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erstellt von Wolfram Polar zuletzt verändert: 18.08.2008 11:29
09.08.2005 09:30

Termin 09.08.05, 09:30 Uhr: Kammertermin – Betriebsbedingte Kündigungen

RIin Frau Steinke mit den ehrenamtlichen RI Hr. M. Scholz und Hr. K. Pecher, 5. Kammer, Sitzungssaal C, ArbG BS

PV/Bekl Dr. Johannes Weberling mit Hr. Teschke (Personal und Recht) für Braunschweiger Zeitungsverlag ./. PV/Kl RSe Bartels mit Peter E. Aktenzeichen: 5 Ca 93/05, Manfred K. Aktenzeichen: 5 Ca 92/05, Sabine G. Aktenzeichen: 5 Ca 85/05, Ilona M. Aktenzeichen: 5 Ca 112/05, Kathrin S. Aktenzeichen: 5 Ca 113/05, Peter Q. Aktenzeichen: 5 Ca 88/05, Karl Heinz W. Aktenzeichen: 5 Ca 89/05, Anette R. Aktenzeichen: 5 Ca 103/05, Gritt M. Aktenzeichen: 5 Ca 109/05, Karsten S. Aktenzeichen: 5 Ca 106/05, Bernd U. Aktenzeichen: 5 Ca 107/05 zeitweise 35 Zuhörer im Saal bei den heutigen Kammerterminen, Sitzungsende 12:48 - E N T W U R F -

Die Zuhörer haben zwischenzeitlich die vorhandenen drei Sitzreihen (21 Stuhle) durch mitgebrachte Klappstühle und Stühle aus einem Nachbarraum verstärkt, damit jeder einen Sitzplatz hat.

Um 9:52 Uhr eröffnete RI Steinke die heutigen Kammertermine. Die Kammerverhandlung beginnt mit dem gleichzeitigen Aufrufen der Parteien. Die Verhandlungen werden in 5 Gruppen zusammengefasst. Eröffnung durch Aufruf per Mirko, Die Personendaten werden zu Protokoll genommen.

Begonnen wird mit der ersten Gruppe: Peter E. und Manfred K. Die RI erläutert, dass die Anträge der Kl gleich lauten. Die Daten der Arbeitsverträge werden dem endsprechend auf die jeweiligen Kl abgeändert. Einstellungsbescheinigungen liegen vor, also kein Direktionsrecht. Ende der Kündigungsfrist für beide ist der 31.08.2005.

PV wendet sich an die Kammer und weist daraufhin, dass der Technische Leiter des Druckbereiches Herr E. sich im Saal befindet. Er wurde wie bereits am 04.08. als kompetenter Zeuge mitgebracht. Nach der Protokollierung wird Herr E. wieder gebeten den Saal zu verlassen.
(Anmerkung: Mit dem gleichen Verlauf wie am 04.08.2005. Der Zeuge hat vor der Türe gewartet ohne aufgerufen zu werden.)

RI erkundigt sich, ob der Anzeigensatz und die Anzeigengestaltung vergleichbar sind und ob es sich hierbei um vergleichbare Tätigkeiten handelt.

PV: Anzeigensatz ist ein Teilbereich der Druckvorstufe, die Abteilungen Repro und Arbeitsvorbereitung (AV) gehören dazu.
(Anmerkung: Eine andere Antwort hätte der Feststellung am 04.08. nicht entsprochen.)

RI liegen die Verträge der Dienstleister MSC Wolfenbüttel vom 23.11.2004 und dem MSC Cottbus GmbH & Co. KG vom 27.12.2004 nun vor. Daraus ergibt sich die Unternehmerische Entscheidung, der Beklagten, Vereinbarung mit dem BR (Sozialplan) bedarf keiner weiteren Erklärungen.

RSe verweist, dass nicht alle Arbeiten durch den MSC ausgeübt werden.

