Aufsicht der BaFin bei der BayernLB
Sehr geehrte Damen und Herren,
teilen Sie uns bitte mit, welche Rolle die BaFin bei der BayernLB hatte und wie sie dort die Aufsicht wahrgenommen hat.
- Welche Unterschiede bestehen bei der Aufsicht einer "normalen" Bank zu einer staatlichen Bank wie der BayernLB?
- Seit wann hat die BaFin Kenntnis von den Problemen dieser Bank und was hat die BaFin unternommen, um den Schaden zu begrenzen?
- Wie konnte die BaFin auf die Geschäftstätigkeiten der Bank Einfluß nehmen?
- Welche Aufgaben hat die BaFin als Aufsicht bei staatlichen Geldinstituten?
- Was hat die BaFin bereits unternommen und was wird die BaFin noch unternehmen, um Verantwortliche festzustellen und Wiederholungen der Verluste zu vermeiden?
- Was müßte an dem bestehenden Aufsichts-System ggf. noch geändert werden, um die Aufgabe als Aufsicht noch effektiver wahrnehmen zu können?
- Hat die BaFin die Möglichkeit, Sanktionen auszusprechen, wenn sie feststellt, dass eine Bank nicht verantwortungsbewußt mit Einlagen umgeht?
Wir würden uns sehr freuen, Ihre geschätzte Antwort auch den Lesern von Netzwerk IT bekanntgeben zu können.
Mit freundlichem Gruß
Pressesprecher Netzwerk IT
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und die Antwort dazu:
Subject: AW: BayernLB
Date: Monday 27 October 2008
From: "XY"
Sehr geehrter Herr Pressesprecher,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die mich heute erreichte. Leider können wir Ihnen aufgrund der bankaufsichtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Informationen in Bezug auf einzelne beaufsichtigte Institute geben. Allgemein lässt sich sagen, dass die rechtliche Grundlage für die Bankenaufsicht - das Kreditwesengesetz (KWG) - nicht zwischen den einzelnen Bankensektoren unterscheidet. Für private Banken, Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtliche Banken gelten daher die selben Aufsichtsnormen. Dies spiegelt sich auch in der Bankenaufsicht durch BaFin und Deutsche Bundesbank wieder.
Die Bankenaufsicht ist präventiv, nicht repressiv, ausgerichtet. Das bedeutet, dass mögliche Aufsichtsmaßnahmen der BaFin, wie z.B. Sonderprüfungen, Verwarnung und Abberufung von Geschäftsleitern, Zahlungs- und Veräußerungsverbote oder Erlaubnisentzug, darauf abzielen, einen nicht ordnungsgemäßen Zustand - das Gesetz spricht hier von Missstand - abzustellen. Repressive Maßnahmen sind dagegen Sache der jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns nicht öffentlich zu möglichen Aufsichtsrechtsänderungen äußern können.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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