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Termin 24.08.04, 11:30 Uhr: Kammertermin – Betriebsbedingte Kündigungen
RI Frau Steinke mit den ehrenamtliche RI, 5. Kammer, Sitzungssaal B, ArbG BS
PV/Bekl Hr. Langelotz von AGV-BS mit Hr. Boris Bader (Pers) für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl RA Dr. Kühn mit Tilo A. Aktenzeichen: 5 Ca 213/04, 5 Zuhörer
RIin Steinke beginnt mit Sachvortrag und fragt, wo der Anhang vom BR, die Zustimmung zur Kündigung vom 19. März vom Tilo A. ist. Hier konnten wir Zuhörer auch entnehmen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten handelt.
Anmerkung: Also um eine Person, für die der Arbeitgeber jahrelang Beihilfen und Anrechnungen erhalten hat und jetzt aufgrund der allgemeinen politischen Lage hinsichtlich Schutzrechte in den Kündigungsvisier geraten sind. Schutz, gleich welcher Art, behindert den gewünschten flexible Einsatz der Arbeitsleistung zum Arbeitgebernutzen.
Langelotz: „Hier ist der komplette. Bericht vom 08. März 2004“ und fragt, ob alle 8 Seiten vorhanden sind?
Bei RA Kühn fehlt die 8. Seite. Ein Zufall?
Die Richterin geht selbst los und macht eine Kopie von der Seite 8 für den Rechtsanwalt.
Anmerkung: Die fehlende Sorgfalt bei der Unterlagenerstellung, muss durch das Gericht ausgeglichen werden. Auch eine Art Delegation von Arbeit, oder trägt hier der Arbeitsplatzabbau und die Leistungsreduzierung bereits ihre Früchte auch bei Arbeitgeberverbänden?
Nach der Rückkehr wir erneut gefragt, ob jetzt alle Unterlagen vorhanden und vollständig sind. Nach der Feststellung der Vollständigkeit spricht die Kammer mit beiden Parteien diese Unterlagen durch. Die Kammer fragt weiter gezielt nach der Sozialenauswahl und bittet um näheren Angaben. Dieser Punkt ist auch für den RA nicht nachvollziehbar.
Hr. Bader behauptet pauschal, dass diese Daten der Richtigkeit entsprechen und auch der BR entspricht der Richtigkeit.
Anmerkung: Hat der Arbeitgeber selbst Bedenken, dass der BR nicht Richtig aufgestellt ist? Anders kann ich mir den Nachsatz und die weiteren Ausführungen von BB nicht erklären.
Die Kammer kritisiert die etwas unbeholfene Weiterbeschäftigungsbegründung des Rechtsanwalt vom Tilo A. und erläutert die Erwartungshaltung der Kammer an eine derartige Antragsstellung. War dies eine kurze richterliche Nachhilfeeinheit auf dem Weg zum Fachanwalt? Das Arbeitsrecht ist nicht einfach und kann so nebenbei nicht erledigt werden.
RIin Steinke fragt wegen einen Vergleich an beide Seiten nach und beide Seiten zeigen keine Vergleichsbereitschaft. Tilo A. erklärt, er möchte kein Geld sondern seinen Arbeitsplatz zurück. Der Arbeitsplatz hat für ihn einen erheblichen Mehrwert. Als Schwerbehinderter ist man so wie so gehandicapt.
Hr. Bader erklärte: Herr Tilo A. würde nicht mehr in seine alte Abteilung, dem Rohrscheidewerk zurück kehren können, sondern höchstens noch als Montageschlosser und somit in allen Abteilungen eingesetzt werden können.
Anmerkung: War dies bereits die Vorwegnahme des Urteils? Die firmenseitige besondere Auslegung der Weiterbeschäftigungsverpflichtung? Will NEOMAN Bus GmbH das Urteil so „umsetzen“ und damit die Würde des Gerichts wahren? Ich hoffe, im schriftlichen Urteil ist die Beschäftigung genau definiert. Hier wird einem Schwerbehinderten schon im Vorfeld Mobbingmaßnahmen angedeutet. Ich kann hier nur die sofortige Kontaktaufnahme mit der Schwerbehindertenvertretung und den zuständigen Behörden empfehlen, wenn sich dies, wie angedeutet, einstellen soll.
RI protokolliert, spielt das Protokoll nochmals vor und wartet die Bestätigung der Parteien ab.
Beschlussverkündung am Ende des Sitzungstages.
Dauer der Verhandlung ca. 25 Minuten
Urteil:
Am Sitzungsende 24.08.04 – 14:10
Hr. Bader und Hr. Langelotz sind gegen 12.10 Uhr abgezogen und hatten anscheinend kein Interesse an der Urteilsverkündung. RIin Steinke verkündet das Urteil, denn Kollege Tilo A. ist da geblieben und so bekommt auch die MAN-Prozessbegleiter das Ergebnis mit.
Gewonnen - Kündigung ungültig, Weiterbeschäftigung, Bekl trägt Kosten.
(RB)