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erstellt von Wolfram Polar zuletzt verändert: 18.08.2008 11:29
04.08.2005 13:00

Termin 04.08.05, 13:00 Uhr: Kammertermin – Betriebsbedingte Kündigungen

RIin Frau Steinke mit den ehrenamtlichen RI Hr. F. Majer und Hr. P. Olschewski, 5. Kammer, Sitzungssaal D, ArbG BS - E n t w u r f -

PV/Bekl Dr. Johannes Weberling mit Hr. Teschke (Personal und Recht) für Braunschweiger Zeitungsverlag - Druckhaus A. Limbach GmbH & Co. KG ./. PV/Kl RA Ebeling mit Jörg H. Aktenzeichen: 5 Ca 81/05, 31 Zuhörer im Saal bei den heutigen Kammerterminen

Aufruf nach Beratung um 13:10 Uhr. Antrage wie den ganzen Tag schon gehabt. Es wird wieder eine Differenz im Brutto festgestellt. Wieder über 300 €. Es liegt auch an der unterschiedlichen Berechnungsmethode nur aus dem Dezembergehalt oder aus dem Jahresentgelt. RI lässt sich vom PV die Tarifgruppe Tg A IV/3 bestätigen. Jörg ist als Schriftsetzer im Anzeigensatz eingestellt. RI teilt den ermittelten Sachstand mit. Es gibt noch Klärungsbedarf hinsichtlich den Aufgaben.

RA: Dies kann der Kl am Besten erläutern.

Jörg: Laut Hr. Weberling sind die Aufgaben entfallen.

RI: Was sind die Aufgaben gewesen?

Jörg: Habe am PC gesessen und habe Anzeigen gestaltet. Fremdaufträge und angelieferte Logos überarbeitet. Logos kamen auch auf CD. Habe eine Kurzeinweisung für die Solvero erhalten.

RI: Was haben sie noch gemacht?

Jörg: Das Wetter (Lacher – allgemein)

RI: Datenanlieferung und Druckaufträge per CD?

Jörg: CD eingelesen und in die Druckvorlage eingebaut.

RI: Sind die Tätigkeiten noch im Haus? Was ist von diesen Aufgaben noch da?

Jörg: Die Aufgaben werden mir vorenthalten

RI: Digitale Auftragesbearbeitung?

Jörg: Nicht ausgeführt, könnte dies aber in vier Wochen erlernen. Dieser Aufgabenbereich macht mir wenig Mühe.

RI: Es geht darum, ob die Aufgaben entfallen sind. Sie heben einen Vertrag ohne Direktionsrecht.

Jörg: Hab ich einen Vertrag der vorsieht, dass ich nichts anderes Arbeiten kann?

RA: Er hat in verschiedenen Abteilungen gearbeitet. Es wurde nie darüber nachgedacht ob es eine Versetzung ist. Es wurde einfach durchgeführt. Die Entlohnung stieg ständig nach oben.

PV: Eine Vertragsänderung ist nicht erfolgt.

RI: Gibt es eine Einigungsmöglichkeit?

PV: Sozialplananspruch auf 100.000,- € erhöht.

RA: Es gibt keinen Vertrag wie der PV vorgetragen hat. Es gibt nur eine einseitige Einstellungsbestätigung.

RI gibt es ein anderes Schriftstück mit einer Versetzungsklausel?

RA: 1970 wurde per Handschlag eine Einstellung durchgeführt. Man kann nicht davon ausgehen, dass eine Versetzung nicht im Rahmen des Direktionsrecht erfolgen kann. Zumal die Bereitschaft des Kl vorhanden ist.

PV: Bietet eine Erhöhung um vier Monatsgehälter an.

RA: Habe dies bereits mit meinem Mandanten besprochen, er will arbeiten.

PV: Die Unterschrift des Arbeitgebers legt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest. Das Angebot ist gut.

RI: Können wir das ganze abkürzen mit dem Vertrag. Entscheidend ist, ob es eine Versetzungsklausel gibt.

RA weist auf die Festlegungen durch das Novellierungsgesetz hin.

RI sieht Probleme mit dem Wegfall der Arbeit und fragt ob der Kl eine strittige Entscheidung will?

Jörg: Ich will weiterarbeiten.

RI: Darum geht es nicht. Der RA antwortet für den Kl mit strittiger Entscheidung.

RI protokolliert eine strittige Entscheidung mit der Verkündigung am Ende des Sitzungstages.

Nach einer längeren Beratungspause wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Diesmal haben auch der Bekl-Vertreter und der PV auf die Urteilsverkündung gewartet. Die ehrenamtlichen RI sind ebenfalls mitgekommen. Zuerst wird 5 Ca 81/05 verkündet. Klage wird abgewiesen. Die Betriebsratsanhörung ist nicht zu beanstanden. Die Arbeit ist entfallen. Der Streitwert wird auf ca. 13.000 € festgesetzt. Bei 5 Ca 110/05 (Jörg B.) wird ein Auflagenbeschluss verkündet. Es sind unterschiedliche Fragen bis zum 24.8.2005 zu beantworten. Neuer Kammertermin ist für den 15.10.2005 festgelegt. Danach fast die RI die Termin 5 Ca 97/05, 5 Ca 87/05 und 5 Ca 102/05 zusammen. Der Klage wird stattgegeben . Die Kündigungen sind fehlerbehaftet. Die Weiterbeschäftigung wird Antragsgemäß gewährt. Die Verfahrenskosten trägt die Bekl. Der Streitwert wird mit 14.000 €, 11.000 € und 12.000 € festgesetzt. Die Urteile werden kurz mündlich begründet und zu Protokoll genommen.
(WB)

Zusammenfassung (1 Kündigungsschutzklage):

1 Entscheidungen durch den Kl verloren

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