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Personalabbau bei Unify 2014

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 27.01.2021 12:14
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Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 6.Juni 2016 15:08
@Samstag 18:29 - Frag doch die Kollegen - allgemein gilt: Bei Eigentümerwechsel ändert sich erstmal nichts, die Arbeitsverträge sind mit der Firma abgeschlossen - neue Verträge wären eine Änderungskündigung und gehen so nicht. Betriebsvereinbarungen können zwar gekündigt werden - Änderungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Tarifverträge könnten andere sein, falls der Arbeitgeber den Verband wechselt - von Metallindustrie (IGM) zu Service (Verdi). Falls die Firma zu Atos wechselt, wäre es ein Betriebsübergang, dem man zustimmen muß (neuer Arbeitgeber9 - die Konditionen wären dann ein Jahr geschützt.

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 18.Juli 2016 09:34
Anonymous User hat geschrieben:
@Samstag 18:29 - Frag doch die Kollegen - allgemein gilt: Bei Eigentümerwechsel ändert sich erstmal nichts, die Arbeitsverträge sind mit der Firma abgeschlossen - neue Verträge wären eine Änderungskündigung und gehen so nicht. Betriebsvereinbarungen können zwar gekündigt werden - Änderungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Tarifverträge könnten andere sein, falls der Arbeitgeber den Verband wechselt - von Metallindustrie (IGM) zu Service (Verdi). Falls die Firma zu Atos wechselt, wäre es ein Betriebsübergang, dem man zustimmen muß (neuer Arbeitgeber9 - die Konditionen wären dann ein Jahr geschützt.



da werden Kollegen in andere Standorte versetzt und das "Problem" erledigt sich fast von allein, wer nicht mit zieht. Alles auch schon da gewesen.

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Oktober 2016 20:59
Hallo, was ist denn daraus geworden? Dem Bescheid der Arbeitsagentur widersprochen? GeklagT? Ergebnisse? MfG W.N.

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 12.März 2017 10:02
verfolgt jemand was jetzt bei VW passiert? Kommt mir bekannt vor... BeE ist auch schon genannt worden... Herzliches Beileid Kollegen

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 12.März 2017 14:26
Anonymous User hat geschrieben:
verfolgt jemand was jetzt bei VW passiert? Kommt mir bekannt vor... BeE ist auch schon genannt worden... Herzliches Beileid Kollegen



bitte den Link zur Nachverfolgung angeben. Über VW gibt es sehr viele Artikel: http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/industrie/dauerstreit-bei-volkswagen-der-offene-boykott-der-betriebsraete/19504474.html - "Dauerstreit bei Volkswagen" Der offene Boykott der Betriebsräte" -- " Porsche SE und Volkswagen Ferdinand Piëch soll Posten verlieren" http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/porsche-se-und-volkswagen-ferdinand-piech-soll-posten-verlieren/19504666.html - die Diskussion um das Dieselverbot in Stuttgart und anderen Großstädten tut generell und besonders VW nicht gut : "Diesel-Anteil geht zurück Einbruch bei VW-Neuzulassungen" http://www.morgenpost.de/wirtschaft/article209803301/Einbruch-bei-VW-Neuzulassungen.html dazu kommen die Milliarden in USA und evtl. auch in Europa --> das dies irgendwann sich beim Personal niederschlägt war zu vermuten

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 18.März 2017 19:30
jetzt geht es bald Opel an den Kragen ... "Betriebs Eigene Übergang Gesellschaft" ist genannt worden

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 20.März 2017 22:13
Was hat der Personalabbau bei Unify mit VW und Opel zu tun? Wenn Du betroffen bist, lass ein neues Thema aufmachen...

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 3.April 2017 09:00
Anonymous User hat geschrieben:
Was hat der Personalabbau bei Unify mit VW und Opel zu tun? Wenn Du betroffen bist, lass ein neues Thema aufmachen...



was schreibst du da ?? Um die Zeit solltest Du schon schlafen ... Das sind Kollegen.