PV: Es werden keine Restarbeiten mehr durch die Beklagte ausgeführt. Der Vortrag der RSe sei ins Blaue hinein. Als Zeuge der Bekl wird Klaus E. benannt. Fremdaufträge haben mit dem Satzvolumen der Anzeigengestaltung nichts zu tun.

RSe teilt der RI mit, dass verbliebene Schriftsetzer noch da sind und Arbeiten verrichten.

RI: Welche Schriftsetzer sind noch da?

RSe wendet ein: Sind meine Kl zu doof, warum könne die Kl keine anderen Tätigkeiten innerhalb des Hauses ausführen? Und hinterfragt, ob die Sozialauswahl richtig sei.

PV: Einarbeitungszeit für Tätigkeiten von über ein Jahr notwendig um diese auszuüben. Er verweist auf das Direktionrecht der Bekl.

RI: Kl nennen verschiedene Mitarbeiter im Bezug auf Sozialauswahl, fehlender Versetzungsvorbehalt für die Anzeigenabteilung, Anzeigenvertrieb oder Endverarbeitung. Ohne Änderungskündigung ist dieses schwierig,. Fehlende Arbeitsplätze bei der Bekl. Die Kl verweisen auf die BR-Widersprüche.

RI: Welche Arbeitsplätze meint der BR? Warum kommen die Kl in Frage? Die Pre-Press Vereinbarung (von 1999) haben mit der durchgeführten Betriebsänderung nichts zu tun. Eine Massenentlassungsanzeige ist bei der Argentur für Arbeit erfolgt.

RI: Auch Sonderkündigungsschutz für Manfred K. durch BR-Tätigkeiten stellt kein Problem bei Teilbetriebsschließung da. Kündigungen sehen wirksam aus. Es folgt eine Klärung der unterschiedlichen Bruttobezüge durch beide Parteien. RI erkundigt sich, ob es noch etwas zu besprechen gibt.

Die RI erkennt auf strittige Entscheidung mit Urteilsbekanntgabe am Sitzungsende.

Das Gericht zieht sich um 10:18 zur Besprechung der nächsten Fälle zurück.

Um 10:38 werden die Kl Sabine G., Ilona M. und Kathrin S. in der zweiten Gruppe aufgerufen.

RI: Sämtliche Verfügungsfristen sind abgelaufen – Begründung wie am 08.04, war damit der RSe schon bekannt.

Protokollierung und Nennung des Zeugen von Seiten der Bekl. wie im Fall zuvor.

RI: Verträge der Dienstleister liegen nun wie im vorherigen Fall vor. Anträge lauten gleich Abänderung der Arbeitsverträge Sabine G. vom 30.3.1988, Kathrin S. 11.2.1985 und Ilona M. vom 12.07.1991. Die Uneinigkeit über den Bruttoverdienst im Fall Kathrin S wird von beiden Parteien schnell gelöst.

RI erkundig sich erneut über die Vergleichbarkeit von Anzeigensatz/-gestaltung – Bestätigung wie zuvor.

PV wendet ein, dass Frau Ilona M. nur in der AV arbeitete

RI: Keine große Veränderung gegenüber den anderen Fällen, Vergleichbarkeit zu anderen Mitarbeitern? Unterschiedliche Systemkenntnisse oder Eingruppierung?

RSe trägt vor, das Kl SAP-Kenntnisse hat

RI: Welcher Kl?

RSe: Ilona M.

PV: Kommt nicht auf allgemeine Kenntnisse an, sondern es sind tief greifende SAP-Kenntnisse, die man benötigt. Diese sind nicht in einer Schulung erlernbar.

RSe moniert, das sämtliche Kenntnisse von der Bekl gegenüber der Kl abgesprochen werden.

RI: Nennen sie Gründe, warum man diese Tätigkeiten schneller erlernen kann?

RSe Ilona M. hat an diesem Systemen schon gearbeitet und hat dadurch die geforderten erweiterten Kenntnisse

RI: In welchem Bereich?

