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IGM Rechtsinfo zu neuen Abfindungsregeln

erstellt von AEG zuletzt verändert: 16.08.2008 17:28
Steuerfreibeträge für Abfindungen in Gefahr

Nach heutigem Recht unterliegen Abfindungen, die für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht der Sozialversicherungspflicht und sie sind in bestimmten Grenzen steuerfrei, nämlich:

  • Abfindungen bis 7.200,-- € sind stets steuerfrei,
  • Abfindungen bis 9.000,-- € sind steuerfrei für Beschäftigte, die mindestens 50 Jahre alt sind und 15 Jahre ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen können,
  • Abfindungen bis zu 11.000,-- € sind steuerfrei für 55-Jährige mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Eine der ersten Handlungen der Fraktionen der Großen Koalition war es, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, aufgrund dessen diese Steuerfreibeträge in den nächsten Wochen abgeschafft werden. Würde der Gesetzentwurf vom Bundestag unverändert verabschiedet, würde dies konkret bedeuten:

  • Für Abfindungen, die noch im Kalenderjahr 2005 ausbezahlt werden („zufließen“), gelten die eben genannten Freibeträge.
  • Abfindungen, die ab 1. Jan. 2006 vereinbart werden, unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht.
  • Für Abfindungen, die zwar bis Jahresende 2005 vereinbart wurden, aber erst im Laufe des Kalenderjahres 2006 ausbezahlt werden („zufließen“), gelten die o.g. Freibeträge.
  • Abfindungen, die zwar bis Jahresende 2005 vereinbart wurden, jedoch erst nach dem 31. Dez. 2006 ausgezahlt werden („zufließen“), sind in vollem Umfang steuerpflichtig.

Die IG Metall bemüht sich zusammen mit den anderen DGB-Gewerkschaften bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages darum, die im letzten Spiegelstrich dargestellte sog. „Vertrauensschutzregelung“ zumindest auf Altersteilzeit-Verträge zeitlich unbegrenzt auszudehnen. Ob diese Bemühungen erfolgreich sein werden, ist derzeit nicht absehbar.

Deshalb empfehlen wir bei anstehenden Abfindungszahlungen wie folgt vorzugehen:

  • Wenn eine Abfindung schon vereinbart ist und nicht ohnehin bereits bis Jahresende 2005 ausbezahlt wird, sollte auf die Auszahlung des steuerfreien Anteils bis Jahresende 2006 - besser bis Jahresende 2005 - beim Arbeitgeber gedrängt werden.
  • Abfindungen, die zwar „im Raum stehen“ aber noch nicht vereinbart sind, sollten bis Jahresende 2005 endgültig abgestimmt und als Regelung dokumentiert werden. Hierbei sollte auf die eben empfohlene Fälligkeit geachtet werden.

Unabhängig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrages kann die Steuerprogression bei der Zahlung der Abfindung abgemildert werden, wenn die sog. „Fünftelungs-Regelung“ (§ 34 EStG) angewendet wird. Hier ist keine Gesetzesänderung geplant. Den möglichen Vorteil sollte jeder Betroffene von einem Steuerberater prüfen lassen. Ein merkbarer Vorteil tritt insbesondere dann ein, wenn die vollständige Auszahlung der Abfindung in ein Kalenderjahr verlagert werden kann, in dem der Steuerpflichtige nur geringe Einkünfte hat.

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