Gütetermine vom 12.04.2005
Arbeitsgericht Braunschweig, 5. Kammer Richterin Frau Steinke, Sitzungssaal D, Erdgeschoss, ca. 30 Zuhörer
Kläger Klaus L. 5 Ca 195/05 und Dieter K. 5 Ca 194/05 Proz.-Bev.: RSe Frau Bartels
gegen
Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus A. Limbach GmbH & Co. KG, vertr.d.d. GF P.-J. Lesemann, R. Hlubek und M. Bonn, Hamburger Straße 277, 38114 Braunschweig –Beklagte
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Weberling und Partner, Herr Teschke; Leiter Personal und Recht
Richterin Steinke ruft um 13:55 Uhr die Parteien sowie die Kläger namentlich auf.
RSe Fr. Bartels werden die Schriftsätze überreicht – Anmerkung: Diese Kurzfristigkeit der Schriftsätze der Gegenseite kennen Zuhörer und Leser schon.
RA Dr. Weberling verweist auf die Betriebsvereinbarung (BV) zur Sonntagsbezahlung und erklärt die Ausgleichsmaßnahmen. Durch die Neuregelung der Sonntagsarbeit in der Druckvorstufe Ende November 2004, arbeiteten nur noch 2 MitarbeiterInnnen, an Stelle von ca. 10 MitarbeiterInnen pro anfallenden Sonntag. Bis zur Änderung der Arbeitszeiten gab es pro Monat einen Sonntagsdienst. Die Monate Januar, Februar und März werden voll vergütet.
RSe Bartels erinnert, dass es in diesem Fall um die Vergütung und Geltendmachung vom Monat Dezember geht.
Richterin Steinke nennt § 5 in dem die MitarbeiterInnen laut BV 100% der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit erhalten.
RSe: Verweist auf den Stundennachweis Dezember der Kläger, in diesem sind zwei Sonntagesdienst als gearbeitet aufgeführt, aber nur einer vergütet worden.
RA Weberling erklärt den Stundennachweis für falsch. Was zu einer Irritierung bei den Zuhörern im Gerichtssaal führt.
RIin Steinke benennt den 5.12. als Arbeitstag des Kl Klaus L.
RA Weberling sieht den Fehler des Stundennachweises bei der Lohnbuchhaltung, es bestünde kein Anspruch auf den Sonntagsdienst, da die Arbeit weggefallen sei.
RIin Steinke erkundigt sich ob die Sonntagsdienste nur unter den Kläger getauscht bzw. verlegt wurden.
Der Kläger Klaus L. erklärt seine Sicht. Nach den Ausführung des Klägers bestätigt die Richterin die Sichtweise von Ra Dr. Weberling und teilt Klaus L. mit, er würde mit seiner Aussage die Aussagen Ra Dr. Weberling bestätigen.
RSe Bartels: Die Stundennachweise zeigen was anderes auf, zumal der Dezember noch vor der Kündigung liegt.
RIin Steinke fragt nach Einigungsmöglichkeiten.
RA bietet die Korrektur von den Stundennachweisen als Vergleichsmöglichkeit an.
RSe Bartels fordert die korrekte Sonntagsbezahlung für den Monat Dezember
RIin Steinke fragt erneut nach Einigungsmöglichkeiten um einen Vergleich zu erreichen.
RA Dr. Weberling: Kläger sollen die Klage zurückziehen. Herr Teschke ergreift das Wort und schägt die Ruhendstellung und Klärung mit den anderen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt vor.
Richterin Steinke unterbricht die Sitzung und lässt den Klägern Zeit zur Beratung. Beratungspause
RSe Bartels teilt dem Gericht mit, das die Kläger mit der Ruhendstellung nicht einverstanden sind und es somit auch keinen Vergleich geben werde.
Richterin Steinke erklärt den Gütetermin als gescheitert.