Ilona: In der Arbeitsvorbereitung (AV)

PV: Dieses SAP-Modul ist nicht mehr da. Diese Arbeiten erfolgen durch MSC Cottbus
(Anmerkung: Erst keine SAP-Kenntnisse und nun ist das SAP-System nicht mehr da. Es gibt unterschiedliche SAP-Module. Die Grundbedienung dieser Module ist aufgrund der gleichen Systembasis aber gleich.)

RI: SAP-Modul befindet sich nicht mehr bei der Bekl. SAP allgemein ist kein alleiniges Unterscheidungsmerkmal.

RSe: In der Kürze der Zeit nicht geschafft, diesbezügliche Schriftsätze (vom 01.08.2005) durchzuarbeiten.

RI: Weshalb die Kl andere Tätigkeiten ausüben könnte

RSe: Weil Schriftsetzer seit jeher an anderen Stellen eingesetzt wurden.

PV: Nur durch die Pre-Press Vereinbarung ist dieses geschehen. Sozialauswahl ist hier kein Kriterium

RI Frage nach Besonderheiten und stellt auch hier fest, dass die Kündigungen begründet sein können.

RSe erbittet Unterbrechung im Fall 5 Ca 85/05, Sabine G. 10:58 Uhr

Nach kurzer Beratung verkündet RI Steinke um 11:11 Uhr alle Termine streitig zur Sache. Eine Entscheidung an Ende der Sitzung – wie gehabt.

Nun folgen die Kammertermine Peter Q, 5 Ca 88/05 und Karl Heinz W., 5 Ca 89/05.

Anträge wie zuvor (siehe 5 Ca 93/05), Ende der Kündigungsfrist 31.8.2005, Änderung der Arbeitsvertragdaten: Peter Q. vom 3.8.1978 und Karl-Heinz W. vom 6.9.1977

RI im Sachvortrag: Arbeitsbereich ist der Anzeigensatz /-gestaltung sowie Repro. Laut Arbeitsverträge besteht Versetzungsvorbehalt, dadurch keine Vergleichbarkeit der anderen Mitarbeiter. Sonst keine Besonderheiten.

RSe Einwand: Erlernbarkeit wie in den Fällen zuvor

RI: Beide Parteien streitig zur Sache, Ergebnis bzw. eine Entscheidung wird am Schluss des Prozesstages bekannt gegeben. Ende 11:20

Die vierte Gruppe wird um 11:30 Uhr aufgerufen, Anette R. 5 Ca 103/05, Gritt M. 5 Ca 109/05

RI Fragt ob die Kl Karsten S. und Bernd U. (beide 12:00 Uhr) mit den oben aufgerufenen Kl zusammengelegt werden sollen?

PV: Lieber gestaffelt verhandeln.

RSe schließt sich der Aussage der Gegenseite an.

RI Anträge wie 5 Ca 93/05 Anträge und Zeugennennung also wie gehabt. Der Arbeitsvertrag von Anette R. ist vom 02.03.1989, Gritt M. Arbeitsvertrag ist vom 04.07.1990

PV: Beide Kl sind am 30.06.2005 ausgeschieden.

RI: EV wurde zurückgezogen. Bekl-Schriftsatz liegt der RI nicht vor.

PV übergibt RI Schriftsatz vom 01.08.2005. Dr. Weberling erklärt eine pünktliche Abgabe des Schriftsatzes in der Posteingangsstelle. Die Rücknahme der EV wird die Rücknahme der Widerklage ergänzt. Der Vortrag bezieht sich jetzt auf den Weiterbeschäftigungsantrag der Hauptsache.

RSe: Schriftsätze vom 01.08.2005 mit Anlagen am 03.08.2005 erhalten.

Protokollierung und Nennung des Zeugen von Seiten der Bekl, wie schon zuvor.

