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Betriebsvereinbarung (Vom 12.April 2006)

erstellt von AEG zuletzt verändert: 16.08.2008 17:28
Zwischen der Geschäftsleitung der AEG Hausgeräte GmbH, Betriebsstätte Nürnberg, und dem Be­triebsrat der AEG Hausgeräte GmbH, Betriebsstätte Nürnberg, wird folgende Be­triebsvereinbarung über die Arbeitszeit und Urlaub 2006 abgeschlossen.

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter in der Fertigung und in fertigungsabhängigen Abteilungen des Werkes Nürnberg gemäß Anlage in der AEG Hausgeräte GmbH, Betriebsstätte Nürnberg. Der Begriff Mitarbeiter umfasst in dieser Vereinba­rung alle männlichen und weiblichen Personen

2. Werkurlaub

Montag, den 31.07.2006 bis Freitag, den 25.08.2006

Soweit möglich, werden individuelle Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigt

Darüber hinaus können in einzelnen Abteilungen bei Bedarf weitere kollektive Schließungstage vereinbart werden, z.B. vor bzw. nach Ostern Diese können nach Wunsch der Mitarbeiter mit Freischicht, Vorarbeit, Gleitzeit oder Urlaub belegt werden Diese weiteren Schließungstage werden bevorzugt vor bzw. nach Wochenenden genommen (d.h. Freitag bzw. Montag) oder vor bzw. nach Feiertagen.

3. Fenstertage

An folgenden Fenstertagen Ist Betriebsruhe

Freitag, 26. Mai 2006
Freitag, 16. Juni 2006

Es ist bevorzugt Urlaub zu nehmen

4. Neujahr/Weihnachten

Zwischen dem 24.12. und 31.12. ist Betriebsruhe. Es gilt die Urlaubsregelung der BO Ausgenommen ist der Personenkreis der für die Inventur/Jahresabschlussarbeiten benötigt wird.

5. Regelmäßige Arbeitszeit

Die festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 2 MTV grundsätzlich 38,5 Stunden pro Woche.

Mit einer Ankündigungsfrist von 10 Kalendertagen kann diese zwischen 25 Stunden bis 38,5 Stunden je Woche geändert werden Dabei kann die festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit in Montagebereichen zwischen 5 Stunden und 8 Stunden betragen Montagebereiche, die in Wechselschicht arbeiten, beginnt die Frühschicht um 6.00 Uhr, die Spätschicht endet spätestens um 23.00 Uhr.

In der Behältergruppe kann zur Nachholung störungsbedingter Produktionsausfälle die tägliche Arbeitszeit auf 9 Std. erhöht werden.

Weitere Schließungstage sind nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat möglich, vgl. Punkt 2.

7. Bezahlung

*(Im Original-Text kommt tatsächlich die Nr.7 nach der Nr.5)*

Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgt bis 30.06.2006 unverändert auf der Basis des Entgeltes von 30 Wochen­stunden gem. § 16 MTV Arb./§ 6 MTV Ang.

Ab dem 01.07.2006 erfolgt die Bezahlung der Mitarbeiter auf Basis des Entgelts von 35 Wochenstunden gem. § 16 MTV Arb./§ 6 MTV Ang.

8. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit beginnt ab der ersten Stunde über der jeweils festgelegten regelmäßigen wö­chentlichen Arbeitszeit Sie ist rechtzeitig vorher von dem Vorgesetzten zu beantragen

9. Berechnung von Urlaub und Sonderzahlungen

Die

  • Urlaubsdauer
  • Urlaubsentgeltberechnung
  • Feiertagsbezahlung
  • die Berechnung eines Teiles eines 13. Monatsentgeltes und
  • die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

bleiben durch diese Vereinbarung unberührt Es gelten die tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

10. Zeitausgleich bei Krankheit und Arbeitsverhinderung

Es gelten die einschlägigen tariflichen Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen

Für Mitarbeiter, die sich in der Entgeltfortzahlung befinden. gilt die jeweils maßgebliche festgelegte regelmäßige Arbeitszeit Dies gilt ebenso für Arbeitsverhinderung und Arbeitsversäum­nis nach § 10 Ziff. 1 MTV Arb./§ 11 Ziff 1 MTV Ang. Auf das Zeitkonto wird somit die Differenz zwischen IRWAZ, z.B. 35 Stunden, und des jeweils gültigen Arbeitszeitmodells gutgeschrieben bzw. abgezogen.

11. Freischichtenregelung

Die Differenz zwischen der festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit und der IRWAZ wird durch Freischichten abgegolten Mit einer Ankündigungsfrist von 10 Kalendertagen können Freischichten auch kollektiv in Form von Abteilungsschließungen gewährt werden.

12. Allgemeines

  1. Die Urlaubsplanung ist für alle Mitarbeiter bis spätestens 28 April 2006 vorzunehmen.
  2. Bereiche und Abteilungen, deren Aufgabe keine generelle Schließung zulassen, treffen rechtzeitig entsprechende Regelungen.
  3. Für den Dreischichtbetrieb werden ggf. jeweils Sonderregelungen vereinbart.
  4. Einzelheiten der Durchführung werden im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geregelt.

13. Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt zum 01.05.2006 in Kraft und endet am 31.12.2006

Diese Vereinbarung wirkt nicht nach.

Vor Ablauf dieser Vereinbarung wird zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung die weitere Vorgehens­weise besprochen.

Nürnberg, den 12.04.2006

DGN-PLT: Lange
DGN-HR: Klebl
BR: Weiß und Dix

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