unverfallbare Anwartschaft vom 19.12.74 da bin ich noch mit dem Käfer zur Arbeit gefahren. Ich will damit sagen das hier mal nach bessert werden sollte, denn es hat sich so viel verändert auch was die Rente angeht.Ja ex Kollegen stimmt ich habe mich bei fachlicher Stelle erkundigt. Die Betriebsrente wird erst mit Alter 65 ausbezahlt.Es heißt ja: ...Endalter gem.Versorgungsordnung Besitzstand... Dies wäre in meinem Fall von Eintritt Siemens 1972 bis 2022, bin dann 65. Als Kapital,-oder monatliche Rentenzahlung kann der Betrag zeitanteilig gekürzt werden. Das heißt von 1972 bis zu meinem ausscheiden 2008 werden die restlichen Monate zu meiner eigentlichen Stichtag Dez.2022 bei vorzeitiger Auszahlung abgezogen.Der nächste Troll, geht das auch ein etwas substantierter .....
Anonymous User hat geschrieben:
Das waren dann aber eher mal nicht allzu viele Beschäftigungsjahre bei Siemens, oder ?
Der Kollege will seinen Fall mit Herrn Klotz klären - von mehr ist hier nicht die Rede - wobei es reale Fälle gibt, die geklärt werden - also was soll`s? - realer Fall: Tarif, Ende Bee sep,2014, Rente mit 60, Abzüge rund 26% gegenüber 65
Das waren dann aber eher mal nicht allzu viele Beschäftigungsjahre bei Siemens, oder ?
Ich habe jetzt die e-mail-Adresse von Hr. Klotz und eine Antwort von Mercer wegen Unverfallbarkeitsmitteilung ebenfalls, scheinbar gibt es bei einigen Kollegen da noch was zu klären mit NSN ("Teilzeiten"???), darum dauert es etwas länger, im Prinzip bekommt man diese Mitteilung dann aber (irgendwann mal) von Mercer.
Also ich fasse mal zusammen:
Es ist abhängig vom "guten Willen" von NSN ob man jetzt mit 60 Jahren die Betriebsrente minus etwaiger Abzüge bekommt oder dann erst ab 65 Jahren. Das ist zumindest für mich jetzt so das Fazit aus den Antworten.
Da ich mit 63 Jahren in Rente gehen will, da sowieso arbeitslos und auch keine Aussicht mehr auf einen Job besteht (5 Jahre Hartz IV - beginnend im nächsten Jahr - reicht sicher bin in die Haut hinein) ist das für mich schon wichtig, weil ich dann mit der Betriebsrente eigentlich die Abzüge der gesetzlichen Rente ausgleichen wollte.
Darum finde ich es umso ärgerlicher wenn man dann noch 2 Jahre mit der gesetzlichen Rente mit mindestens 10 % Abzügen leben muß (falls man denn die 65 Jahre überhaupt noch erreicht).
Aber gut, wenn es so ist, kann man auch nichts dran ändern.
@17:21 - Beratung bei Herrn Klotz ist gut, hat wirklich noch den Überblick, vergess die Unterlagen zur gestzl. Rente nicht und mach dann einen Kassensturz. Lt. Herrn Klotz, hat bisher die Firma fast immer bei vorzeitiger Betriebsrente zugestimmt. Ob es dann bei HartzIV-Leistungen sinnvoll ist? - Nehme an, du bist so um die 58 (wie doch einige von uns) - als Regelrente 66 Minus einige Monate. Der wahre Rentenverlust ergibt sich aus den fehlenden Einzahlungen in die gesetzl. Rentenversicherung - dann rd. 8 Jahre bis 66 bei Gutverdienern nahe der Bemessungsgrenze schätzungsweise 400-470€ - dazu noch die 10% Abschlag wegen Rentenbeginn 63. - HartzIV? da müssen wir uns erstmals arm machen - Altersrücklagen aufbrauchen.Einzige Alternative ist ein wie auch immer gearteter Job - zwar Freizeitentzug aber Verhinderung von Altersarmut und Lebensqualität im Alter. Morgen im Arbeitskreis bestager - 10Uhr im Gewerkschaftshaus - wollen wir das Thema angehen, wie wir auf die Agentur zugehen wollen, um gerade HartzIV zu vermeiden - Kontakte haben wir bereits im Arbeitsministerium geknüpft - (p.s.: es tröpfelt bei den Jobs immer noch - es haben auch Kollegen mit 58/59 nach der bee noch was gefunden - Kopf in den Sand stecken uns aufgeben hilft nicht)
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