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Pfadfinder: Urlaub

erstellt von djh zuletzt verändert: 25.04.2013 12:12
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub. Das sehen auch die Personalrichtlinien des DJH Rheinland so vor. Aufgepasst also, wenn man als Aushilfe in einer Jugendherberge jobbt: Wenn man seinen Urlaub nicht nimmt, arbeitet man einige Stunden umsonst. Hier gibt es Infos dazu.

Aus: Richtlinien für Personalangelegenheiten, DJH Rheinland, Stand: 28.02.2005

Siehe auch: Bundesurlaubsgesetz.

NEU (ab April 2013:) Urlaubsdauer pro Jahr

Die Urlaubsdauer richtet sich mit der neuen Betriebsvereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und Geschäftsführung im DJH Rheinland nicht mehr nach dem Alter der Beschäftigten:

"§ 2 Urlaubsanspruch

Mitarbeiter mit einer 6 Tage Woche haben folgenden Anspruch auf Jahresurlaub:

Beschäftigungsdauer

Urlaubstage in den ersten 2 Jahren 30

ab dem 3. Jahr Beschäftigungsjahr 32

ab dem 5. Jahr Beschäftigungsjahr 34

ab dem 8. Jahr Beschäftigungsjahr 36

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Jahres, in dem er eintritt oder ausscheidet.

Der Anspruch für Mitarbeiter, die weniger als die Regelarbeitszeit von 6 Tagen pro Woche arbeiten, wird dementsprechend umgerechnet. (Umrechnungsweise Urlaubstage / 6 x durchschnittliche Wochenarbeitstage)

§ 3 Besitzstand

Für Mitarbeiter, welche vor dem 01.04.2013 im Landesverband beschäftigt sind, gilt diese Vereinbarung in den nächsten 3 Jahren nur dann, wenn sie nicht schlechter als bisher gestellt sind. Ab dem 31.03.2016 ist der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter festgeschrieben es sei denn, daß diese Vereinbarung den Mitarbeiter besserstellt."

Urlaub für geringfügig Beschäftigte

Ausdrücklich stellen die Personalrichtlinien des DJH fest, dass "das BUrlG [Bundesurlaubsgesetz] auch auf Arbeitnehmer Anwendung (findet), die als geringfügig Beschäftigte tätig sind." Dasselbe gilt für Probearbeitsverhältnisse und befristete Arbeitsverhältnisse.

Dabei gilt:

  • Es kommt nicht auf den Zweck der Aushilfstätigkeit an - d.h. man hat auch dann ein Recht auf Urlaub, wenn man einen Arbeitnehmer vertritt, der gerade im Urlaub ist
  • Man hat auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn man nur einige Stunden oder Tage in der Woche arbeitet
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erwirbt man einen Teilurlaubsanspruch (1/12 des Jahresurlaubs pro Monat)
  • Bei Urlaub wird der volle Lohn weitergezahlt
  • Voraussetzung ist lediglich, dass man schon mindestens einen vollen Monat beim DJH beschäftigt ist

Beispiel:

Ich bin 20 Jahre alt und helfe im Sommer vier Monate in der Küche einer Jugendherberge des DJH Rheinland aus. Damit erwerbe ich Anspruch auf (30/12)*4 = 10 Urlaubstage.

Angenommen, ich habe einen Vertrag mit 12,5 Wochenstunden. Dann zählen die 10 Urlaubstage als 10 * 2,5 Stunden = 25 Stunden, die ich in meiner Arbeitszeitkarte notieren kann.

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