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erstellt von Wolfram Polar zuletzt verändert: 18.08.2008 11:29
04.08.2005 09:30

Termin 04.08.05, 9:30 Uhr: Kammertermin – Betriebsbedingte Kündigungen

RIin Frau Steinke mit den ehrenamtlichen RI Hr. F. Majer und Hr. P. Olschewski, 5. Kammer, Sitzungssaal D, ArbG BS - E n t w u r f -

PV/Bekl Dr. Johannes Weberling mit Hr. Teschke (Personal und Recht) für Braunschweiger Zeitungsverlag - Druckhaus A. Limbach GmbH & Co. KG ./. PV/Kl DGB RSe B Bartels mit Jürgen S. Aktenzeichen: 5 Ca 91/05, Volker S. Aktenzeichen: 5 Ca 102/05, Christian M. Aktenzeichen: 5 Ca 87/05, Antje K. Aktenzeichen: 5 Ca 94/05, Anke H. Aktenzeichen: 5 Ca 97/05 mit EV 5 Ga 10/05, Klaus B. Aktenzeichen 5 Ca 110/05, 31 Zuhörer im Saal bei den heutigen Kammerterminen

Die Kammer betritt den Saal um 9:55 Uhr und die RI entschuldigt sich, das die vielen Zuhörer so lange warten mussten, aber die Vorbereitungen waren sehr umfangreich. Eröffnung durch Aufruf per Mirko, Personendaten werden zu Protokoll diktiert. Jürgen S. wartete bereit neben der RSe.

PV wendet sich an die Kammer und weist daraufhin, dass der Technische Leiter des Druckbereiches Herr E. sich im Saal befindet. Er wurde nach den Erfahrungen am Dienstag (2.8.05) als kompetenter Zeuge beigestellt. Nach der Protokollierung wird Herr E. gebeten den Saal zu verlassen.

Auf Vorschlag der RI wird der Weiterbeschäftigungsantrag konkretisiert. Begründung wie bei den Dienstagsterminen. Beim Bruttoverdienst hat die Kammer widersprüchliche Angaben. Dies wird unstrittig gestellt. Die Bekl beantrag gewohnheitsmäßig die Klageabweisung. Die Anträge werden protokolliert, vorgespielt und genehmigt. Der Bereich Korrekturrat ist betroffen und nach Aktenlage sind diese Tätigkeiten entfallen. Bei Sozialauswahl werden Kollegen genannt. Im Schriftsatz vom 28.07.2005 hat die Bekl dazu vorgetragen. Die RSe verweist auf die Kurzfristigkeit verbunden mit Zeitmangel auf diesen verspätete Vortrag hin. Sie habe extra am Dienstag an den Terminen teilgenommen, um sich zu Informieren. In der BR-Anhörung wurde der Kl mit der Endverarbeitung verglichen. Weiter geht es im Sachvortrag mit der Betriebsratsanhörung und zeigt einige Punkte aus den Schriftsätzen auf, wo Klärungsbedarf bei der Kammer ist.

PV: Der Betriebsrat wurde umfassend informiert. Durch die eigene Informationsmöglichkeit und der laufenden Information der Geschäftsführung brauch der Betriebsrat nicht so umfangreich wie angedeutet informiert werden. Der Kl will nur artverwandte Tätigkeiten machen und ist deshalb nur schwer Vergleichbar. Diese Tätigkeiten gibt es nicht mehr. Er solle sich besser auf die neu angeboten Möglichkeit verständigen. Es wurde kurzfristig eine Vergleichmöglichkeit der RSe mitgeteilt. Diese konnte mit dem Kl noch nicht besprochen werden und die RSe bittet um eine kurze Unterbrechung.

RI fragt ob erst Zahlen genannt werden sollen?

PV: Ist erst später erforderlich

Unterbrechung um 10:05 Uhr bis 10:12 Uhr RSe teilt der Kammer mit, dass man Versuche eine Einigung bis 8.8.2005 erreichen will, sonst Verkündungstermin.

