Sie sind hier: Startseite Projekte Archiv BZV Arbeitsgericht Braunschweig Berichte Kammertermine EV240305

EV240305

erstellt von Wolfram Polar zuletzt verändert: 18.08.2008 11:29
24.03.2005 11:00 - Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung BetrVG § 102 Abs. 5

ArbG BS, Gerichtssaal B, Erdgeschoss Raum 3, 5. Kammer RI Fr. Steinke mit ehrenamtlichen RI, Beginn: 11:00 Uhr, Zuhörer ca. 65, Aktenzeichen: 5 Ga 2/05
PV/Bekl: RA Dr. Weberling und Partner mit Herrn Teschke, Leiter Personal und Recht Braunschweiger Zeitungsverlag;
PV/Kl: RA Koch mit dem Kläger Sven M.

Mit einer kurzen Verspätung und dem Scheitern des letzten Gütetermins vom Maik B. (Aktenzeichen 5 Ca 125/05) gegen den Braunschweiger Zeitungsverlag (Kammertermin 2.8.2005 10:45), begann die Verhandlung zur einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung um ca. 11:20 Uhr vor der 5. Kammer am Arbeitsgericht.

RI Steinke verwies zu Anfang der Verhandlung ca. 20 interessierte Zuhörer, aus Platzgründen des Sitzungssaals. Bei einer erneuten Aufforderung an die Zuhörer, ob sie sich zuvor unverständlich bezüglich der Sitzplätze ausgedrückt hätte, verließen weitere Zuhörer den Sitzungssaal oder bekamen so gar nicht erst Gelegenheit den Gerichtssaal zu betreten. Der Gerichtssaal war bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt und in der letzten Reihe verfolgten die Zuhörer das Geschehen im Stehen. Warum wurde nicht der Sitzungssaal D vorgesehen?

PV/Kl: RA Koch erklärte der RIin, dass der erwartete Schriftsatz vom PV/Bekl: RA Weberling ihn erst heute am Prozesstag erreichte, diese Vorgehensweise leider nicht neu sei und daher seine eigene Vorbereitungszeit sehr knapp gewesen sei. RA Koch verwies auf Antragsstellung einer Weiterbeschäftigung des Kl laut Schriftsatz.

PV/Bekl: RA Weberling lehnte dies aber kategorisch ab!

RI Steinke suchte nach einer Vergleichsmöglichkeit der beiden Parteien!

RA Weberling nannte eine erhöhte Abfindungszahlung, die er in der Summe aber nicht nannte als einzige Möglichkeit, wie wenn es um den Kammertermin der Hauptsache ginge.

RA Koch: Die Weiterbeschäftigung über den 30.04.2005 hinaus. Er nannte frei Stellen im Unternehmen die für den Kl in Betracht kämen. Hauptaugenmerk war hierbei die Stelle des Trommelführers in der Rotationsendverarbeitung. Nun folgte ein wahres Verwirrspiel von Seiten der PV/Bekl Weberling. Es wurde vorgebracht, dass diese Stelle gar nicht zu besetzen sei, es diese Stelle auch nicht gebe, kurze Zeit später sei diese Stelle bereits durch 2 Mitarbeiter besetzt worden, wobei einer Ende November 2004 auf eigenem Wunsch abgesprungen sei, 3 weitere Mitarbeiter extra für diese Tätigkeit geschult wurden und auch eingesetzt werden. Im Übrigen seien 3 Trommelführer zu viel in der Rotationsendverarbeitung beschäftigt.

RI Steinke genehmigte auf Wunsch von RA Koch eine kurze Beratungspause. Wahrscheinlich machte das Verwirrspiel mit ja-aber eine Unterbrechung notwendig.

