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erstellt von dave — zuletzt verändert: 18.08.2008 10:11
31.03.2004 10:00

Termin 31.03.04, 12:15 Uhr: Kammertermin – Betriebsbedingte Kündigung

RI Herr Bertram mit den ehrenamtliche RI Fr. A. Leunig und Hr. H.R. Meyer, 6. Kammer, Sitzungssaal D, ArbG BS

PV/Bekl Fr. Schulte-Schrepping bzw. Hr. Langelotz von AGV-BS mit GF Hr. Andrich bzw. Hr. Bader (Pers) für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl PV nicht da Ismail B. Aktenzeichen: 6 Ca 865/03, 20 - zeitweise 40 Zuhörer im Saal bei den heutigen Kammertermine bis 12:30

Personen werden aufgerufen – Ismail B. tritt ein - PV RA Strauch ist immer noch nicht gekommen.

RI erkundigt sich im Büro – kurze Unterbrechung des Termins.

RI spricht Kl an und erklärt seine rechtliche Situation.

Bekl/PV bieten 15.000 € als Vergleich an.

Kl will ohne Anwalt nicht zusagen.

Bekl/PV drängen auf ein Versäumnisurteil und wollen kein Vergleich mehr.

RI bietet einen schnellen neuen Termin an.

Kl kann wegen Sprachprobleme schlecht folgen und ein MAN-Kollege übersetzt nach Rücksprache und hilft damit weiter.

RI fragt ob Anträge gestellt werden.

Kl stellt Anträge wie von Rechtsanwalt vorbereitet.

RI bemüht sich um eine objektive Klärung der Situation, auch mit Hilfe der Übersetzung. Hier erleben wir die praktische Anwendung der vorgesehenen Regelungen der Prozessverordnung. Die Bekl-Partei wird wegen diesen Bemühungen gefragt und eine faire Situation geschaffen.

Kl stellt Antrag I und modifiziertem III aus dem Schriftsatz.

RI spielt das Protokoll vor und nach einer Übersetzung wird dies auch vom Kl genehmigt.

Beschluss nach Sitzungsende – letzter Termin. Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Ende 12:25 der Kammertermine

Urteil:

Direkt nach der Beratung 31.3.04 – 12:55

Gewonnen. Kündigung ist ungültig. Weiterbeschäftigung gemäß Anträg. Bekl trägt Kosten.

(WB)

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