PV findet den 9.8.2005 besser. Die Unterbrechung wurde auch genutzt um offenen Fragen der Kammer zu klären und will der Kammer mitteilen, das die in der Betriebsratsanhörung auf den Seiten 9 –10 genannten Personen, Trommelführer sind.

RI protokolliert den Einigungswunsch und setzt einen Verkündigungstermin im Falle des Scheitern auf den 30.8.2005 10:55 Uhr fest.

Aufruf von Volker S. (5 Ca 102/05)

Personenfeststellung und Diktat der Anträge analog wie im Termin zuvor unter Anpassung der Arbeitsvertragsdaten und der Kündigungsfrist. Dem Sachvortrag ist zu entnehmen: Sachbearbeiter in der Poststelle, welche nicht von der unternehmerischen Entscheidung betroffen ist. Es soll sich um eine Austauschkündigung handeln. Sonst ist kein Vortrag dazu erfolgt. Dies sei mager, zumal die Schutzwürdigkeit der Vergleichsperson nicht dargelegt wurde.

PV: Vergleichsperson Fr. S. ist eindeutig sozial schutzwürdiger, deshalb keine weitere Begründung. Der Vortag ist allgemein gehalten, sollte das Gericht der Meinung sein, das dies nicht ausreiche, gehen wir in Beweisvortrag.

RSe: Die weiteren Vorträge in den letzten Schriftsätzen sind nicht nachvollziehbar. Warum ist der Kl betroffen.

PV: Es gibt im Haus keine anderen Tätigkeiten die der Kl ausführen kann.

RI: Dies wurde aber von Seiten der Bekl vorgetragen und sie zitiert aus dem Schriftsatz, dass der Kl andere Tätigkeiten ausführen kann.

PV bestreitet erneut eine andere Tätigkeit

RSe: Wir haben uns diese Aufgaben nicht aus den Fingern gesaugt, sondern ausführlich dargelegt.

PV greift nur auf die abgestufte Darlegungsverpflichtung zurück und versucht eine Lerneinheit unterzubringen. Die Bekl habe diese Anforderungen erfüllt.

RSe hackt ein: Es liegt der Dienstleistungsvertrag nicht vor.

PV: Wir sind den Auflagen des Gerichtes nachgekommen und haben die Daten mit Beweisantritt geliefert.

RI such eine gütliche Einigung mit dem Einwurf ob es eine Vergleichsbereitschaft gibt.

RSe sieht keine Möglichkeit, zumal der Kl Unterhaltsverpflichtungen hat.

PV: Der Sozialplan ist gut und die Arbeitsplätze sind entfallen. Es beginnt das bekannte Credo auf die Beschäftigungsgesellschaft und die guten Vermittlungsaussichten

Volker: Habe ich in den letzten Monaten versucht, ohne Erfolg.

Eine Vorlage für den PV: Aber alleine, mit der AutoVision haben sie wesentlich bessere Chancen durch die professionelle Begleitung und der Qualifizierungsmaßnahmen. Das alles erhöht ihren Erfolg.

Volker: Was kann ich unter Begleitung verstehen

PV: Das Bewerbungstraining bringt was und sie können sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bewerben. Das sind Vorteile die zahlen.

RSe bittet um 10:30 erneut um eine Unterbrechung. Dauer bis 10:40 Uhr.

Die Kammer kommt zurück und es wird die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters vorgenommen.

RSe teilt das Ergebnis der Unterbrechung mit: Keine Annahme einer vorzeitigen Beendigung. Kollege wird bereits weiterbeschäftigt Selbe Bedingungen wie bei Marco-Dominik L.

RI hat nochmals Fragen zu dem Vertrag.

PV: Vertrag wurde mit der unternehmerischen Entscheidung ausgearbeitet und unterzeichnet. Es handelt sich um eine Vertragserweiterung, die im Januar 2005 gültig geworden ist.

