Zusammenschluß von Firmen !
erstellt von manoman
—
zuletzt verändert:
22.08.2008 09:25
Zurück zu Betriebsratswahl 2006
-
Beispiel MAN und Neoplan: MAN Nutzfahrzeuge kaufen die Firma Neoplan. MAN Nutzfahrzeuge gliedert den Busbau aus. Die Firma MAN-Busbau und Neoplan werden zu einer Firma die NEOMAN. Nach der offiziellen Firmengründung und deren Bekanntmachung erfolgt eine Neuorentierung der Geschäftsbereiche. Wie muss sich der Betriebsrat verhalten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Muß eine sofortige Neuwahl statt finden ? Oder findet eine Neuwahl erst zum Ende der Amtsperiode statt ? Was sagt dass Betriebsverfassungsgesetz dazu : § 21a3 Übergangsmandat (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. 3 Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (Abl. EG Nr. L 82 S.16). § 21b Restmandat Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
-
-
Hallo, Warum muss man den Klagen gehen ? Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt doch vor was zu tun ist bei einer Fusion. Halten sich die Betriebsräte des Standort Salzgitter nicht an die Gesetze ?
Auf Basis von Ploneboard