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Das Grundrecht zum Streik

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:19
Grundgesetz Art.9 (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Was der Marburger Bund schon 2005 zu spüren bekam, trifft nun auch die Gewerkschaft der Lockführer, die mit einem Streik einen eigenen Tarif durchsetzen wollten. Arbeitsgerichte in Düsseldorf und Mainz verbieten der Branchengewerkschaft zu streiken, wie es doch im Grundgesetz in Artikel 9 ausdrücklich vorgesehen sind.

In mehreren höchstrichterlichen Urteilen wurde wiederholt die Zulässigkeit von Streiks bestätigt, wie verdi erst beim Telekom Streik feststellen ließ.

Deshalb ist das Streikverbot der beiden Arbeitsgerichte, die wie Gefälligkeitsbriefe für die Bahn als Arbeitgeber aussehen, umso verwunderlicher und dürfte ein Nachspiel haben, damit die auf der Menschenrechtcharta der UN beruhenden Grundrechte wieder ins Lot kommen.

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