RI findet den Vertrag nicht in ihren Akten und die Fakten über den Dienstleistungsvertrag mit der MedienService Wolfenbüttel aufgenommen. Mit der Protokollierung einer strittigen Entscheidung und der Verkündung am Sitzungsende geht es weiter um 10:43 Uhr mit Christian M.

Protokollierung und Antrage wie gehabt. Es wird zur Vereinfachung auf bereits vorhandenes zurückgegriffen. Christian ist Sachbearbeiter in der Anzeigenverwaltung. Dieser Bereich ist von der unternehmerischen Entscheidung betroffen.

PV erklärt, das es sich auch hier um eine Austauschkündigung handelt. Frau Karin R. benötigt diesen Arbeitplatz wegen den Sozialdaten. Bei Frau R. liegt eine Schwerbehinderung vor, zudem ist die aktive Ersatzbetriebsrätin und kann deshalb nicht gekündigt werden. Die Kündigung von Christian M. wäre deshalb notwendig.

RI findet diese Erklärung der Austauschkündigung nicht in den Schriftsätzen.

PV erklärt, das dies bereits vorgetragen wurde.

RI findet weiter keinen Hinweis, auch nicht in der Betriebsratsanhörung.

RSe findet derartiges anscheinend auch nicht und bittet das Gericht um Hilfe. Die RI beantwortet diese Anfrage mit: Wenn wir dies gefunden hätten, hätten wir nicht danach gefragt.

PV: Haben wir mehrfach dokumentiert und verweist auf die Betriebsratsanhörung.

RSe: Ich kann dies nicht aus der Betriebsratsanhörung herauslesen. Der Kündigungsgrund ist nicht dargelegt.

Ehr.RI: Wer ist als Ersatzbetriebsrat tätig.

PV: Dies ist Frau R.

RSe erklärt der Kammer und der Bekl, dass im übrigen alle heutigen Kl bereit sind zu geänderten Bedingungen zu arbeiten .

PV: Die unternehmerische Entscheidung ist die Grundlage der Kündigung. Der Arbeitsplatz des Kl ist nicht entfallen. Nur wird dieser Arbeitsplatz für Frau R. benötigt. Dies machen die Sozialdaten erforderlich.

Teschke: Im Schriftsatz vom 27.08.2005 Seite 12 unten ist die Austauschkündigung begründet.

Bevor die RSe auf den späten Zugang des Schriftsatzes hinweisen kann, protokolliert die RI eine strittige Entscheidung mit Verkündung am Sitzungsende. Das Vorgetragene hat anscheinend ausgereicht um die Entscheidung der Kammer zu festigen.

Aufruf um 10:55 Uhr von Antje (5Ca 94/05)

Anträge wie gehabt. Antje hat einen Arbeitsvertrag vom 22.8.1974 als Sachbearbeiterin. Aufgabenbereich Anzeigengestaltung. Aufgaben sollen an die MS Wolfenbüttel übertragen worden sein mit Vertrag vom Dezember 2004. Gestaltete Anzeigen sollen aber im Haus verblieben sein.

PV: Die gestalteten Anzeigen sind verblieben. Die restlichen Anzeigen sind per Dienstleistungsvertrag an die MS Wolfenbüttel übertragen worden. Der Vertrag ist vom Dezember 2004 auf Grund der unternehmerischen Entscheidung abgeschlossen und im Januar 2005 erweitert. Es geht hier um Mitarbeiteranzeigen mit Fliestext und nicht um aufwendig gestaltete Anzeigen. Jedem Mitarbeiten steht nur eine begrenzte Anzahl von Anzeigen zu. Das ganze hat ein geringes Volumen.

RI: Wie sind die Mitarbeiteranzeigen vor der unternehmerischen Entscheidung behandelt worden.

PV: Die haben keinen Aufwand verursacht, da diese nicht gestaltet worden sind.

RI: Einigungsmöglichkeiten?

RSe: Was kann die Bekl anbieten? Etwas was Reizvoll ist.

PV: Nur soviel wie zuvor.

