Pflicht zur Sozialauswahl bleibt
An der Pflicht zur Sozialauswahl hat sich nichts geändert, auch wenn bei einem Betriebsübergang ein Job in einer neuen Firma angeboten wurde, den ein Arbeitnehmer ablehnt. So hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Verfahren am gleichen Tag abschließend entschieden: 2 AZR 276/06 sowie 2 AZR 218/06
Die Verfahren sind nur Beispiele, die eine Verkäuferin/Kassiererin in einem Verbrauchermarkt erwirkt hat, die einem Betriebsübergang widersprochen hatte und die der alte Arbeitgeber kündigen wollte, bei dem sie bleiben wollte.
Das Urteil bestätigt auch, daß Mitarbeiter, die einem Betriebsübergang widersprechen, im Fall von betriebsbedingten Kündigungen nicht schlechter gestellt sind als Mitarbeiter, die vom Betriebsübergang nicht betroffen waren.
Weitere Kommentierung bei NCI vom 10.1.08