Streikrecht auch für die Lokführer
Das Mainzer Arbeitsgericht entschied in der Hauptverhandlung, dass Lokführer (wieder) streiken dürfen, RBB vom 14.7.07. Damit sind die fragwürdigen einstweiligen Verfügungen erst einmal wieder vom Tisch, die das im Grundgesetz verankerte Streikrecht unterliefen.
Auch wenn die Lokführer Gewerkschaft selbst zunächst erklärte, das wiedergewonnene Streikrecht vorerst nicht nutzen zu wollen, damit ist das Streikrecht prinzipiell wiederhergestellt. Dazu hatten die Lokführer eine Bezugnahme auf einen bestehenden Tarif erst einmal streichen müssen.
Noch ist nicht bekannt, ob eine der Parteien diese Frage grundsätzlich mit einer weiteren Entscheidung bei einem höheren Gericht klären lassen will, damit nich in ähnlichen Situationen wieder einstweilige Verfügungen das Streikrecht durchlöchern.