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Der Text des sogenannten "Sozial"-Tarifvertrags.

erstellt von AEG zuletzt verändert: 16.08.2008 17:28
Das Verhandlungsergebnis vom 28.Februar, das die Grundlage der Urabstimmung am 6.März ist:

Verhandlungsergebnis

zwischen

AEG Hausgeräte GmbH
(- im folgenden AEG genannt -)

und

IG Metall Bezirksleitung Bayern (IG Metall)
(- im folgenden IG Metall genannt -)

und

Betriebsrat der Betriebsstätte Nürnberg der AEG Hausgeräte GmbH

vom 28 Februar 2006

  1. AEG wird den Betrieb Nürnberg (DGN) spätestens zum 31.12.2007 schließen.
  2. Die Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat über einen Interessenausgleich sind gescheitert. Beide Seiten haben deshalb eine Einigungsstelle unter Vorsitz von Dr Feichtinger mit 5 Beisitzern auf jeder Seite errichtet. Diese wird am 14. März 2006 tagen, um einen Interessenausgleich zu versuchen.
  3. In der AEG Hausgeräte GmbH Nürnberg werden weiterbeschäftigt
    1. Mitarbeiter der zentralen Entwicklung Geschirrspüler (PD Dish Gare)
    2. 35 Arbeitnehmer mit Aufgaben vor allem aus Planung, EDV, Qualität etc.

    Für diese Mitarbeiter gilt eine Standort- und Beschäftigungssicherung bis zum 31.12.2009. Sollte für diese Mitarbeiter bis dahin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden müssen, gilt dieser Sozialtarifvertrag

  4. Die bestehenden Altersteilzeitverträge werden erfüllt, insbesondere wird den Mitarbeitern in der Arbeitsphase über den 31.12.2007 hinaus eine Beschäftigungsmöglichkeit in der Region Nürnberg angeboten
  5. Vorruhestandsregelung

    Maßgeblich für die Berechnung der nachfolgenden Lebens- und Dienstjahre ist der Stichtag 01.01.2006.

    Alle Mitarbeiter, die das

    • 53 Lebensjahr und das 23 Dienstjahr oder
    • 54 Lebensjahr und das 24 Dienstjahr oder
    • 55 Lebensjahr und das 25 Dienstjahr oder
    • 59 Lebensjahr und das 10 Dienstjahr

    vollendet haben und deren Arbeitsplatz entfällt, wird eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Diese Mitarbeiter erhalten eine Einmalzahlung als Abfindung Die Höhe der Abfindung wird ermittelt auf Basis

    • 81% für die beiden erstgenannten Mitarbeitergruppen bis zum 55 Lebensjahr,
    • 85% ab dem 55 Lebensjahr des Nettoeinkommens, das der Mitarbeiter in der Zeit vom Austrittstermin bis zur Vollendung des 63 Lebensjahres verdienen würde.
    • abzüglich der für diese Zeit bestehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente (bei frühestmöglichen Bezug), und Zahlungen des Pension-Sicherungsvereins. Die Berechnung ist nach folgenden Maßgaben durchzuführen

      a) Basis für das fiktive Nettoeinkommen ist das monatliche Bruttoeinkommen

      Das Bruttomonatseinkommen (Bemessungsbasis) ist das arbeitsvertragliche Monatseinkommen (tarifliches Grundentgelt, Leistungsentgelt, Schichtzulagen) zum 01.01.2006 auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw der individuell vereinbarten Arbeitszeit zum 31.12.2004. Für die Berechnung von Leistungsentgelt und Schichtzulagen gilt der Durchschnitt der letzten 3 vor dem Stichtag voll abgerechneten Monate. Zur Bemessungsbasis zählen nicht tarifliches Urlaubsgeld, tarifliche Sonderzahlung, AT-Jahresvergütung/Bonus Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für Mehrarbeit Vermögenswirksame Leistung gem. Tarifvertrag, Erfindervergütung und Honorare, Unterstützungszahlungen jeglicher Art sowie sonstIge vergleichbare Einmalzahlungen.

