Übergang in die 4 neuen GmbH's nur "unter Vorbehalt" unterschreiben ?
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
07.04.2012 13:40
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Übergang in die 4 neuen GmbH's nur "unter Vorbehalt" unterschreiben ?
Abgeschickt von Anonymous User am 2.April 2012 20:59Ich habe das mulmige Gefühl dass durch meine "Sozialschwäche", ich nicht in die beE gelangen kann (obwohl ich möchte !)
Da ich die neuen 4 GmbH's überhaupt nicht traue (wegen baldiger Insolvenz / Verkauf, Abspeckung, Know-How-Abgabevorgaben, Standortverlagerung im "Grossraum München", usw...) möchte ich nur "unter Vorbehalt" unterschreiben: also "ja, ich will in die 4 GmbHs aber ich möchte auch wieder rauskönnen wenn ich dass will und wenn noch Platz in die beE ist".
Also eine Art "4-GmbH-Probezeit" von sagen wir: 4-6 Monaten. Wäre juristisch so was durchsetzbar, wenn wir mit mehreren zusammen tun ?
Die Firma hätte das ja machen können und sich jede Menge Ärger gespart, (noch ein bisschen geordnete KnowHow Übergabe in einigen Fällen ggf. auch etwas länger dauernd) und der Drops ist gelutscht aber nein, was haben wir jetzt:
- eine gespaltene, nun auch endgültig demotivierte, Belegschaft
- massenhaft juristische Angriffspunkte, wo sicher einige der 1600 Auserkorenen mangels Alternativen, bis aufs Messer gegen das geplante vorgehen werden (Rechtsunsicherheit, Rückstellungen ohne Ende, unklare TimeLine), und die anderen 2000 sind auch noch nicht geräuschlos in ihren Ziel GmbH's gelandet
- einen im CoManagement sich aufopfernden BR, naja da weiss ich garnichts weiter mehr zu zusagen ...
Ich weiss wirklich nicht -aus Firmensicht- warum man sich das antun musste.
Anonymous hat geschrieben:
Ich habe das mulmige Gefühl dass durch meine "Sozialschwäche", ich nicht in die beE gelangen kann (obwohl ich möchte !) Da ich die neuen 4 GmbH's überhaupt nicht traue (wegen baldiger Insolvenz / Verkauf, Abspeckung, Know-How-Abgabevorgaben, Standortverlagerung im "Grossraum München", usw...) möchte ich nur "unter Vorbehalt" unterschreiben: also "ja, ich will in die 4 GmbHs aber ich möchte auch wieder rauskönnen wenn ich dass will und wenn noch Platz in die beE ist". Also eine Art "4-GmbH-Probezeit" von sagen wir: 4-6 Monaten. Wäre juristisch so was durchsetzbar, wenn wir mit mehreren zusammen tun ?>> >> => Die Annahme eines Angebotes unter einem Vorbehalt ist eine Ablehnung. Du kannst aber mit anderen die gemeinsame Abgabe eines Widerspuches über einen Treuhänder (Anwalt) organisieren, der euren Widerspruch nur abgibt, wenn eine Mindestanzahl von Leuten mitmacht. Auf diese Art ist sichergestellt, dass keiner allein im Regen steht, sondern sich die Firma ggf einer größeren Gruppe gegenübersieht. Wenn diese Gruppe realistische Klageaussichten hat (Anwalt fragen), dann hat die Firma ein Problem, weil sie für jede anhängige Klage große Rückstellungen machen muss, was wiederum Investoren und Käufer abschreckt und auch Mütter in Finnland und München nervös macht. > > Kollektive Ablehnungen von Angeboten der Firma, die nur wirksam werden, wenn sich eine Mindestanzahl von Mitmachern findet, nennt man "Verhandlung 2.0", weil sie verhindern können, dass ein einzeln Handelnder wider Erwarten unter die Räder kommt, weil er als solcher für die Firma kein Problem darstellt, eine größere kohärent handelnde Gruppe mit ihren Optionen aber schon eher. Das Konzept "Verhandlung 2.0" versetzt Betriebsräte und Gewerkschaftsbosse mit unethischen Absichten in Angst und Schrecken, weil sie damit rechnen müssen, dass Betroffene die Suppe, die ihnen "im Einvernehmen mit der Firmenleitung" gekocht wurde, nicht essen werden.
