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erstellt von dave — zuletzt verändert: 18.08.2008 10:11
25.02.2004 11:00

Termin 25.02.04, 11:00 Uhr: Kammertermin – krankheitsbedingte Kündigung - Sonderfall

RI Herr Bertram mit den ehrenamtlichen RI Frau Hampe und Herrn Hense, Kammer 6, Sitzungssaal C, ArbG BS

PV/Bekl Fr. Schulte-Schrepping AGV-BS mit Hr. Franke für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl RSe Bartels mit Alpaslan S. Aktenzeichen: 6 Ca 659/03, 14 Zuhörer u.a. ein Leitender von NEOMAN.

Kleine Verzögerung, wegen Beratung des Kammertermins zuvor. RSe und Kl nutzen die Zeit, den zuvor von der Bekl/PV überreichten Schriftsatz (ca. 3-5 Seiten) zu lesen.

RI ruft Sache auf und protokolliert die Personendaten. Bestätigt den Erhalt des Schriftsatzes der Bekl/PV und die überreichten Abschriften für die Gegenseite. RI spricht die knappe Zeit für die Kenntnisnahme des Schriftsatzes an. Es folgt ein umfangreicher Sachvortrag über die wegen häufiger Krankheit und negativer Prognose begründeten personenbedingten Kündigung zum 31.10.2003.

Laut Klageschrift werden von der Bekl 83 Krankheitstage 2001, 72 Krankheitstage 2002 und 85-90 Krankheitstage 2003 als Kündigungsgrund genannt und eine negative Zukunftsprognose. Im Schriftsatz des Kl sollen diese Zahlen bereits relativiert worden sein. Es gibt ein Attest und dies war auch Gegenstand beim Integrationsamt für die GdB-Feststellung.

Kl weißt darauf hin, dass sich die Krankheit durch eine geänderte Behandlungsmethode erheblich verbessert hat und auch durch den Wechsel von der Werkstatt in die Tischlerei sich eine Verbesserung eingestellt hat. Der Einsatz in der Tischlerei wurde durch die Bekl aber kurzfristig beendet. Laut Kl sind auch andere Einsatzmöglichkeiten gegeben z.B. im Lager und als Staplerfahrer. Nach Bekl/PV sind keine derartige Arbeitsplätze verfügbar und durch den vorhandenen Schichtbetrieb nicht geeignet.

Fortsetzung des Sachvortags durch den RI. Er geht auf eine mögliche Weiterbeschäftigung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz ein.

Zu einem leidensgerechten Arbeitsplatz und der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verweist die Bekl/PV auf die laufenden Umstrukturierungen bei MAN und NEOMAN im Werk Salzgitter.

Kl widerspricht der Darstellung, das es keine schichtfreie Arbeitsplätze gibt und nennt den quasi 1 Schichtbetrieb im Lagerbereich bei der Beladung der LKWs. Diese werden bis 15:00 beladen. Beim LKW-Bau und im Lager gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten. Bekl/PV und Hr. Franke machen sofort deutlich, dass MAN Nutzfahrzeuge AG und NEOMAN Bus GmbH zwei verschiedene Firmen sind. Laut Bekl/PV ist diese Darstellung so nicht eindeutig und auch der RI erklärt, das dies Gegenstand anderer anhängiger Klägen ist. Leider äußert sich der RI nicht, ob das Werk Salzgitter ein Gemeinschaftsbetrieb ist oder nicht. Denn dies wäre von großem Interesse der anwesenden Zuhörer gewesen, vor allem im Hinblick auf die kommenden Kammertermine wegen betriebsbedingter Kündigung und Sozialauswahl.

Der RI ordnet den Ablauf und trägt zwei Aspekte vor. Der 2. Aspekt ist die Betriebsratsanhörung, die nicht eindeutig sein soll. Der 1. Aspekt ist die Krankheitsprognose. Der Kl muss die neuen Angaben für eine positive Zukunftsprognose genauer vortragen, um die Prognose zu unterstützen und die Einsatzmöglichkeiten für die Versetzung des Arbeitsverhältnisses darlegen.

Bekl/PV tragt vor, das bei dem Gespräch über den Behinderungsstatus der Schwerbehindertenvertrauensmann Herr. W. anwesend war und dieser ist gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Personalausschusses und damit Vertreter des Betriebsrates. Auch soll dies Gespräch protokolliert worden sein. Der Betriebsrat war dadurch informiert und hat zugestimmt.

Am 16.02.2004 hat der Widerspruchsausschuß den Widerspruch des Kl als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Schreiben liegt dem Kl und dessen PV nicht vor. RI sieht eine ordnungsgemäße BR-Anhörung nicht unbedingt als gegeben an.

