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Gericht schränkt Streikrecht wieder ein

erstellt von valter zuletzt verändert: 07.10.2011 16:04
Die Lockführer dürfen nach dem Chemnitzer Arbeitsgericht nur im Nahverkehr streiken, als ob das Grundrecht für Streiks nicht für den Fernverkehr gilt.

Bis spät in die Nacht verhandelte das Chemnitzer Arbeitsgericht über die einstweilige Verfuegung der Bahn, den Lockführerstreik zu verbieten. Unter anderem ging es um eine Befangenheit des vorsitzenden Richters , weil das Gericht die Presse zum Teil vor den Prozessbeteiligten informiert habe.

Das Ergebnis der Verhandlung ist ein Streikverbot im Fernverkehr. In Nahverkehr dagegen kann gestreikt werden. Darüber berichten auch Tagesschau und der schweizer Tagesanzeiger vom 5.10.07. Eine Presseerklärung des Gerichtes selbst liegt noch nicht online vor.

Unverständlich bleibt allerdings die Einschränkung, warum das Grundrecht fuer Streik beim Fernverkehr nicht gelten solle. Das meint auch die GdL sowie Welt vom 5.10.07.

Ob das Gericht hofft, dass die GdL sich mit dem Streik bei den Pendlern unbeliebt machen kann, während die situierteren Fernreisenden und die Industriegüter verschont bleiben? Bei den Beschäftigten der Bahn findet die GdL immer mehr Zustimmung, weil es um ein grundsätzliches Recht auf Streik geht, Spiegel vom 3.10.07.

Die immer noch einschränkende Entscheidung macht aber deutlich, dass zum Streikrecht eine höhere Instanz, ggf. das Verfassungsgericht, ein Urteil sprechen muss, damit das Instrument der einstweiligen Verfügung nicht länger Grundrechte einschränkt.

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