Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW
Bearbeiter: Herr V.. Durchwahl: 0211-38424-44 Az.: 73.21.1.0-575/05
Weitergabe von Beschäftigtendaten an Leiharbeitsfirmen
Ihre E-Mail vom 14.03.2005
Sehr geehrter Herr Anders,
Frau Gayk hat mir Ihre Anfrage zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. Die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, insbesondere §§ 4 und 28 BDSG. Im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes scheidet eine Einwilligung der betroffenen Person i.d.R. als Rechtsgrundlage aus. Daher ist zu prüfen, ob die Datenweitergaben durch die Firma Cinram GmbH, Max-Planck-Straße 1 -9, 52477 Alsdorf, an die erwähnten Leiharbeitsfirmen durch die gesetzlichen Erlaubnisttatbestände des BDSG gedeckt ist.
Hierbei kommt es vornehmlich auf die Frage an,
- ob die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhoben und gespeichert wurden, vom Vertragsverhältnis gedeckt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG).
Scheidet diese Regelung als Erlaubnistatbestand für die genannten Übermittlungen aus, so ist zu prüfen,
- ob die mit der Personaldatenübermittlung verfolgten Interessen von Cinram oder des Leiharbeitsunternehmens die Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG bzw. § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG rechtfertigen können.
Eine konkrete Beurteilung der von Ihnen geschilderten Fälle kann jedoch erst auf der Basis weiterer Informationen erfolgen. Insbesondere wird es notwendig sein, die Angelegenheit gegenüber Cinram aufzugreifen.
Dazu benötige ich die Namen sowie nähere Angaben der Betroffenen zu der Frage, welche Daten an welche Leiharbeitsunternehmen übermittelt worden sind. Gegebenenfalls können sich die Betroffenen direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
B V
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