Hr. Franke erklärt, dass nach Gesprächen mit den Meistern, der Kl eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit haben soll und dadurch als Gabelstaplerfahrer ungeeignet ist.

RI nimmt Bezug auf den Gütetermin und einer dort ausgehandelte Einigungsmöglichkeit, die nicht gehalten hat. RI prüft eine erneute Vergleichsmöglichkeit. RSe signalisiert Einigungsmöglichkeit wie im Gütetermin, aber nicht zu der damals angebotenen Abfindungssumme. RI fragt den Kl nach einem denkbaren Betrag. Kl nennt eine Abfindungssumme. Bekl/PV macht geltend, dass eine Abfindung von größer 16.000,- € wegen den krankheitsbedingten Ausfällen und den umfangreichen Bemühungen des Arbeitgebers nicht in Betracht komme. Der Arbeitgeber hat auf Anraten des Betriebsarztes sogar den Kl über einen längeren Zeitraum nur in der Frühschicht eingesetzt. RI hört diese Einlassung zu ersten Mal. Hat Bekl/PV auch gerade erst erfahren.

Kl tragt daraufhin vor, dass viele Kollegen freiwillig MAN verlassen haben oder Klagen und ein Zusammenhang besteht. RI ist dieser Personalabbau bekannt und sieht dies nicht als Gegenstand dieser Klage.

Kl tragt vor, dass die von der Bekl vorgebrachten Abzugsbeträge, die die Abfindung reduzieren sollen, bereits ausgeglichen sind. Dies wird von Seiten der Bekl etwas zögerlich und unbestimmt bestritten. RI fragt Bekl nach einer schnellen Klärungsmöglichkeit. Zumal 3.000,- € durchaus von Bedeutung für die Abfindungssumme und einen Vergleich sind.

Bekl/PV fragt Gericht nach einem Vergleichsvorschlag.

Unterbrechung wegen Beratung des Gerichts

Hr. Franke beginnt mit der Mitteilung, das nur noch 689,- € offen sein sollen und alles andere (rund 2.200,- €) seien bereits abgegolten. Auch dieser Restbetrag wird von Seiten Kl bestritten und begründet, dass MAN zwischenzeitliche Geldüberweisungen getätigt hat. Es kann deshalb nichts offen sein, sonst hätte sie es schon abgezogen.

RI geht für den vorgelegten Vergleichsvorschlag davon aus, dass nichts mehr offen ist. Im Gütetermin wurde 11.000,- € genannt. Vorschlag jetzt 14.x00,- €. Der RI begründet umfangreich den Vorschlag u.a. mit der geringen Überschreitung (6 Tage) der zumutbaren erachteten Anzahl von 30 Krankheitstagen im Jahre 2003. Die Betriebsratsanhörung ist nicht zweifelsfrei ordnungsgemäß gegeben und bei einer Annahme einer fiktiven erneuten Kündigung mit Betriebsratsanhörung ergibt sich eine Verzögerung von jetzt 5 Monaten. Dies führt zu dem genannten Betrag. Auch ist das mit der pauschalen Verneinung der Verfügbarkeit eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nicht so einfach. Es muß z.B. geprüft werden ob im Rahmen des Direktionsrechtes nicht doch ein geeigneter Arbeitsplatz freigemacht werden kann. Dies sind einige Aspekte die das Gericht als Diskussions- und Entscheidungshilfe für eine Beratung der Parteien mitgeteilt hat.

Jetzt wird erneut Unterbrochen und das Gericht ruft den nachfolgenden Kammertermin zwischenzeitlich auf. Nachdem die Parteien zurückgekehrt sind, wird der zwischengeschobene Kammertermin dafür unterbrochen. Die PV eines weiter folgenden Termins werden über die Verzögerung informiert. Dieses Springen ist m.E. eine Folge des Arbeitsgerichtbeschleunigungsgesetz - ArbGBeschlG.

Nach dieser Unterbrechung, erklären die Parteien das Einverständnis mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich. Der RI nimmt den Vergleich wie folgt zu Protokoll:

  1. Die Parteien schliessen auf Vorschlag des Gerichtes, dass die Kündigung ordnungsgemäß arbeitgeberseitig zum 31.10.2003 erfolgt ist und eine Abfindung von rund 14.x00,- € bezahlt wird. Diese unterliegt diversen gesetzlichen, als auch steuerrechtlichen Bestimmungen. Die § konnten nicht mitgeschrieben werden.
  2. Dem Kl stehen keine Ansprüche aus dem Sozialplan zu (Anmerkung: besonderer Wunsch der Bekl-Partei - Warum?).
  3. Die Parteien sind sich einig, dass alle gegenseitige Ansprüche damit abgegolten sind.

Vorgespielt und genehmigt.

Ende des Kammertermins – Dauer ohne Unterbrechungen: 40 Minuten

(WB)

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