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Forderungen der IGM zum Abschluß eines Firmentarifvertrags (Sozialtarifvertrag) vom 16.Dezember

erstellt von AEG zuletzt verändert: 16.08.2008 17:28
Auf der Betriebsversammlung vom 20.Dezember wurde folgender Text der IGM verteilt:

Sehr geehrter Herr Wolgschaft,

hiermit zeigen wir an dass wir die Interessen unserer bei Ihnen beschäftigten Mitglieder vertreten. Sie haben Anfang dieser Woche verkündet, die komplette Fertigung am Standort Nürnberg Muggenhofer Straße 135 bis zum 31.12.2007 ins Ausland zu verlagern und Massenentlassungen vorzunehmen. Betroffen sind ca 1750 Beschäftigte die zum größten Teil mit betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen haben

Ihr Vorhaben ist auf breites Unverständnis im Betrieb, aber auch in der Öffentlichkeit, gestoßen. Der Betriebsrat wird seine ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte in Bezug auf einen Interessenausgleich und Sozialplan ausschöpfen

Parallel dazu halten wir eine tarifvertragliche Regelung zur Sicherung der Interessen unserer Mitglieder für erforderlich. Der Tarifvertrag soll für den Fall gelten dass es am Standort Nürnberg Muggenhofer Straße 135 zu Produktionsverlagerungen bzw Entlassungen kommt,

Nach Beratung und Beschlussfassung in unserer betrieblichen Tarifkommission fordern wir für unsere Mitglieder den Abschluss eines Firmentarifvertrages mit folgenden tarifvertraglichen Regelungen:

  1. Beschäftigte denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, haben vor Ausspruch der Kündigung Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen, um die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz bei der Firma am Standort Rothenburg zu ermöglichen. Die Firma trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme
  2. Beschäftigte die betriebsbedingt gekündigt werden haben nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2010 unter Fortzahlung eines Unterhaltsgeldes in Höhe der bisherigen Vergütung. Die Firma trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme Der Firma bleibt es unbenommen, sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III in Anspruch zu nehmen.
  3. Zur Milderung der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteile erhalten die aus Anlass der Betriebsänderung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung in Höhe von 3 (drei) Monatseinkommen pro Beschäftigungsjahr zuzüglich einer sozialen Komponente für bestimmte Härtefälle (z.B. familiäre Situation Schwerbehinderung). Die Auszahlung erfolgt brutto = netto
  4. Beschäftigte die betriebsbedingt gekündigt werden und zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 53. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach Ablauf der Kündigungsfrist - soweit sie nicht an einer Qualifizierungsmaßnahme nach Ziff. 2 teilnehmen bzw. im Anschluss daran - als zusätzlichen Ausgleich bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld, zum Arbeitslosengeld II oder zu vergleichbaren Sozialleistungen in Höhe der Differenz zwischen der jeweiligen Sozialleistung und 100% ihres bisherigen Nettoeinkommens sowie einen Ausgleich für die etwaigen wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns eintretenden Rentenabschläge.

Die Aufstellung weiterer Forderungen behalten wir uns vor. Diese Forderungen haben wir zeitgleich dem VBM übermittelt. Bitte betrachten Sie die gegen Sie erhobenen Forderungen als vorsorglich gestellt für den Fall ihres Austritts aus dem VBM bzw für den Fall, dass der VBM Verhandlungen mit uns ablehnt.

Wir fordern Sie rein vorsorglich auf unverzüglich Tarifverhandlungen über diese Forderungen mit uns aufzunehmen und bieten Ihnen gleichzeitig an, an den entsprechenden Verhandlungen mit dem VBM teilzunehmen. Für die Verhandlungen stehen wir jederzeit, d.h. Tag und Nacht ( mit Ausnahme des 24., 25., 26 und 31 Dezember sowie des 1 Januar 2006) zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Bayern

Werner Neugebauer

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