10. Februar 2006 Wahlvorstand Information
Sehr geehrter Herr XXXX,
Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am 10.02.06 beschlossen, ihren Einspruch gegen das Wahlausschreiben abzuweisen.
Der zwingende Inhalt des Wahlausschreibens ist in §3 Abs. 2 der Wahlordnung festgelegt.
Eine Anderung des Wahlausschreibens kann nicht in Betracht gezogen werden, da keine offensichtlich unrichtigen Angaben darin enthalten sind.
Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind (z. B. Urlaub ), ihre Stimme persönlich abzugeben, erhalten auf Verlangen Briefwahlunterlagen .(§24 Abs. 1 WO)
Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (z. B Wahlberechtigte in Elternzeit) , erhalten Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangen des Wahlberechtigten bedarf.(§24 Abs.2 WO)
Mit freundlichem Gruß
Wahlvorstand BUS und LKW