Das BAG hat entschieden
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17.12.2007 -12 taBV 86/07- wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betriebsrat verpflichtet wird, den Beteiligten zu 1) bis 4) (also die "BA") die Möglichkeit zu geben jederzeit auf elektronischem Weg die abgespeicherten Daten sowie in die unter seinem E-Mail-Konto (E-Mail-Adresse) eingehende und ausgehende E-Mails Einsicht nehmen zu können.
Von Rechts wegen!
Sobald weitere Begründungen vorliegt werden wir eine sachliche Darstellung dazu geben.
Eure Belegschafts- Allianz
Nun liegt die Begründung vor!
In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 12.08.2009 ist die Begründung des Beschluss nachzulesen. www.bundesarbeitsgericht.de
Die Begründung ist sehr sachlich und betont für alle Betriebsräte ihre Einsichtsrechte.
Eure Belegschafts- Allianz