GB009
Termin 08.01.04, 13:45 Uhr: Güteverhandlung – Betriebsbedingte Kündigung
RI Frau Steinke, Kammer 5, Sitzungssaal B, ArbG BS
PV/Bekl Hr. Kieper AGV-BS für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl RA Koch mit Matthais S. Aktenzeichen: 5 Ca 827/03, Branko S. Aktenzeichen: 5 Ca 828/03, Jens S. Aktenzeichen 5 Ca 829/03, Christian S. Aktenzeichen: 5 Ca 830/03, Karsten P. Aktenzeichen: 5 Ca 831/03, Frank S. Aktenzeichen: 5 Ca 832/03, Heinrich P. Aktenzeichen: 833/03, 17 Zuhörer im Saal, ca. 14 Personen auf dem Gang und ein Baby nebst Kinderwagen als „Beleg“ für die Richtigkeit der Sozialauswahl.
RI ist im Verhandlungslauf mit ca. 30 Minuten hinter den geplanten Terminen. (Anmerkung: Planung ist der stetige Prozess der Anpassung an die Realität). Als die Zuhörer den Sitzungssaal bei einem Fallwechsel betreten, wird es eng mit den Sitzmöglichkeiten und viele Zuhörer wollten stehen. Die RI macht deutlich, dass sie keine Stehplätze wünscht. Dank an die extra aus Salzgitter angefahrenen Zuhörer, dass sie den Sitzungssaal ohne große Verzögerung verlassen haben und die RI ihrer Aufgabe und den weiteren Gütetermine nachgehen hat können.
RI ruft schließlich alle 7 Parteien auf und prüft die Anwesenheit. Alle Kl sind persönlich mit RA da. Die Kl finden am Verhandlungstisch (2 Sitzplätze) keinen Platz und müssen stehen. Bekl nur durch PV vertreten, dafür ist ein Stuhl frei.
RI mit Sachvortrag und Hinweis auf Gütetermin. Überprüfung der Anwendbarkeit des KSchG bei allen Klägern und Feststellung, dass unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten der Kläger vorliegen. Das KSchG ist aber bei allen anwendbar. Eingang auf den Kl-Schriftsatz und den vorgetragenen Kündigungsausschluss wegen Arbeitszeitverkürzung mit Zusage, dass keine Kündigungen erfolgen.
RA nimmt Stellung zu dieser Vereinbarung im Rahmen der Beschäftigungssicherung.
PV/Bekl hört derartiges zum ersten Mal und kann keine Stellungsnahme dazu abgeben. „Diese betriebsbedingten Kündigungen sind nicht die Ersten und werden nicht die Letzten sein.“ Sozialplan mit BR ist vereinbart. „Mehr gibt es nicht dazu zu sagen.“
RA stellt fest, dass auf Seiten der Bekl keine Anzeichen für eine gütliche Einigung erkennbar sind. Nimmt dann Bezug auf die Schriftsatz- und Kammertermine der anderen Kammern. RI nennt mögliche Kammertermine Anfang Mai. Um eine Vergleichbereitschaft zu fördern?
Es entsteht daraufhin eine rege Diskussion ob ein gemeinsamer oder getrennter Termin erfolgen soll. Eine Gruppierung der 7 Fälle wird versucht. Der PV/Bekl benennt alle die irgendwie den Begriff Schlosser in der Berufsbezeichnung haben als eine Kammertermingruppe. RI schlägt 30 Minuten-Termine vor. RA sieht eine Vereinfachung der Abwicklung der Kammertermine. Dies sind die ersten Kammertermine der ersten Welle, die getrennt geladen und verhandelt werden am ArbG BS.
RI stellt das Scheitern der Güteverhandlung fest und diktiert Auflage für Schriftsätze der Bekl (Sozialauswahl, BR-Anhörung, ..) und die Kl (Sozialstärkere Personen und Kündigungsausschluss, ..). Auch das persönliche Erscheinen für alle Parteien wird angeordnet.
Schriftsatzfristen zum 15.2.2004 (Bekl) und 27.3.2004 (Kl) werden aufgenommen.
Kammertermine:
5 Ca 828/03 4.5.2004 11:45
5 Ca 829/03 4.5.2004 12:15
5 Ca 830/03 4.5.2004 12:45
5 Ca 827/03 11.5.2004 11:00
5 Ca 832/03 11.5.2004 11:30
5 Ca 831/03 11.5.2004 12:00
5 Ca 833/03 11.5.2004 12:30 oder 13:00 – ? wegen einer Terminverschiebung auf den 4.5.2004
Verhandlungsdauer ca. 17 Minuten.
Von einem Kl wird eine Verhinderung wegen wichtigem Prüfungtermin geltend gemacht und eine Terminänderung vom 11.5.2004 zum 4.5.2004 durchgeführt.
(WB)
Klarstellung vom 5.2.2004:
Ich möchte hier an dieser Stelle eine Klarstellung abgeben.
Im Bericht zum Gütetermin vom 8.1.2004 steht folgendes: „RI nennt mögliche Kammertermine Anfang Mai. Um eine Vergleichsbereitschaft zu fördern?“
Dieser Satz soll den Eindruck bewirkt haben, als wenn das ArbG Termine taktisch einsetzen würde. Dies ist nicht der Fall, denn (Kammer-)Termine werden schnellstmöglich vergeben. Ich bitte um Entschuldigung für diesen ungewollten und von mir nicht bedachten Effekt.
Nur zu diesem Zeitpunkt des Gütetermins wurde nicht der Kammertermin festgelegt, sondern nach Vergleichsmöglichkeiten gesucht. Der richterliche Hinweis, dass der Kammertermin aufgrund des Arbeitsanfalls erst in 4 Monaten erfolgen kann, war ein Signal an beide Parteien. Beide haben ein finanzielles Risiko in diesem Zeitraum.
Er ist vergleichbar mit dem Hinweis, dass für das LAG in Hannover nicht unerhebliche Wegekosten anfallen können und dieser Spielraum für eine Angleichung der Förderungen genutzt werden könnte.
(WB)