Um 11:03 Uhr erneute Unterbrechung. 11:06 Uhr Kontaktaufnahme RSe und PV

Kammer wird um 11:08 Uhr verständigt und RSe gibt die Daten für den Vergleich bekannt: Ausscheiden zum 31.12.2005 und ca. 53.000,- € Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatze. Zahlbar beim Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Vergleich wird wie vorgetragen protokolliert und damit ist der Rechtsstreit beigelegt.

Die Hauptsache / EV (5 Ga 10/05) von Anke wird um 11:12 Uhr aufgerufen.

RI: Wie verfahren wir?

RSe: Hauptsache vorziehen und dann ggf. EV

PV: Dies ist mir nicht so recht, zumal §102 Absatz 5 Widerspruch wegen wirtschaftlicher Gefährdung vorliegt. Außerdem ist der Wegfall des Verfügungsgrundes gegeben. Späte Antragsstellung, wenn man bedenkt, dass seit Februar die Kündigung ausgesprochen ist.
(Anmerkung: Hat am Dienstag schlechte Erfahrungen mit der Vorgehensweise gemacht und nun die gewonnen Erfahrung umgesetzt.)

RI stellt auch fest, dass die Kündigungsfrist zum 30.06.2005 ausgelaufen ist. Der Antrag ist erst 3 Wochen später gestellt worden.
(Anmerkung: Auf eine frühzeitige Antragsstellung wurde wiederholt in der Chronik hingewiesen.)

RSe: Begründet die Antragsstellung unter Hinweis auf die Ausführungen von RA Koch am 2.8.05.

RI: Man kann nicht eine Entscheidung vom LAG abhängig machen. Zumal es sich da um einen ganz anderen Fall handelt. Eine Eilbedürftigkeit hängt doch nicht von einer dortigen Entscheidung ab.

Unterbrechung um 11:18 Uhr zur Klärung ob ein Festhalten am Arbeitsplatz weiter gewünscht wird.

RI schaut nach, ob schon fertig. Aber erst um 11:35 Uhr wird die Kammer verständigt und die RSe erklärt die Rücknahme der Verfügung. Dies wird zu Protokoll genommen und der Streitwert mit 1.700 € festgelegt.

Die RI übergibt der Kl /RSe einen Schriftsatz der Bekl vom 3.8.2005 bevor es mit der Hauptsache 5 Ca 97705 weiter geht. Anträge wie bereits bekannt. Der Arbeitsvertrag ist vom 13.12.1989. Der PV erklärt die Rücknahme der Widerklage und den textlichen Bezug zum Weiterbeschäftigungsantrag. Ansonsten die übliche Klageabweisung.

Es folgen Klärungen wegen der Betriebszugehörigkeit (2. Mai 1985) und zum Bruttoverdienst. Dieser wird in den Schriftsätzen unterschiedlich angeben. Mitarbeiterin in der Redaktionsaufnahme. Diese ist von der Auslagerung betroffen und Teil der unternehmerischen Entscheidung. Es gibt Hinweise auf eine Mehrarbeitsbelastung durch die Verlagerung der Aufgaben.

PV: Wir haben den Konzeptvergleich durchgeführt und vorgelegt. Die Restarbeiten führen nicht zu einer Mehrbelastung. Die Tätigkeiten können im Rahmen der tariflichen Arbeitszeiten erledigt werden. Es gibt Aufstellungen der Tätigkeiten und Arbeitskräfteanforderungen. Daraus kann entnommen werden, wohin die verteilten Arbeiten auflaufen. Wir haben ausführlich dargelegt, wo welche Tätigkeiten vor und nach der Umorganisation geblieben sind. Dies ist unstrittig. Ab diesem Zeitpunkt wird intensiv über die Diagramme diskutiert. Es geht wesentlich tiefer in die einzelnen Angaben hinein wie am Dienstag. So kann heute gehört werden, dass eine Mehrbelastung von 4 Minuten pro Redaktor entsteht, weil das Beschriften von Fotos an diese übertragen wurde. Dieses Beschriften soll insgesamt 40 Minuten pro Tag dauern.

