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Resturlaub

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 19.10.2013 23:13
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Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 18.Oktober 2013 23:15
Kann mir mal jemand erklären warum man seinen resturlaub aus dem Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 genommen haben soll. Warum gibt es eigentlich gesetzliche Bestimmungen, wenn diese seitens des Arbeitgebers ständig unterlaufen werden.

Re: Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Oktober 2013 09:48
Frag deinen Betriebsrat (er kann kann denen auf die Finger klopfen) - Urlaub soll auch seitens des Gesetzgebers in KJ genommen werden dann spätestens... Von Seiten dieser Firma ist es schnödes Geld. Für den Urlaubsübertrag ins nächsteGJ müssen sie Rücklagen bilden - auch der Grund der BEE/ATZ (unverblockt ohne Rücklagen) - einfache Kostenersparnis - die kratzen jeden Cent zusammen, um zu überleben - siehe Kaffee, Käfighaltung, permanentes Rauswerfen von Mitarbeitern und was man uns da sonst alles so antut - in der BEE ist man täglich damit konfrontiert - z.B. fast keine Qualifizierung --> 200000€ für 1302 Insassen entsp. 153,6€ pro Delinquent.

Re: Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Oktober 2013 22:46
Der vereinbarte Urlaub sollte innerhalb des Jahres genommen werden. Stehen dem wichtige betriebliche Erfordernisse entgegen oder wird der Arbeitnehmer krank, bevor er den Rest seines Urlaubs einlösen kann, können die verbleibenden Ferientage in der Regel bis zum 31.3. mit in das neue Jahr genommen werden. Den Übertrag sollte sich der Beschäftigte schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Re: Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Oktober 2013 22:52
Hier zu Eurer Information, mafgebend hierfuer ist das Bundesurlaubsgesetz §7: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Re: Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Oktober 2013 23:00
Urlaubsübertragung Grundsatz Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung von Urlaubstagen auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten (also bis 31. März) des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen sein (§7 Abs. 3 BUrlG). Nach dem Günstigkeitsprinzip steht es dem Arbeitgeber frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht (BAG v. 18.10.2011 - 9 AZR 303/10).

Re: Resturlaub

Abgeschickt von Anonymous User am 19.Oktober 2013 23:13
Da der Urlaub der Erholung des Mitarbeiters dient, ist es auch im Interesse des Betriebsrates, dass der Jahresurlaub bis zum Ende des Jahres genommen wird. Als Betriebsrat achten wir bei der Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung genau darauf, dass die Kollegen entsprechend ihren Urlaub bis zum Jahresende nehmen. Ein Übertrag ins folgende Jahr ist nur in Ausnahmefällen wie z.B. bei Krankheit möglich. Zur Erklärung habe ich die vorherigen gesetzlichen Bestimmungen eingefügt. Joachim Langen Betriebsratsvorsitzender der Jugendherberge Düsseldorf
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