      Für die Umrechnung von Brutto auf Netto sind außer den Beiträgen zur Sozialversicherung nur die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Um Rechtsmissbräuche durch einen Wechsel in der Steuerklasse oder einen Austritt aus der (freiwilligen) Krankenversicherung auszuschließen, werden insoweit die Verhältnisse zugrunde gelegt die sechs Monate vor Aufnahme der Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Ein späterer Wechsel der Steuerklasse bis zum Austrittstermin wird nur berücksichtigt wenn er auf objektive familiäre Veränderungen (z B Arbeitslosigkeit des Ehegatten) zurückzuführen ist. Das monatliche Nettoeinkommen ist mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, die zwischen dem Tag des Austritts und dem Tag der Vollendung des 63 Lebensjahres liegen. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.

      Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Höhe und Dauer sind die Verhältnisse am Tag des Austritts maßgebend Sperrzeiten und Ruhezeiten sind zu berücksichtigen

      Die Höhe der Sozialversicherungsrente muss mit Hilfe des Mitarbeiters und des Sozialversicherungsträgers ermittelt werden Die sich ergebende Differenz ist ein Bruttobetrag, die Nettoabfindung ergibt sich unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften bei Abfindungen und den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Mitarbeiters.

      Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die vorgezogene Altersrente so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen.

      Mitarbeiter, die unter diese Regelung fallen, erhalten als Ausgleich von Rentenabschlägen - sofern gegeben - eine zusätzliche Abfindung von 230,08 EUR/Monat, multipliziert mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens 48 Kalendermonate -, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens zum Zeitpunkt der Vollendung des 65 Lebens- jahres) liegen.

      Beim Ausscheiden dieser Mitarbeiter besteht Einvernehmen darüber, dass die Krankenkassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) während des zugrunde gelegten Ruhenszeitraumes in Abstimmung mit dem bisher bei der Ruhenszeit verwendeten Faktors 1,14 ermittelt werden. Sonstige Bemessungsgrundlagen (etwaige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) werden nicht berücksichtigt. Die so berechneten Krankenkassenbeiträge erhöhen entsprechend die Abfindung.

  6. Beschäftigungsgesellschaft (BG)

    Allen von der Schließung betroffenen Mitarbeitern sofern sie nicht Punkt 4 und Punkt 5 unterliegen, wird der Übertritt in die GPQ (Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung) ermöglicht. Die AEG verpflichtet sich, mit der GPQ die Voraussetzungen für den Übertritt zu vereinbaren. Des weiteren wird mit dem Treuhänder der GPQ eine gesonderte Vereinbarung getroffen, u.a. zu folgenden Inhalten:

    • Übernahmeanspruch
    • Verweildauer ein Jahr
    • Längere Verweildauer, so lange die Mittel vorhanden sind

    AEG stellt dem Treuhänder einen pauschalen Betrag von 23,5 Mio € zur Verfügung, unabhängig von der Anzahl der übertretenden Mitarbeiter in die GPQ.

    Weitere Einzelheiten werden in der Vereinbarung mit dem Treuhänder bzw mit der GPQ geregelt.

    Sofern mehr als 1350 ehemalige AEG-Mitarbeiter in die GPQ eintreten, zahlt AEG an den Treuhänder zusätzlich für die 1350 übersteigende Anzahl von Mitarbeitern höchstens jedoch für 120 Mitarbeiter die dadurch entstehenden Kosten für Sozialversicherung Urlaubstage und Feiertage sowie für Qualifizierung und Verwaltung.(Durchschnitt 1450 EUR pro Monat für ein Jahr)

    Weitere Leistungen durch die AEG zur und für die GPQ erfolgen nicht.