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 28.Januar 2018 14:22
Anonymus User hat geschrieben:
Ich habe im Rahmen des Interessensausgleichs 04/2013 eine 58+ - Vereinbarung abgeschlossen und bin seit 07/2013 unwiderruflich freigestellt. Von der Agentur für Arbeit habe ich auf Anfrage zur voraussichtlichen Höhe meines künftigen Arbeitslosengeldes nach Ende der Freistellung vor kurzem die folgende Info erhalten: Wenn zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (= Beginn der unwiderruflichen Freistellung) und dem Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes mehr zwei Jahre liegen, erfolgt die Ermittlung des Arbeitslosengeldes nach §152 SGB III. Dabei ist es (leistungsrechtlich) unerheblich, dass bis zum Ende der Freistellungsphase ein vertragliches und auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgeltes gem. § 152 würde dies mit meinen persönlichen Daten ein um ca. 40% geringeres Arbeitslosengeld ergeben, als sich dies anhand des in der Inhouse-Info-Veranstaltung der Agentur im Mai 2013 verteilten Selbstberechnungsmodells (das entspricht dem ALG1 – Rechner der Agentur im Internet) ergeben hatte. Die o.g. Informationen sowie die genannte ALG - Berechnung habe ich auf dem derzeit gültigen Stand der Arbeitsagentur – Richtlinien erhalten - wegen möglicher künftiger Änderungen der Rechtslage also vorerst rechtlich nicht bindend. Gibt es hierzu im betroffenen Kollegenkreis noch weitere Erfahrungen oder zusätzliche Informationen ?



Und wie ist es letztendlich ausgegangen?

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 15.Februar 2018 23:13
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymus User hat geschrieben:
Ich habe im Rahmen des Interessensausgleichs 04/2013 eine 58+ - Vereinbarung abgeschlossen und bin seit 07/2013 unwiderruflich freigestellt. Von der Agentur für Arbeit habe ich auf Anfrage zur voraussichtlichen Höhe meines künftigen Arbeitslosengeldes nach Ende der Freistellung vor kurzem die folgende Info erhalten: Wenn zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (= Beginn der unwiderruflichen Freistellung) und dem Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes mehr zwei Jahre liegen, erfolgt die Ermittlung des Arbeitslosengeldes nach §152 SGB III. Dabei ist es (leistungsrechtlich) unerheblich, dass bis zum Ende der Freistellungsphase ein vertragliches und auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgeltes gem. § 152 würde dies mit meinen persönlichen Daten ein um ca. 40% geringeres Arbeitslosengeld ergeben, als sich dies anhand des in der Inhouse-Info-Veranstaltung der Agentur im Mai 2013 verteilten Selbstberechnungsmodells (das entspricht dem ALG1 – Rechner der Agentur im Internet) ergeben hatte. Die o.g. Informationen sowie die genannte ALG - Berechnung habe ich auf dem derzeit gültigen Stand der Arbeitsagentur – Richtlinien erhalten - wegen möglicher künftiger Änderungen der Rechtslage also vorerst rechtlich nicht bindend. Gibt es hierzu im betroffenen Kollegenkreis noch weitere Erfahrungen oder zusätzliche Informationen ?



Es ist eine Versicherung - Arbeitslosenversicherung -, Beiträge kassieren und Leitungsanspruch abwehren.



Was ist daraus geworden? Hattest Du einen Rechtsanwalt eingeschaltet?

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 16.Februar 2018 16:09
Bin da nicht betroffen - hatte es aber überlegt und da war einiges unklar, deshalb Bee Versuch mal den bekannten Rentenberater zu fragen (falls er noch aktiv ist - wird wohl keine Rechtsberatung machen) im Netz habe ich folgendes Urteil gefunden, evtl hilft es - aber Rechtsberatung schadet nicht: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BSG/Bemessung-des-Arbeitslosengeldes-bei-Arbeitslosigkeit-nach-Altersteilzeit

Re: Personalabbau bei Unify 2014

Abgeschickt von Anonymous User am 6.November 2018 18:26
BSG: Während unwiderruflicher Freistellung gezahlte Vergütung kann höheres Arbeitslosengeld bedingen zu BSG , Entscheidung vom 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Dies hat am 30.08.2018 das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 11 AL 15/17 R).
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