Das Grundrecht zum Streik
Was der Marburger Bund schon 2005 zu spüren bekam, trifft nun auch die Gewerkschaft der Lockführer, die mit einem Streik einen eigenen Tarif durchsetzen wollten. Arbeitsgerichte in Düsseldorf und Mainz verbieten der Branchengewerkschaft zu streiken, wie es doch im Grundgesetz in Artikel 9 ausdrücklich vorgesehen sind.
In mehreren höchstrichterlichen Urteilen wurde wiederholt die Zulässigkeit von Streiks bestätigt, wie verdi erst beim Telekom Streik feststellen ließ.
Deshalb ist das Streikverbot der beiden Arbeitsgerichte, die wie Gefälligkeitsbriefe für die Bahn als Arbeitgeber aussehen, umso verwunderlicher und dürfte ein Nachspiel haben, damit die auf der Menschenrechtcharta der UN beruhenden Grundrechte wieder ins Lot kommen.