Gütetermine vom 02.08.2005
Termin 02.08.05 08:15
Arbeitsgericht Braunschweig, 7. Kammer Richter Herr Kreß, Sitzungssaal C, Erdgeschoss, 2 Zuhörer Kl Brigitte R. 7 Ca 299/05 Proz.-Bev.: RA Herr Geermann gegen Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus A. Limbach GmbH & Co. KG, vertr.d.d. GF P.-J. Lesemann, R. Hlubek und M. Bonn, Hamburger Straße 277, 38114 Braunschweig –Beklagte Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Weberling und Partner
Aus dem Vorgespräch zwischen den PV ist zu entnehmen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Vermutlich sogar ohne Betriebsratsanhörung. Die PV sind aber Vergleichsbereit.
RI ruft um 8:50 Uhr die Parteien auf. Es sind nur der PV der Bekl und der RA der Kl erschienen. RI beginnt gleich mit der Vergleichsmöglichkeit nach dem Diktat.
PV: Gibt Probleme mit der Freistellung oder der Weiterarbeit bis Kündigungsende (5 Monate). Angebot: Freistellung bis zum Auslauf der Kündigungsfrist mit Fortsetzung der Bezüge. Nur der Rahmen soll nicht erhöht werden.
RA: Bereits im Vorfeld wurde gegen eine Freistellung angegangen. Vorschlag ist nicht Freizustellen, sondern der Verdienst auf die Abfindung aufzustocken. Also die 5 Monate Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen und nicht brach liegen lassen. Die Abfindung reicht dann besser bis zur Rente.
RI: Gibt es einen Sozialplan?
PV: Nein
RA macht den Vorschlag eines Vergleiches mit Widerruf. PV stimmt zu.
RI protokolliert, dass das Arbeitsverhältnis von 1978 zum 31 Dezember 2005 durch ordentliche Arbeitgeberkündigung ein Ende finden wird. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung von xxxxx € gezahlt. Eine Widerrufsfrist von 14 Tagen wird aufgenommen. Ebenso der Hinweis auf Erledigung des Rechtstreites.
RA weist auf die Pensionsansprüche hin.
PV bestätigt einen Erhalt des Anspruches bei einer Pensionszusage.
RI erweitert den Vergleich um einen Zusatz wegen der Pension. Nach den Vorspielen und der Genehmigung durch die Parteinen ist der Termin beendet.
Termin 02.08.2005 13:15
Arbeitsgericht Braunschweig, 8. Kammer Richter Herr Zimmermann, Sitzungssaal A, Erdgeschoss, 3 Zuhörer Kl Alexandra R. 8 Ca 379/05 Proz.-Bev.: RA Herr Clemens gegen Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus A. Limbach GmbH & Co. KG, vertr.d.d. GF P.-J. Lesemann, R. Hlubek und M. Bonn, Hamburger Straße 277, 38114 Braunschweig –Beklagte Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Weberling und Partner
Auch hier beide Parteien nur die PV. Sachvortrag: Es geht um eine Abmahnung vom 13.6.2005. Die Bekl hat eine Arbeitsanweisung erlassen, die Festlegt, dass täglich drei Leserbriefe in der Zeitung abgedruckt werden müssen. Die Kl hat diese Anweisung nicht ausreichend befolgt, sondern hat laut der Abmahnung und der vorgelegten Zeitungsseite nur zwei Leserbriefe zum Abdruck gebracht. Die Kl rechtfertigt dies mit der Überlange eines veröffentlichten Leserbriefes.
RA: Der Redaktionsleiter sitzt dabei, hatte am Nachmittag eine Redaktionssitzung und die zu veröffentlichen Seiten werden an die Wand gepint. Sagt aber nichts. Erst am nächsten Tag wird der Vorwurf erhoben und gemotzt. Der Platz wurde wegen wichtiger Meldungen reduziert. Der Inhalt wird in der Sitzung festgelegt.
PV: Es ist nicht Aufgabe des Redaktionsleiters laufend die Einhaltung von Arbeitsanweisungen zu überwachen.
RI lässt sich die Seite mit den Leserbriefen zeigen. PV legt die ganze Zeitungsseite in DINA 4 – SW-Kopie vor. RA hat Originalseite Die Leserbriefecke ist ein kleiner Teilbereich der Seite. Nachfrage ob der Platz fixiert ist.
PV ohne auf die Frage als solches einzugehen: Es gibt die Möglichkeit Leserbriefe einzukürzen. So ist es auch vorgegeben.
RA: Mit allen Folgen der Sinnverfälschung.
RI prüft Einigungsmöglichkeiten.
RA verweist darauf, da dies nicht der einzige Vorfall sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Kl systematisch gemoppt wird.
RI stellt fest, das eine strittige Entscheidung erforderlich ist. Gegenstand sei aber nur die anhängige Abmahnung. Termin: 1.11.2005 12:15 Uhr.
(WB)