RSe: Die Kl Anette R. arbeitete zusätzlich auch mit dem Softwaretool Solvero

RI hat Fragen zur Tätigkeit / Aufgabenfeld

Anette R. seit 2001 ununterbrochen am Solvero tätig. Anzeigen entgegengenommen und für die Weitergabe bearbeitet (Farbigkeit und Fehlerbeseitigung)

PV Diese Aufgaben der Kl bestreiten wir nicht. Nur werden diese Tätigkeiten seit dem 01.02.2005 vom MSC Cottbus ausgeübt.

RI: Die schon häufig beobachtete Klärung der Bruttoverdienste beider Parteien erfolgt.

Kl Gritt M meldet sich zu Wort. Zwei Kolleginnen sind Schriftsetzerinnen und vergleichbar. Die Kl nennt zwei Namen, auch sie ist lernbereit und flexibel. Es ist immer nur von wahnwitzig langen Einarbeitungszeiten die Rede.

RI Arbeitgeber verfügt über keine Einsatzmöglichkeit

PV: Für die in der Sozialauswahl angeführten Mitarbeiter/Tätigkeiten benötigt man eine lange Einarbeitungszeit. Bei kurzen Einarbeitungszeiten (laut BAG 4 Wochen) sind diese vergleichbaren Tätigkeiten nicht erlernbar.

Kl Gritt M. Es handelte sich hierbei nur um eine Anmerkung.

RI Satz- und Geschäftstellenarbeiten sind unterschiedliche Tätigkeiten.

PV: Gerade durch die Pre-Press Vereinbarungen waren sehr lange Einarbeitungszeiten für die umgesetzten Mitarbeiter nötig.

RSe möchte Verständnis für die Kl erwecken.

RI: Die Kl besitzen andere Qualifikationen, d.h. nicht, dass diese schlechter sind als andere Mitarbeiter und verkündet, dass streitig zur Sache entschieden wird. Entscheidungsverkündung am Ende der Sitzung. Ende 11:50 Uhr

Karsten S. und Bernd U. werden um 12:05 Uhr als fünfte und letzte Gruppe aufgerufen.

RI Anträge wie 5 Ca 93/05 (Anträge und Zeugennennung wie gehabt) Arbeitsvertrag von Karsten S. vom 06.09.1995, Bernd U. Arbeitsvertrag ist vom 12.12.1989

RI: EV von Karsten S. wurde zurückgezogen, Keine Widerklage von Seiten der Bekl laut PV. Auch hier erfolgt die rasche Klärung über den Bruttoverdienst des Kl. Diese Klärung ist Wichtig für den Streitwert und für die Berechnung der Abfindungsangebote.

PV erklärt noch offene Einigungsversuche im Fall Bernd U. und bittet um eine Widerruffrist bis Freitag, 12.08.2005.

RI: Wenn Einigungsbemühungen scheitern, fällt eine Entscheidung in 3 Wochen. Verkündungstermin dann am 01.09.2005.

Karsten erläutert sein Tätigkeitsfeld auch von Fremdaufträgen, der Kl war darüber hinaus mit dem ISDN-Anzeigeneingang sowie mit Macintosh-Aufgaben betraut.

PV pauschal: Diese Tätigkeiten werden vom MSC Cottbus übernommen.

Karsten erkundigt sich bei RI hinsichtlich den Kündigungsschutz durch geleistete BR-Arbeit. Dies ist im BR-Widerspruch schon angeführt.

RI verweist auf den Fall Manfred K. (5 Ca 92/05) und sieht keinen begründeten Sonderkündigungsschutz.

PV: Der Anzeigensatz ist Teil der Abteilung Anzeigengestaltung, Repro und AV.

RI: KL besitzt einen Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag.

PV: Keine Übernahme, da keine freien Stellen verfügbar sind.

RI verkündet, beide Parteien streitig zur Sache, Entscheidung am Ende der Sitzung.

Ende 12:19 Uhr

Nach Beratung erfolgt Urteilsverkündung um 12:48 Uhr

Alle strittigen Klagen abgewiesen

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