Nach Wiederbeginn ging es nun um die Besetzungsregelung von Maschinen in der Endverarbeitung laut Betriebsvereinbarung mit Richterspruch in einer Einigungsstelle. Bei den unterschiedlichen und widersprüchlichen Ausführungen von RA Weberling und des Personalleiters Teschke konnten die wissenden Zuhörer bei diesen Ausführungen nicht immer die Würde achten und mussten lachen. Auch durch die wiederholte dominante Vorgehensweise des Herrn RA Dr. Weberling lies sich die RI nicht aus der Ruhe bringen. Weitere Hintergrundinformationen um sich einen Überblick zu verschaffen benötigte RI Steinke zum allgemeinen Erstaunen nicht.

RA Koch erläutert eine weitere frei Stelle im Pressehaus, auf die sich sein Mandant beworben hätte. Diese Stelle als Mitarbeiter Online-Verkauf könnte auch für den Kl in Betracht kommen so RA Koch.

PV/Bekl RA Weberling verneinte eine Bewerbung des Kl und sagte, dass diese Bewerbung der Personalleitung nicht vorliegen wurde. Dies vertrat er mit einer Sicherheit, wie wenn er es mit absoluter Sicherheit wusste.

Es folgte eine weitere Beratungspause

RA Weberling musste allerdings nach der 2. Pause einräumen, das nach einem Telefonat nun die Bewerbung des Kl bei der Personalabteilung doch vorliegt. Im selben Atemzug er die Qualifikation des Klägers aber in Frage stellte. Hierbei bediente sich RA Dr. Weberling erneut seiner „Lieblingswaffe“ Einwände und endlose Monologe ohne Punkt und Komma so vorgetragen, dass eventuelle Nachfragen er der RI an den Kläger gar nicht zustande kamen. Der Kläger Sven M. sowie aufgebotene Zeugen die eidesstattlich für den Kl aussagen sollten wurden nicht gehört.

Im Laufe der Verhandlung geriet das eigentliche Interesse der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung ins Hintertreffen und dem Beobachter drängte sich der Eindruck eines vorgezogenen Kammertermins auf.

RA Koch sah die Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsantrag für erfüllt an und strebte das Ende an, zumal ein weiterer Termin bei einer anderen Kammer bereit erheblich in Verzug gekommen ist.

RI Steinke protokollierte und unterbrach danach, um sich mit den ehrenamtlichen Richtern gegen 12:30 Uhr zur Beratung zurückzuziehen. Ergebnis der Beratung: Verkündung des Urteil zum Ende des Prozesstages.

Das Ergebnis ist z.Z. nicht bekannt – folgt aber umgehend. (BR)

(1) Kommentare

Anonymer Benutzer 27.03.2005 13:46
Die Hürden für eine Weiterbeschäftigung sind nicht so hoch, wie dies der Termin vor dem Arbeitsgericht Braunschweig am 24.03.2005 vermuten ließ. Die Verhandlungen wurden von der Vorsitzenden Richterin der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig bereits wie die Verhandlungen eines Kündigungsschutzverfahrens geführt - die eigentlich wichtigste Frage, ob es für die Braunschweiger Zeitung (=Beklagte) unzumutbar ist, den Kläger weiterzubeschäftigen, wurde nicht thematisiert. Als beobachtender Beteiligter, der täglich Mehrarbeit, personelle Engpässe und kurzfristige Versetzungen - häufig ohne jegliche Einarbeitungszeiten - im BZV erlebt, war die "juristische Darstellung" der Situation im Unternehmen fast eine Art absurdes Theater. Hier Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger mit Hinweis auf unternehmerische Entscheidungen zu negieren und zudem dem Kläger nicht ausreichende Qualifikationen (Fähigkeiten und Fertigkeiten)zu unterstellen, zeugt von der Unkenntnis realer Gegebenheiten bzw. zumindest von Ignoranz.
Leider lässt der Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vermuten (Entscheidung ist noch unbekannt), dass nunmehr das LAG Hannover in dieser Sache entscheiden muss. Der Kläger sollte dem optimistisch entgegen blicken: das LAG Hannover hat Entscheidungen und Beschlüsse des Arbeitsgerichts Braunschweig in der Vergangenheit bereits häufig korrigiert.