Die Kammertermine der Kläger werden zusammengelegt und auf den 09.08.2005, 09:30 Uhr terminiert.
verhaltensbedingte Kündigung
Im Anschluss erfolgte der Gütetermin zur fristlosen Kündigung Stephan H. 5 Ca 187/05
**Diese Kündigung ist zusätzlich zu den Massenkündigungen bei der Braunschweiger Zeitung erfolgt.**
Dem Kläger wird unentschuldigtes Fernbleiben und mehrere Abmahnungen als Kündigungsgrund vorgeworfen.
RSe Bartels: Die Alkoholkrankheit wurde beim Kläger Stephan H. nicht berücksichtigt.
RA Weberling: Alkoholkrankheit ist keine Entschuldigung für unentschuldigtes Fernbleiben am 21.02.2005. Er äußert die Möglichkeit, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung zu wandeln und dem Kläger durch eine Abfindung sozial abzufedern.
RSe: Bartels: Eine Abfindung und Geld helfen dem Kläger in seiner Situation nicht weiter
RA Weberling: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurde erfüllt und das Ende der Fahnenstange ist jetzt erreicht. Weiter Abmahnungen würden keine Änderung bringen. Herr H. soll Respekt vor sich selber haben für eine eigene Perspektive.
Richterin fragt nach Einigungsmöglichkeiten
RSe Bartels erklärt dem Gericht, dass es heute keine Vergleichsmöglichkeit geben werde, räumte aber ein, dass evtl. andere Vorschläge nachgereicht werden.
RIin Steinke erklärte auch diesen Gütetermin als gescheitert
Als Kammertermin wurde der 18.08.2005, 11:00 Uhr festgelegt.
Weiter Gerichtsbericht zum heutigen Tag
Nachdem die Richterin den Klägern den Antrag der Geschäftsleitung, die Klage abzuweisen, übergeben hatte redete der Vertreter der Beklagten, Dr. Weberling, die Richterin fast schwindelig.
Dr. Weberling brachte vor, dass die Kläger irren, wenn sie meinen der 5. Dezember für Klaus L. und der 19. Dezember für Dieter K. seien Ausfallsonntage, und müssten ausgeglichen werden!
Beide haben doch im Dezember einen anderen Sonntag gearbeitet und somit haben sie keinen Ausfall und damit auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich.
Die Vertreterin der Klage erwiderte, dass es einen Einigungsstellenspruch gebe, der klar regelt, welche Sonntage ausgeglichen werden müssen. Außerdem sei der Stundennachweis vom Dezember mit dem Ausfall des besagten Sonntags ausgewiesen. Lapidar meinte Dr. Weberling, dass dann der Stundennachweis eben falsch sei.
Dieses konnten die ca. 30 Zuhörerinnen und Zuhörer nur mit einem lauten Lachen erwidern!
Danach fragte die Richterin in Richtung Kläger, was sie eventuell dazu zu sagen hätten.
Klaus L. versuchte der Richterin deutlich zu machen, dass es für die beiden Kläger eindeutig sei, und dass die Sonntage ausgeglichen werden müssten. Außerdem verwies Klaus L. nochmals auf das Ergebnis der Einigungsstelle!
Hierbei merkte Dr. Weberling an, dass die eingereichte Kopie des Einigungsstellenspruchs, zwar inhaltlich stimmt, dass aber ein Herr Eckermann, der hier unterschrieben hatte, keine Unterschriftsberechtigung habe.
Kopfschütteln bei den Zuhörerinnen und Zuhörern, sollte jetzt alles was Herr Eckermann unterschrieben hat Makulatur sein? Nachdem Dr. Weberling dann noch vorschlug, dass die Geschäftsleitung ja den Betrag zurückfordern könnte um den ging, trug er im Zuhörerraum wieder zur Erheiterung bei!
Denn, was will er denn zurückfordern was nicht bezahlt wurde?
Nach einer kurzen Unterbrechung stellte die Richterin dann fest, dass es in diesem Gütetermin keine Einigung gibt und setzte die Kammertermine zum 9. August 2005 um 9.30 Uhr fest.