RI: Bleibt also alles im Rahmen der Arbeitszeit. Bei den Sekretariaten ist eine Mehrarbeit erkennbar. Es sind zusätzliche Arbeitskräfte eingeplant.

PV: 400 € -Kräfte sind nicht Vergleichbar mit der Kl. Die Vergleichbarkeitsabrede wird wortreich begründet. Der flexible Einsatz wird hervorgehoben.
(Anmerkung: Die vielen Sprachhülsen und ständigen Wiederholungen sind einmalig noch hinnehmbar, aber spätesten nach den dritten Mal tödlich langweilig. Bewunderung für das Durchhaltevermögen der Kammer, zumal am 9.8.2005 eine mehrfache Neuauflage der Wiederholungen anstehen.)

RI: Der Vertrag wurde mit der ROM in Magdeburg mit Blick auf die unternehmerische Entscheidung abgeschlossen?

PV: Vertragsabschluß zum 30.1.2005. RI protokolliert diesen Vortrag und RSe wendet ein, dass der Vertrag nicht als Anlage verfügbar ist.

RI fragt nach einer Einigungsmöglichkeit?

RSe erklärt, dass die Vorstellungen zu weit auseinanderliegen.

RI: Wie weit auseinander – Zahlen?

PV: Haben den Beendigungstermin auf 31.12.2005 und die Abfindung von 35.000 auf 70.000 € angehoben.

RSe haben an einen sechsstelligen Betrag angedacht.

RI: Die Steuern gehen noch von diesem Betrag und dann ist der Unterschied von 30.000 nicht mehr so groß.
(Anmerkung: Warum wird immer vom untersten Wert ausgegangen 999.999,99 ist auch noch sechsstellig und dann ist die Differenz doch erheblich.)

RSe: Ja, aber das Ziel ist der Arbeitsplatzerhalt. Die Frage war bei wie viel Geld könnte der Rechtstreit beendet werden. Um die Schmerzgrenze auszuloten, wurde 300.000,- genannt.

PV: Die Sozialplanabfindung ist nur ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und keine Vollversorgung. Die Kammer soll ein Vorschlag machen.

RI: Eine Mittelung unter der Berücksichtigung des Spitzensteuersatzes? Wer weis was in einem halben Jahr ist?

RSe: Wir haben die Problematik besprochen. Es gibt Kläger die ihren Arbeitsplatz haben wollen. Das Risiko ist aufgezeigt worden. Das Geld lockt manche einfach nicht.

PV: Der Arbeitgeber hat beschlossen und wie es weitergeht weis keiner. Das Prozessrisiko ist da. Der Sozialplan ist real. Es folgt der bekannte Monolog auf die Beschäftigungsgesellschaft.

RSe: Das Arbeitsverhältnis ist doch schon gekündigt. Dies ist doch kein Bewerbungsvorteil.

Anke: Ich arbeite gerne dort, die Restarbeiten sind da. Der Abteilungsleiter Hr. L. hat die Zeiten nicht mit der Stoppuhr ermittelt. Die Zeiten werden bestritten.

RI: Das wirtschaftliche Verständnis ist nicht überall gegeben. Es sollen keine scherzhafte Zahlen genannt werden.

RSe: Die 300.000,- waren ernst gemeint.

RI fragt noch mal nach, ob eine weitere Besprechung notwendig ist.

PV: Zahl ist illusorisch und nicht erreichbar. Kl und RSe nehmen die Auszeit zu einem kurzen Zwiegespräch in Anspruch, um die Feststellung zu Treffen, dass eine strittige Entscheidung gewünscht wird.

Um 12:15 Uhr protokolliert die RI die strittige Entscheidung und die Bekanntgabe am Ende der Sitzung. Es folgt eine weitere Unterbrechung für die Kammerberatung bis 12:47 Uhr. Dann erfolgt der Aufruf von Klaus (5 Ca 110/05). Arbeitsvertrag ist vom 13.5.1980. Der Bruttoverdienst ist nicht eindeutig. Es besteht ein Unterschied von 344 €. Der Anzeigensatz ist betroffen von Vertrag mit MSC vom 27.12.2004. In den Schriftsätzen zeigt der Kl auf, dass Restarbeiten weiter erledigt werden.