Dass die Übergänge in die BEE und in die neuen GmbH's innerhalb von 5 Werktagen unterschrieben werden müssen verstößt eindeutig gegen das Betriebsverfassungsgesetz, hier wird eine Monatsfrist eingeräumt. Ich kann nur sagen NSN, das steht alles auf sehr wackeligen Beinen, ihr kennt nicht mal die Gesetze.
Hierzu heißt es in § 613a Abs.5 und 6 BGB:
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
BEE Übergang ist sicher individuell und neu verhandelbar
Betriebsübergang: Widerspruch trotz Neuverhandlung zulässig - BAG vom 19.02.2009 - Az. 8 AZR 176/08
23. Mai 2009
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Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu günstigeren Bedingungen verhandelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts steht es dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.
Urteil des BAG vom 19.02.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 176/08
AuA 2009, 240
Angekündigt wurde, dass die BEE - Widersprecher in der Restfirma verbleiben und dann am Jahresende gekündigt werden. So einfach wirds wohl nicht gehen, vor allem nicht ohne Sozialauswahl, da der gesamte Betrieb mit einbezogen wird, also dann auch Ulm und Düsseldorf, Berlin usw. Ohne Sozialauswahl geht nichts!
Betriebsübergang: Sozialauswahl bei Kündigung nach Widerspruch - BAG vom 31.05.2007 - Az. 2 AZR 276/06
9. Mai 2008
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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch widersprechen. Dann bleibt dem Betriebsveräußerer in der Regel nur noch die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung.
Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der kündigende Arbeitgeber auch in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen hat. Handelt es sich um einen unselbstständigen Filialbetrieb (hier Verbrauchermarkt), müssen bei der Sozialauswahl auch alle Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs einbezogen werden.
Urteil des BAG vom 31.05.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 276/06
NJW-Spezial 2008, 51
beE ist kein Betriebsübergang. Sondern man unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag = freiwillige Kündigung, mit Übergang in die Transfergesellschaft a la beE.
Mein Vorredner bzw. -schreiber scheint auch Betrieb mit der GmbH zu verwechseln.
Unser Betrieb ist ledigleich MchM! Ulm, Düsseldorf, Berlin etc. haben jeweils eigene Betriebe. Es können sogar in einer Stadt mehrere Betriebe sein, wie z.B. seinerzeit MchH, MchM, MchP, etc.
Jeder Betrieb kann für sich geschlossen werden.
Eine GmbH wäre ja grundsätzlich nichts Schlechtes wenn man einen guten Geschäftsführer, eine flache Hierarchie und gute Projekte hätte.
So wie ich den Laden kenne gehen doch wieder alle Chefs und Eure schlechten Manager mit in die GmbH's d.h. die Häuptlinge bleiben, ein paar Indianer werden wieder einmal entlassen. Was nützen Euch dann gute Arbeit, Innovationen und gute Produkte wenn ihr die nutzlosen Hierarchen wieder einmal mitschleppen müßt, Konkurrenzfähige Preise sind so auf dem Weltmarkt nicht zu erreichen, da könnt ihr strampeln soviel ihr wollt!
Ihr solltet erst nach Möglichkeiten suchen diesen Wasserkopf los zu werden sonst ruiniert er die GmbH genauso schnell wie vorher Siemens COM und nun NSN. Die Frage ist nur wie kriegt man die los?
Besteht keine Chance die los zu werden dann ist BeE, Abfindung oder sofortige Jobsuche sicher die bessere Lösung, dann hilft eben nur der Anwalt auch wenn das etwas kostet.
Interessanter Link dazu:
http://www.arbeitsratgeber.com/aenderungskuendigung_0004.html
(siehe Punkt "Für den Arbeitnehmer:" weiter unten)
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