Berliner Arbeitsgericht lehnt Tariffähigkeit der FAU ab.
In einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Boykottaufruf gab das Berliner Gericht dem Arbeitgeber Recht, weil die FAU als Gewerkschaft zu klein und deshalb nicht tariffähig sei, auch wenn sie den überwiegenden Teil einer Belegschaft vertritt.
Zuletzt hatte ein Berliner Gericht über die Tariffähigkeit christlicher Gewerkschaften bei Zeitarbeit entschieden, wobei diese keine Angaben über Organisationsgrad lieferte.
Im Umkehrschluß hieße das, eine große Gewerkschaft darf in einem Arbeitskampf zu Boykott aufrufen. Was genügend Größe ist, wurde nicht entschieden, weshalb sich die Revision lohnt. Schließlich reichen den Arbeitsgerichten bei Kündigung auch Bagatellsachen wie Buletten oder 1,30 Euro Pfandbon wie bei Emmely, um gegen Arbeitnehmer zu entscheiden. Deshalb kann die Revision dieser Entscheidung noch viele neue Erkenntnissen bringen.
In einer Revision kann es auch interessant sein, ob diese Berliner Entscheidung das Entstehen neuer Gewerkschaften blockieren und die Gewerkschaftslandschaft in der bestehenden Form zementieren darf, gleich wie gut oder schlecht diese nun ist.
Mehr zur Entscheidung ist hier und in der Pressemitteilung zu Az.: 48 Ga 17643/09 zu lesen.