PV beruft sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 2.8.2005 zu den Restarbeiten. Der Arbeitsvertrag hat ein sehr eingeengtes Direktionsrecht. Hier kann nicht gehandelt werden.

RI: Ist Anzeigensatz und Anzeigengestaltung die selbe Aufgabe?

PV: Es gibt drei Gruppen: Satz, Arbeitsvorbereitung und Repro. Der Kläger ist Schriftsetzer.

RI: Was hat der Kl gemacht?

PV: Das sind die Arbeiten die nach MSC gegangen sind. Weiter geht er auf die am Dienstag angesprochenen Solveo-Arbeiten ein. Er habe sich intensiv erkundigt. Diese Tätigkeiten sind beim Kläger nur mit 0,5 % anzusetzen.

RSe: Zuerst wurde eine Tätigkeit bestritten und jetzt wurden doch Tätigkeiten durchgeführt. Weiter Tätigkeiten im digitalen Bereich wurden auch ausgeführt.

PV: Lassen wir doch den Zeugen berichten. Die Solvero ist verkauft worden. Die Bedienung ist hochkomplex und es bedarf einen ausgefuchsten Computerspezialisten. Dazu noch satztechnisches Verständnis. Das lernt man nicht so nebenbei in 5 Minuten.
(Anmerkung: Dies wurde aber am Dienstag ganz anderst dargestellt.)

Klaus: Ich habe die Maschine an mehrer Samstagen bedient. Ich wurde dafür angelernt.

PV: Die Tätigkeiten werden nicht mehr im Haus durchgeführt.

RSe: Anzeigensatz wird weiter durchgeführt. Fremdaufträge werden weiter bearbeitet.

PV: Dies haben wir doch detailliert vorgetragen.

RI: Es geht nicht um die Salvero, sondern der Kammer ist unklar, was der Kl überhaupt gemacht hat und wo diese Tätigkeiten hingegangen sind.

PV verweist auf den Dienstleistungsvertrag mit der MSC und der Vortrag bei den Terminen am Dienstag. Er habe sich zwischenzeitlich Sachkundig gemacht. Der Kunde erledigt jetzt diese Aufgaben selbst.

RI an Kl: Haben sie die Unterlagendigitalisierung gemacht?

Klaus: Nein

RI diktiert dies und erweitert auch um ISDN Anzeigen und digitale Bearbeitung.

Klaus wiederspricht der Protokollierung und stellt dies strittig mit: Diese Aufgaben habe ich gemacht.

PV: Dies bestreiten wir und verweist auf den immer noch wartenden Technischer Leiter Druck als Zeugen. Versucht auf Feinheiten bei der digitalen Verarbeitung von Aufträgen und die den unterschiedlichen Anforderungen von Anzeigen gemäß letztem Schriftsatz hinzuweisen. Er bestreitet die Eignung als gelernter Schriftsetzer beim Umgang mit digitaler Datenaufbereitung.

RI prüft die Vergleichsmöglichkeit. RSe sieht die Weiterbeschäftigung oder ein anderen Arbeitsplatz.

PV lehnt einen derartigen Vorschlag ab und verweist darauf, dass 87.000 € Abfindung in seinem Alter nicht schlecht sind. Der Arbeitsvertrag engt den Arbeitgeber erheblich ein. Schriftsetzer gibt es nicht mehr.

Die RI erkennt erneut auf strittige Entscheidung mit Urteilsbekanntgabe am Sitzungsende.


(WB)

Zusammenfassung (6 Kündigungsschutzklagen / 1 Einstweilige Verfügungen):

3 Entscheidungen durch die Kl gewonnen.

1 Auflagenbeschluss mit neuem Kammertermin

1 Vergleich mit Widerruf

1 Vergleich

1 Rücknahme der einstweilige Verfügungen auf Weiterbeschäftigung

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