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Die hilfsweise betriebs-bedingte Kündigung

by Wolfram Polar posted on 22.09.2005 10:43 last modified 30.07.2006 08:13 —

Die Ausführungen der Geschäftsführung des Braunschweiger Zeitungsverlags

Die Umsetzung der zum 31. Januar 2005 beschlossenen Betriebsänderung mit der Schließung verschiedener Betriebsteile ist abgeschlossen. Die vorhandenen Arbeitsvolumina in den von der Betriebsänderrung betroffenen Bereichen von Verlag, Redaktion und Druckerei können mit dem planmäßig vorhandenen Personal in ausreichender Qualität erledigt werden.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat in acht Kündigungsschutzverfahren gegen die Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG entschieden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Wir halten nach Vorliegen der Urteilsbegründungen die Entscheidungen auch für nicht zutreffend und haben deshalb gegen alle noch anhängigen Entscheidungen Berufung beim LAG Niedersachsen eingelegt.

** Die im Rahmen der vorgenannten Entscheidungen zugunsten der zunächst acht Mitarbeiter jeweils ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanträge führen jedoch zu einem entsprechenden Personalüberhang in unserem Hause in Höhe von ZUNÄCHST acht Mitarbeitern.**

Der außerordentliche Wettbewerb bei Fremddruckaufträgen hat in diesem Jahr zu einem erheblichen Preisverfall geführt. Bisher gingen mehrere Druckaufträge verloren. Drei weitere Druckaufträge konnten nur durch erhebliche Preiszugeständnisse im Hause gehalten werden. Die wirtschaftliche Großwetterlage der Zeitungsbranche ist unverändert schwierig. In Anbetracht der anstehenden Großinvestition ist es für die Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG aus keinem Gesichtspunkt vertretbar, einen nicht benötigten Personalüberhang vorzuhalten.

**Die Geschäftsführung der Braunschweiger Zeitung hat deshalb auf ihrer Sitzung am 23. August 2005 beschlossen, diesen Personalüberhang in Höhe von ZUNÄCHST acht Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung ersatzlos zu streichen.**

Mangels vorhandener freier bzw. freiwerdener Arbeitsplätze in unserem Unternehmen haben wir zwischen Ihnen und den mit Ihren vergleichbaren Mitarbeitern unseres Hauses eine Sozialauswahl durchgeführt. Die Sozialauswahl hat ergeben: (Anmerkung des Verfasser:) **das alle Mitarbeiter die ihre Prozesse gewonnen haben, in der Sozialauswahl der Geschäftsführung unterliegen.**

Die vom BR zur Stützung seines Widerspruchs angeführten Gründe sind für uns in keiner Weise nachvollziehbar.

**Für den Fall, dass das LAG Niedersachsen bzw. das Bundesarbeitsgericht die Ihnen gegenüber mit Schreiben vom xx.01.2005 ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklären sollte, kündigen wir deshalb das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis HILFSWEISE AUS WICHTIGEM BETRIEBLICHEM GRUND fristgercht zum...**

Aufgrund des Wegfalls Ihres Arbeitsplatzes können wir Sie nicht mehr dem ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch entsprechend beschäftigen. Der guten Ordnung halber stellen wir Sie ferner vorsorglich erneut mit sofortiger Wirkung bis zu Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich unter Anrechnung Ihrer Urlaubsansprüche und evtl. noch vorhandener Anspruch auf freie Tage bzw. Freizeitausgleich von der Verpflichtung zur Arbeit frei.

*Mit freundlichen Grüßen*

Braunschweiger Zeitungsverlag
Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG

(2) Kommentare

Anonymer Benutzer 22.09.2005 13:35
Wenn die Geschäftsführung von Personalüberhang spricht, dann müsste es bei der Braunschweiger Zeitung eine Personalplanung geben, die eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern vorsiehtbzw. vorschreibt.
Nach meinen Informationen hat es so eine Personalplanung nie im Unternehmen gegeben, obwohl der Betriebsrat diese mehrfach von der Geschäftsführung gefordert hatte. Zahlenmaterial gab bzw. wird es von der Geschäftführung der Braunschweiger Zeitung auch nicht geben! Warum nur? Denn die eigentliche wirtschaftliche Lage würde betriebsbedingte Kündigungen nicht rechtfertigen.
Anonymer Benutzer 27.09.2005 15:39
Natürlich hat die Geschäftsführung eine Personalplanung! Oder glaubt irgendjemand, daß die von der Hand in den Mund leben? Oder von heute auf morgen? Sie behaupten nur, sie hätten keine Planung. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat kein erzwingbares Recht, diese Planung einzusehen, da liegt der Hund begraben. Und wozu sie nicht gezwungen werden können, das tun sie nicht! So einfach ist das. Es ist im Gesetz ein Kann-Bestimmung. Aber selbst die Auflagen, die mit dem Gesetz erzwingbar sind, werden ja nicht eingehalten. Und das nennt man gemeinhin kriminell. Nach bürgerlicher Rechtsauffassung ist das asoziales Verhalten.