    • Eine Aufstockung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus erfolgt nicht.
  7. Abfindung

    Die in Ziffer 4 und Ziffer 5 dieser Vereinbarung angesprochenen Personengruppen werden von der nachfolgenden Abfindungsregelung ausgeschlossen. Alle übrigen Mitarbeiter, denen infolge der Betriebsschließung gekündigt wird und die deshalb einen Aufhebungsvertrag nach dem 12.12.2005 abgeschlossen haben bzw. noch abschließen oder die in die Beschäftigungsgesellschaft wechseln erhalten eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes, die sich nach folgenden Grundsätzen berechnet.

    • Firmenzugehöngkeit x Bruttomonatseinkommen (Bruttomonatseinkommen maximal 4.500 EUR) x 1,8

      Die sich ergebende Abfindungssumme wird in jedem Einzelfall um einen Betrag in Höhe von 666 € gekürzt.

    • Stichtag für die Berechnung der Firmenzugehörigkeit ist der 01.01.2006 Die Firmenzugehörigkeit wird in Dienstjahren (anteilige Jahre werden gezwölftelt) ausgedrückt.
    • Bruttomonatseinkommen ( Bemessungsbasis) ist das arbeitsvertragliche Monatseinkommen (tarifliches Grundentgelt, Leistungsentgelt Schichtzulagen) zum 01.01.2006 auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw der individuell vereinbarten Arbeitszeit zum 31.12.2004. Für die Berechnung von Leistungsentgelt und Schichtzulagen gilt der Durchschnitt der letzten 3 vor dem Stichtag voll abgerechneten Monate Zur Bemessungsbasis zählen nicht tarifliches Urlaubsgeld, tarifliche Sonderzahlung, AT -Jahresvergütung/Bonus, Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für Mehrarbeit, Vermögenswirksame Leistung gem. Tarifvertrag, Erfindervergütung und Honorare, Unterstützungszahlungen jeglicher Art sowie sonstige vergleichbare Einmalzahlungen.
  8. Für die Berechnung der Betriebsrente wird für den Zeitraum mit einer Absenkung der Arbeitszeit irn Rahmen der Beschäftigungssicherungsvereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bzw die individuell vereinbarte Arbeitszeit zum 31.12.2004 zugrunde gelegt.
  9. ERA

    ERA wird nicht mehr eingeführt. Deshalb werden der ERA-Anpassungsfonds und die darauf basierenden Rückstellungen aufgelöst. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt nicht.

    Weiterhin werden ab 1. März 2006 die ERA-Strukturkomponenten nicht ausbe- zahlt, ein Anspruch hierauf entfällt.

  10. Verhältnis zu Interessenausgleich/Sozialplan, Kündigungsschutzverfahren usw.

    Die Vertragsparteien sehen durch dieses Verhandlungsergebnis alle durch einen Sozialplan zu regelnden Ansprüche als erfüllt an.

    Dieses Verhandlungsergebnis ist deshalb zugleich ein Sozialplan gern §§ 111 ff BetrVG.

    Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung werden mit Ansprüchen aus gerichtlichen Verfahren (zB §§ 9, 10 KSchG, § 113 BetrVG) verrechnet.

  11. Maßregelungsklausel

    Jede Maßregelung sowie Schadensersatztorderungen gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung bei AEG unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.

    Entgeltansprüche- mit Ausnahme des laufenden Entgelts während der streikbedingten Ausfalltage - werden durch den Arbeitskampf bzw Protestaktionen ab dem 12.12.2005 nicht negativ berührt Dies gilt auch für Urlaubsansprüche.

  12. Erklärungsfrist

    Diese Vereinbarung kann bis zum 13.03.06 24:00 Uhr durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragsparteien widerrufen werden Nichtäußerung gilt als Zustimmung.

München/Nürnberg, 28.2./3.3.2006

AEG Hausgeräte GmbH

IG Metall Bezirksleitung Bayern

Betriebsrat der Betriebsstätte Nürnberg der AEG Hausgeräte GmbH

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